{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-04-24_2_StR_263_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-04-24","aktenzeichen":"2 StR 263/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 057 N\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_263/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanvalt Erich PD BD zus x,\ngeboren om END :902 in zug,\n\nwegen Betruges.\n\n-2-. sb\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. April 1968, an der teiigenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n‚als beisitzende Richter,\nOberstaostsanwältin beim Bundesgerichtshof. EP\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestollter ED\n\nals Urkundsheamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichtsin Köln vom 30. Dezember ?965\nwird verworfen. ;\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war im Vergleichsverfahren der Firma\n\nHernenn SB CmiH. in KB als Berater und Bevollmächtigter des Mitverurteilten Hermann sc ,\n\ndes Geschäftsführers und Hauptgescllschafters dieser\nFirma, tätig. Am 15. Mai 1955 war cin Liquidationsvergleich mit einer Mindestquote von 50 % zustande gekommen. Durch ein Rundschreiben vom 15. Mai 1954 an fast\nalle Vergleichsgläubiger wollte der Angeklagte, der ebenso wie Schnorrenberg mit der Möglichkeit rechnete, daß\ndie Verwertung der Masse eine höhere Quote erbringen\nwerde, errcichen, daß diese auf 50 % ihrer Forderungen\nverzichteten und der höhere Erlös dem Gemeinschuläner\nzugute komne. Diese Initiative hatte nur bei einen Teil\nder Gläubiger Erfolg. Der Angeklagte trat deshalb mit\neinzelnen Gläubigern, die nicht verzichtet hatten, im\n\nMei und Juni 1954 in Verbindung unä versuchte sic durch\nTäuschungen zum Verzicht zu bestimmen. So behauptete er\nim Fallc MB wahrheitswiärig, beim Unterbleiben von Verzichtserklärungen werde ein vorhandener Geldgeber atspringen und die Firma Mg Icer ausgehen. Gegenüber anderen\nGläubigern versicherte er der Wahrheit zuwider, daß nur\nnoch einige wenige Verzichtserklärungen ausstünden und es\nsich dabei um kleine und kleinste Forderungen handole,\nwährend in Wirklichkeit die Mehrzahl der Großgläubiger\nkeinen Verzicht erklärt hatte. In diesem Vorgehen des\nAngeklagten im Rahmen der sog. Verzichtsaktion hat die\nhen, da sie, soweit überhaupt Verzichtserklärungen noch\nabgegeben wurden, am Eintritt eines durch die Täuschung\nverursachten Vermögensschadens Zweifel hatte.\n\nIm September 1954 ging der Angeklagte dazu über, von\nGläubigern, die auf die 50 % verzichtet und eine erste .\nQuote von 10 % erhalten hatten, die restlichen Forderungen '\nvon noch 40 5 um einen billigen Preis aufzukaufen, inden\ner sie über den Wert des Forderungsrestes täuschte und\n\nverschwieg, daß nach seiner Vorstellung in Kürze eine\nQuote von etwa 71 % zu erwarten war. Bei fünf Gläubigern gelang die Täuschung; gegenüber weiteren 76 Gläukigern blieb es beim Versuch. Ter Gewinn aus der Geltendmachung der abgetretenen Forderungen im Vergleichsverfahren sollte entweder dem Angeklagten oder SCEEEED-WEB »üer schließlich dessen Freund Bree zugute konmen. Wegen dieser \"Aufkaufaktion!\" ist der Angeklagte des\nden. Eine ihm im Zusammenhang damit vorgeworfene Untreue\nist nicht nachgewiesen. Unklare Betrugsfälle sind ausgeschieden worden.\n\nDemnach hat die Strafkammer den Angeklagten - unter\nFreisprechung im übrigen - wegen fortgesetzten versuchten Betruges und wegen fortgesetzten Betruges unter Einbeziehung zweier kinzelstrafen von vier und drei Monaten\nGefängnis aus dem Urteil derselben Strafkammer vom 19. Scrtember 1962 nach Auflösung unä Wegfall der damaligen Gesamtstrafe zu siner Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis\nverurteilt und ihm die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts auf die Dauer von drei Jahren untersagt.\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte Verfahrensverstöße geltend und rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen krfolg.\n\nI. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die Verjährung ist u.a. am 24. Oktober 1956 durch die Eröffnung\nder Voruntersuchung, am 25. Januar 1958 und am 23. März\n1962 durch weitere Verfügungen des Untersuchungsrichters\ngegen den Angeschuldigten unterbrochen worden.\n\nII. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\nnn ns nn a men mn en Sin dem mm mu mn en fürn um Dem Gmb Kun mr msn WR ARE mm tr Fern or mn ern a\n\nrn mn. Wen Sun BEER mm An Sp mn ben mug ben GR me A vun msn rn a De Det Hu\n\nEs kann dahinstehen, ob die allgemeine Begründung,\nmit der die Anträge im ganzen wegen Verschleppungsatsicht abgelehnt wurden, zutrifft oder nicht.\n\nDer erklärte Sinn der Anträge Nr. 1 und 2 sowie\nNr. 7 bis 11 ging nach der Revisionsrechtfertigung dahin,\ndarzutun, daß nach dem Stand des Vergleichsverfahrens\nim Mai 1954 eine Quote nicht zu beziffern war und der Angeklagte nicht die Vorstellung hatte, die Vergleichsmasse reiche aus, um mehr als 50 % zu bezahlen. Für die\nBeurteilung der Verzichtsaktion auch nach ihrer subjektiven Seite kam es aber auf die Feststellbarkeit einer\nQuote im damaligen Zeitpunkt nicht an; die. unter Beweis\ngestellten Tatsachen waren deshalb für die Entscheidung\nbedeutungslos, womit zugleich die Möglichkeit eines Beruhens des Urteils auf einer etwa fehlerhaften Ablehnung\nim Einzelfall auszuschließen ist.\n\nDer Beweisamtrag Nr. 3, der dem Antrag Nr. 9 entsprach, wurde zu Recht mit der Begründung abgelehnt, daß\ndie Zeugen Dr. Sp und Dr. Be bereits zu dem\nBeweisthema gehört worden seien. In § 244 Abs. 3 StPO\nist dieser Ablehnungsgrund allerdings nicht ausdrücklich\nerwähnt. Gleichwohl steht dies nach ständiger und einheliiger Rechtsprechung einer so begründeten Ablehnung\nnicht entgegen. !enn die Prozeßbeteiligten haben keinen\nAnspruch auf Wisderholung einer Beweisaufnahme in derselben Hauptverhandlung {RGSt 47, 221; EGH Urt. von 9.Juli\n1951 - 3 StR 333/51). Eine erneute Vernehmung könnte aller-Talls nötig werden, wenn eine unvollständige Beweiserhebung ergänzt werden müßte oder neue Beweisbehauptungen\nerhoben worden wären. Beides hat die Revision seltst\n\nnicht behauptet. Soweit der Angeklagte bestreitet,\n\ngaß die Zeugen über das Beweisthena vernommen worden\nseien, geht der Hinweis auf den Inhalt der Vernehmungsniederschriften fehl, da das Protokoll insofern nicht\ndie Beweiskraft des § 274 StPO besitzt. Die Zeugen können zu der Frage gehört worden sein, ohne daß dies seinen Niederschlag im Protokoll gefunden haben müßte.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages Nr. 4 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Umstand, daß im Gläubigerbeirat vom 17. Mai 1954 nicht geklärt wurde, wen ein\nüber 50 % hinausgehender Mehrerlös aus der Liquidation\ndes Gesclischaftsvermögens zustche, und diese Frage damals zurückgestollt wurde, ist unerheblich. Denn der Angeklagte war bereits durch die Schreiben vom 11. und 12.\nMai 1954 seitens des Vergleichsverwalters und des Vergleichsrichters über die rechtliche Natur eines Liquidationsvergleichs bolchrt worden; er war deshalb in diescr\nFrage nicht mehr gutgläubig.\n\nDer Beweisamtrag Nr. 5, der dem Antrag Nr. 11 entsprach. und zugleich die Aufkaufaktion betrifft, ist zu\nRecht abgelehnt worden. Der Angeklagte kannte nach den\nUrteilsfeststollungen genau die Höhe des Erlöses aus den\nAufbauten in der Eupener Straße und war im wesentlichen\nüber den Stand der vergleichsbeteiligten Forderungen seit\ndem 12. September 1954, der sich nicht mehr mit dem Stand\n. zur Zeit des Vergloichsamtrages und der Eröffnung des\nVergleichsverfahrens deckte, unterrichtet.\n\nun au mu au on un sun Dh un am dem dam Sn zu m are\n\nvou_20._ Dezember 1954.\n\nDie mit den fünf Beweisenträgen unter Beweis gestellten Tatsachen waren für die Beurteilung der Verzichtsaktion vom Mai 1954 und der Aufkaufaktion vom Septenber 1954\n\n6\n\nunerheblich. Denn sie betrafen die Höhe der umlaufen-\n\nann run Ann Sms me Dre Sr man vu Diem Ban GES Gem ann An Fun nn Butt mn m mn mn\n\nmr ann mn On ame mus EEE Gun Syn arm aan an an Din\n\nEingang der vollen \"Wechselsumme\" in den Jahren 1953\n\nund ?954 nicht gerechnet werden konnte, war ohne Bedeutung. Solche Eingänge hätten die Vergleichsmasse und\ndamit dic zu erzielende Quote nur vermehren können. In\nübrigen waren bei der Quotenberechnung nach dem 11. September 1954 in die Bankenforderungen die Ausfälle aus\n\nden diskontierten Wechseln aufgenommen worden iS. 154 UA).\n\n3.) Zur Rüge der Zulassung_von Fragen an die Zeugen\n\nDr. GrD, rw. SW un: PD.\n\nDicse Fragen über den ursächlichen Zusammenhang waren überflüssig und daher unschääiich, wie bei der Behandlung der Sachrüge unter III 2 zu erörtern sein wird.\nDarauf wird verwiesen.\n\nsichtlich unbegründet, teils unzulässig. Der Erörterung\nbedürfen nur noch die folgenden: j\n\nIn Falle der Firma MB ürängte sich der Strafkamnmer\ndic Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. Hoi als Zeugen\nnicht auf, da der Bürovorsteher dieses Anwalts, no.\nder in dessen Vertretung die Verhandlungen mit dem Angeklagten geführt hatte, als Zeuge vernommen wurde.\n\nOhne Erfolg bleibt auch die Rüge einer Verletzung\ndes § 261 StPO. Tie Revision erblickt einen solchen Verstoß darin, daß das Protokoll über die Sitzung des Gläubigerbeirats vom 17. Mai 1954 (Bd. II Bl. 3” der Vergleichsakten 79 VN 4/53) im Urteil nicht verwertet worden sei. Ab-\n\ngesehen davon, daß in der Revision nicht angegeben\nist, daß das Protokoll Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, besagt das Schweigen des Urteils\nnicht, daß die Strafkamner die Niederschrift bei\nihrer Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt habe.\nSie braucht im Urteil nicht alles zu erörtern, was\nGegenstand der Verhandlung war. Im übrigen kam es auf\ndie Vorgänge in dieser Sitzung nicht an, wie bereits\noben dargelegt wurde.\n\nDer Sachverständige Blumacher war nach mehr jähriger Tätigkeit in der Hauptverhandlung endgültig ausgefallen. Trotzdem war die Strafkammer nicht verpflichtet,\nvon Amts wegen einen neuen Sachverständigen zuzuziehen.\nBisherige Ergebnisse der Tätigkeit des Sachverständigen\nkonnte sie verwerten. Für die Beurteilung der Frage, wel-\n‚che Kenntnis der Angeklagte im Jahre 1954 bezüglich der\nHöhe einer Quote hatte, war die Hilfe eines Sachverständigen unnötig. Daß seine Vernehmung zu anderen Punkten\nerforderlich geworden wäre, behauptet die Revision seltst\nnicht,\n\nDie verspätete Absetzung des schriftlichen Urteils\nbegründet für sich allein nicht die Rovision {BGHSt 21,\n4). Anhaltspunkte dafür, daß die Gründe das Beratungs-\n\nergebnis nicht zuverlässig wiedergeben, sind nicht erkenn-\n\nber, von der Revision auch nicht behauptet.\n\nIII. Die Sachrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg.\n\nDer Angeklagte greift in seiner eigenen Revision\nim wesentlichen die - fehlerfreie - Beweiswürdigung an.\nDies ist unzulässig. Der Senat braucht sich auch nicht\n\nJb\n\nmit den Teilen der Revisionsrechtfertigung zu belassen,\nin denen die Darlegungen des Urteils zum Vorwurf des\nBetruges im Hinblick auf das Rundschreiben des Angeklagten vom 15. Mai 1954 und zum Vorwurf der Untreue im Zusammenhang mit der Aufkaufaktion beanstandet weräen;-denn\ninsoweit ist der Angeklagte nicht verurteilt worden.\n\nDice Feststollungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten versuchten Betruges und\nwegen fortgesetzten vollendeten Betruges.\n\n1.) Der Vergleich vom 15. Mai 1953 war, wie die Stralkammer irrtumsfrei annimmt, nach dem Willen aller Beteiligten ein sogenannter Liquidationsvergloich: Der Erlös\naus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens sollte allen Gläubigern zugute kommen; die Quote von 50 % war eine\n- garantierte - Hindestauote, die über die gesetzliche\nMindestquote des § 7 Abs. 4 VerglO hinausging. Nur der\ndurch die Verwertung der Vergleichsmasse nicht gedeckte\nTeil der Gläubigerforderungen sollte erlassen sein.All\ndies wußte der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils. Es blieb ihm freilich unbenommen, sich darum zu temühen, im Wege einer freien Vereinbarung nit den Gläubigern den Liquidationsvergleich in einen reinen Quotenvergleich umzuwandeln; er war rechtlich auch nicht gehindert,\ndarin liegende günstige Aussichten für sich oder andere\nauszunutzen. Zum Vorwurf wird ihm aber gemacht, daß er dies\nsind die sämtlichen Betrugsmerkmale einwandfrei dargetan.\nZum Vermögensschaden in der Vorstellung des Angeklagten genügt es, daß es ihm in Verein mit Schnorrenberg darum ging,\neiner etwaigen höheren Quote. zu gewinnen, ohne daß es darauf\nankommen kann, ob in diesen Zeitpunkt schon .eine sichere\nSchätzung des Ergebnisses der Versilberung der Masse möglich war. Ohne die Vorstellung einer solchen Chance wäre\ndie \"Verzichtsaktion\" sinnlos gewesen.\n\n- 10 - Nn®\n\n2.) Auch die Annahme eines vollendeten Betruges bezüglich der Aufkaufaktion ist nach der äußeren und inneren\nTatseite bedenkenfrei. Dies gilt insbesondere auch in den\nEinzelfall zum Nachteil der Firme Step .S- 65, 164, 173\nUn).\nDie Strafkamner geht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte rechtlich verpflichtet war, die Gläubiger, an die\ner wegen Abtretung ihrer Restforderungen herangetreten war,\ndarüber zu unterrichten, daß nach seinem Wissen mit der\nAuszahlung einer Quote von insgesamt mindestens 71 ‘5 in\nKürze zu rechnen war. Diese Verpflichtung bestand für ihn,\ngleichviel, ob er als Bevollmächtigter von Schnorrenberg\noder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung - für die\nGläubiger übrigens nicht erkennbar - auftrat. Die Quote\nwar für alle Beteiligten die entschoidende Grundlage des\nVergleichs. Wie den Vergleichsschuläner so traf auch ihn\neine umfassende Wahrheits- und Offenbarungspflicht.\n\nAuch der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschung des Angeklagten gegenüber den Gläubigern über den\nWert ihrer Forderungen einerseits, ihrem Irrtum und ihrer\nVernögensverfügung (Forderungsabtretung) andererseits war\nnach den Peststellungen gegeben. Es kam insoweit allein\nauf den wirklichen Ablauf der Willensbildung an, also\ndarauf, daß der Dritte durch die unwahre Erklärung des\nAngeklagten zu der Vermögensverfügung veranlaßt wurdc.\n\nDie Meinung der Strafkammer und des Beschwerdeführers, es\nbedürfe außerdem des Nachweises, daß der Dritte die Vernögensverfügung nicht getroffen hätte, wenn ihaew/der wohrc\nSachverhait bekannt gewesen wäre, ist abwegig; denn \"die\ninnere Verknüpfung zwischen dem Irrtum und der von ihn\nveranlaßten Vermögensverfügung wird nicht dadurch aufgcehoben, daß der Getäuschte sonst andere Erwägungen angcestellt hätte, die er in Wirklichkeit nicht angestellt hat\"\n\n(vgl. EGHSt 13, 13; EGH Urteil vom 8. Oktober 1957 -\n5 StR 366/57 - kei Dallinger in MDR 1958, 139; «Urteil\ndes erkennenden Senats vom 4. April 1959 S. 5\"- 2 StR\n596/58) . BE\n\n3.} Schließlich ist auch der Strafausspruch nicht\nzu beanstanden. -\n\nDie Strafkammer durfte das Berufsverbot gemäß § 42 1\nAbs. 1 StGB nach § 76 StGB in Verbindung mit § 79 StCB\nneben der Gesamtstrofe aussprechen und dabei die Einsatzstrafe des früheren Urteils vom 19. September 1962 zusätzlich heranziehen (vgl. FGSt 73, 366). Die Anordrung\nder Maßrcgel läßt auch im übrigen einen Rechtsirrtum nicht\nerkennen.\n\nWillms Kirchhof »' ‘Henning\nMüller Baumgarten °","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-24/2-str-263-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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