{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-03-29_2_StR_729_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-03-29","aktenzeichen":"2 StR 729/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 043\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_729/67 URTEIL\n\nun nn un una nn u\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Jürgen MC zus\nID, zetvoren on ED 931 in Dun\n\nwegen Parteiverrats.\n\nmer\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Tr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. wilims\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEB =: äeı vernanaiung,\n\nStaatsanwelt Wr der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsheamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom ?1. Juli\n1967 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die dem Angeklag-\n\nten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte vertrat in den Jahren 1959 bis 1962\nals Rechtsanwalt die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus aus rassischen Gründen verfolgte Frau Sophie LB>-\n\nEr machte die Ansprüche geltend, die nach seiner Auffas-\n\nsung Frau IggWe auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zustanden, und nahm die Interessen\n\nder Verfolgten gegenüber der Entschädigungsbehörde und vor\ndeu Entschädigungsgericht wahr. Während der Anhängigkeit\neines Entschädigungsrechtsstreits widerrief Frau Lg»\n\ndie dem Angeklagten erteilte Vollmacht; zugleich bestellte\nsie Rechtsanwalt CD. nit dem der Angeklagte in den\nvorangegangenen Jahren mehrfach schwere persönliche Auseinandersetzungen gehabt hatte, zu ihrem Bevollmächtigten.\n\nDer Angeklagte richtete daraufhin an die Landesrentenbehörde\nin Düsseldorf und an den Regierungspräsidenten - Amt für\nWiedergutmachung - in Köln Schreiben, in denen er sich gegen den Vorwurf seiner bisherigen Mandentin und ihres neuen\nBevollmächtigten verwahrte, er habe seine Aufgaben schlecht\nerfüllt, es insbesondere unterlassen, begründete Ansprüche\nder Verfolgten anzumelden; in den Schreiben vertrat er außerdem unter Darlegung ihm durch seine Anwaltstätigkeit bekannt\ngewordener, der Verfolgten ungünstiger Tatsachen den Standpunkt, daß Entschädigungsansprüche,. die Frau Ifwoch zeltenä zu machen beabsichtige, wegen Fehlens gesetzlicher Voraussetzungen unbegründet seien. Die Schreiben sandte er\n\nerst ab, nachdem er sie seinem Vater, einem damals noch\n\nim Dienst befindlichen, inzwischen in den Ruhestand getretenen Oberlandesgerichtsrat, zur Überprüfung vorgelegt und\ndieser ihm erklärt hatte, der Inhalt der Schreiben sei strafrechtlich unbedenklich.\n\nIl. Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, sich durch die Absendung der seiner früheren\nMandantin nachteiligen Schreiben eines Vergehens nach § 356\nStGB schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat ihn von\ndiesem Vorwurf freigesprochen. Hiergegen richtet sich die\nRevision der Stastsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleipt erfolglos.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten mit der Begründung freigesprochen, daß er sich bei der Absendung der\nihm zur Last liegenden Schreiben in einem entschuldbaren\nVerbotsirrtum befunden habe. Er habe sein Vorgehen für\nerlaubt gehalten, an der Fichtigkeit seines eigenen Urteils aber gezweifelt. Diese Zweifel seien dann durch die\nRechtsauskunft seines Vaters behoben worden. Damit hate er\nsich begnügen dürfen.\n\nDiese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei.\n\n1.) Nach den Feststellungen kannte der Angeklagte, als\ner seine Schreiben an die Behörden absandte, alle für den\nTatbestand des § 356 StGB erheblichen äußeren Umstände, Er\nsandte dennoch die Schreiben ab, weil ihm sein Vater erklärt hatte, \"daß die Merkmale des § 356 StGB - insbesondere\n'pflichtwidriges Dienen durch Rat oder Beistand! - zweifelsfrei nicht gegeben seien\" (UA S. 13). Dies rechtfertigt die\nAuffassung, daß der Angeklagte in der Überzeugung gehandelt\nhat, sein Verhalten sei nicht rechtswidrig. Er befand sich\ndanach in einem Verbotsirrtum {vgl. BGHSt 5, 284, 288; 5,\n301, 310), den die Strafkammer zutreffend als entschuldbar\nangesehen hat:\n\nDer Angeklagte hat die Schreiben nicht unüberlegt und\nohne die zu fordernde Gewissensanspannung abgesandt, sondern\ndies erst getan, nachdem seine Zweifel an der Richtigkeit\nseines eigenen Urteils durch die von ihm ausdrücklich erbetene Rechtsauskunft seines Vaters ausgeräumt worden waren. Auf\ndas Urteil seines Vaters durfte er sich verlassen. Dieser war,\nwie sich aus den Urteilsgründen ergibt (UA S. 13), in der hier\nfraglichen Zeit bereits seit Jahren Mitglied eines Strafsenats\ndes Oberlandesgerichts in Köln gewesen; der Angeklagte konnte\ndeshalb davon ausgehen, daß er über die Fachkenntnisse verfügte, die für eine erschöpfende und zutreffende Beurteilung:\nder anstehenden Rechtsfragen erforderlich waren. Seine Stellungnahme als die eines erfahrenen Richters war keinesfalls\n\ngeringer zu bewerten als die Rechtsauskunft eines erfahrenen\nAnwalts (vgl. BGHSt 15, 332, 341; BGH AnwBl 1962, 221, 222).\n\n2.) An diesem Ergebnis ändert auch nichts, daß der Vater des Angeklagten früher mit Rechtsanwalt CB vefreundet gewesen war, das gespannte Verhältnis zwischen seinen Sohn\nund Rechtsanwalt CO kannte und sich während der Auseinandersetzungen beider uneingeschränkt auf die Seite seines\nSohnes gestellt hatte. Diese Umstände beeinträchtigten nicht\nden Wert seiner Rechtsauskunft, sondern mußten ihr im Gegenteil aus der Sicht des Angeklagten, auf die allein es hier\nankommt, aus folgendem Grund besonderes Gewicht verleihen:\n\nDer Angeklagte mußte nach allen vorausgegangenen Auseinandersetzungen damit rechnen, daß Rechtsanwalt Carstens den Inhalt\nder Schreiben gegen ihn verwerten werde, wenn durch die Schrei\nben der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt würde;\n\n‘er wußte, daß dies auch seinem Vater bekannt war, und konnte\ndeshalb darauf vertrauen, daß dieser die Rechtslage besonders\nsorgfältig geprüft habe. Weiteren Kst brauchte er unter diesen Umständen nicht einzuholen.\n\nBaldus Wwillns Meyer\n\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-29/2-str-729-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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