{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-04-26_2_StR_462_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-04-26","aktenzeichen":"2 StR 462/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2091 002\n\n2_StR_462/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenstricker Gotthard F ED\nzus OD. echoren an EEE 1955 in\n\nBEE zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von\n4. September 1968 beschlossen:\n\nAuf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß\ndes Landgerichts in Frankfurt a. Main vom\n26. April 1968 aufgehoben.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankfurt a. Main vom\n\n22. Januar 19658 wird als unzulässig verworfen;\ner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nnn a nn mn en te na\n\nDie 4. große Strafkammer des Landgerichts in\nFrankfurt a.M. hat den Angeklagten am 22. Januar 1968\nwegen mehrerer im Rückfall, begangener, zum Teil schwerer Diebstähle zur Gesamtstrafe von zwei Jshren Zuchthaus verurteilt. Das Protokoll zur Hauptverhandlung\nder Strafkammer enthält abschließend den Vermerk \"aliseitiger Rechtsmittelverzicht\". Gleichwohl legte der\nAngeklagte mit Schreiben vom 23. Januar 1968, das am\n26. Januar beim Landgericht einging, gegen das Urteil\nRevision ein. Das schriftlich begründete Urteil wurde\ndarauf seinem Verteidiger am 22. März 1968 zugestellt.\nDa bis zum Ablauf der einmonatigen Frist keine Revisionsbegründung einging :/§ 345 StPO}, verwarf die Strafkammer\ndie Revision unter Berufung auf § 346 Abs. 1 StPO als\nunzulässig.\n\nHiergegen hat der Angeklagte gem. § 346 Abs. 2 StPO\nauf Entscheidung durch das Revisionsgericht angetragen.\nSein Antrag führt zur Aufhebung des angegriffenen Be-\n\n[It\n\nschlusses; jedoch muß zugleich die Revision verworfen\n\nwerden.\n\nDem Protokollvermerk \"allseitiger Rechtsmittelverzicht\" ist zu entnehmen, daß auch der Angeklagte und\nsein Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung\nerklärt haben, auf die Einlegung eines Rechtsmittels\nverzichten zu wollen. An der Wirksamkeit dieses Verzichts im Sinne des § 302 StPO bestehen keine Zweifel;\nder Angeklagte hat nichts vorgetragen, was in dieser\nHinsicht von Bedeutung sein könnte. Die Einlegung der\nRevision war deshalb, da ein gültig ausgesprochener\nRechtsmittelverzicht nicht widerrufen werden kann, von\nvornhercin unzulässig. Aus diesem Grunde war für eine\nEntscheidung des Landgerichts zur Rechtzeitigkeit der\nRevision nach § 346 Abs. 1 StPO kein Raum und hätte\ndie Sache sogleich dem Bundesgerichtshof als dem nach\n§ 349 Abs. 1 StPO zur Entscheidung berufenen Gericht\nzugeleitet werden müssen.\n\nDer Senat hebt demgemäß den Beschluß des Landgerichts auf und verwirft die Revision des Angeklagten\nin eigner Zuständigkeit.\n\nBaldus willms Mayr\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-26/2-str-462-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-26/2-str-462-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.430768+00:00"}}