{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-03-28_2_StR_733_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-03-28","aktenzeichen":"2 StR 733/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHT SHÖY\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter il HÜEED au: re.\ngeboren am EEE 1925 ır vu, zur Zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls und Sachhehlerei.\n\nus\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO in der Sitzung vom 28. März 1968\nbeschlossen: .\n\n“ Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 11. Mai 1967 im Umfange der Verurteilung nit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGr ünde:;:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nwahlweise wegen schweren Diebstahls oder Sachhehlerei\n‚unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu drei Jahren\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet. Seine Revision hat mit der Sachrüge Eriolg.\n\nDie Erörterung des Tatbestands der Hehlerei weist\nin mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler auf, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingen.\n\nIn den Urteilsgründen wird hierzu gesagt, der Angeklagte habe von den gestohlenen Sachen nach seiner Einlassung zwar nicht positiv gewußt, daß sie mittels einer stralbaren Handlung erlangt waren, er habe dies jedoch den Umständen nach annehmen müssen, wie sich aus den zur Beweiswürdigung gemachten Ausführungen ergebe.\n\nDie Strafkammer wollte damit ersichtlich die Beweisregel des § 259 StGB anwenden. Sie hat dabei einmal übersehen, daß der Tatrichter in diesem Falle die Umstände im\neinzelnen bestimmt bezeichnen muß, aus denen er den Vorsatz des Täters ableitet, und zum anderen verkannt, daß\nhierbei nur solche Umstände berücksichtigt werden dürfen,\nflussen können (RGSt 55, 204, 206; 64, 4, 5; BGH NIW 1953,\n552 Nr. 11; 1955, 350, 351 Nr. 15); denn die Ausführungen\nzur Beweiswürdigung, auf welche die Strafkamner verweist,\nerörtern überwiegend die eigene Verhaltensweise des Angeklagten und sind keineswegs auf die Anführung bloß äußerer\nTatsachen beschränkt.\n\nEin weiterer Rechtsfehler bei der Anwendung des\n§ 259 StGB liegt darin, daß das Landgericht das Ansichbringen im Sinne dieses Tatbestandes in einem Tun des Angeklagten finden will, mit dem dieser seinen Entschluß, die gestohlenen Sachen sich anzueignen und für sich zu behalten,\n(etwa gegenüber den Zollbeamten) zum Ausdruck brachte. Es\nverkennt damit, daß das Anstchhringen wie alle anderen\nBegehungsfornen der Hehlerei ein einverständliches Zussunenwirken mit dem Vortäter voraussetzt (BGHSt 10, 151). Tarüber enthält das Urteil in tatsächlicher Hinsicht keine Angaben.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird auch\ndie Beachtung des Umstands empfohlen, daß ein Hehler in\naller Regel keine wertlosen Gegenstände wie etwa den Namen\ndes Bestohlenen tragende Kleiderbügel miterwerben wird,\n\ndurch die er sich nur der Gefahr der Entdeckung seiner\nStraftat aussetzen könnte. Der Besitz solcher Sachen ist\nweit eher Beweisanzeichen für einen Diebstahl.\n\nWillnms Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-28/2-str-733-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-28/2-str-733-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.679385+00:00"}}