{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-02-28_2_StR_745_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-02-28","aktenzeichen":"2 StR 745/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1.5 048°\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nu tt am were vun mu Dt te der Ten mp mu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateurmeister Wilholm Friedrich IB zus\n\nEEE. aort geboren ar EEE 919;\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Rr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvelt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. @EEEBD:.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 24. Juli 1967 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit\neinem Kinde und in weiterer Tateinheit mit Beischlaf wit\neiner Verschwägerten zu..zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nOpfer der jahrelangen Unzucht des Angeklagten ist die von\nihm adoptierte uneheliche Tochter seiner Ehefrau gewesen.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Sachrüge erhebt, bieibt erfolglos.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs hat keine Fehler zu\nLasten des Angeklagten ergeben. Die Rüge, die Strafkammer\nhabe die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht geprüft, ist offensichtlich unbegründet.\n\nAuch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann die Höhe der -— sehr\nmaßvollen - Strafe mit der Revision nicht angreifen. Rechtliche Fehler in der Strafzumessung sind nicht ersichtlich.\nIm einzelnen ist folgendes zu sagen:\n\nDie Strafkammer geht zu Gunsten des Angeklagten von\ndessen erheblich verninderter Zurechnungsfähigkeit aus. Sie\nnimmt sowohl in der Sachverhaltsschilderung wie auch in\nden Strafzumessungsgründen die zweite Alternative des § 51\n\ndm dt ab mein Din GER Karı Sp An mt san wm\n\njedoch auf das Gutachten des Sachverständigen Landesobermedizinaldirektors Dr. IB: der zutreffend ausgeführt\nsen sein könne. Dies wäre die erste Alternative des § 5!\nAbs. 2 StGB. Möglicherweise handelt es sich in diesem widersprüchlichen Hinweis nur um ein Mißverständnis oder Versehen: |\nBeide Alternativen können nicht gleichzeitig angewendet wer- '\nden. Die erste Alternative trifft, wie der Senat wiederholt\nausgesprochen hat (vgl. u.a. BGHSt 21, 27) nur den Fall,\n\ndaß die Minderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat; denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert,\nwenn er trotz erheblich verminderter Finsichtsfähigkeit das\nUnerlaubte seiner Tat eingesehen hat. Andererseits kann ein\n\nTäter, dem die Einsicht fehlt, keine Hemmungen einschalten. Die zweite Alternative setzt also gerade die Einsicht voraus. Nun ergibt sich aus dem Urteil {S. 3 Mitte)\ndie Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte tatsächlich die Einsicht besessen hat; denn dort heißt es,\n\nes seien ihm im nüchternen Zustand Bedenken hinsichtlich -\nseines Verhältnisses zu seiner Adoptivtochter gekommen.\nDanach ist insoweit ein Rechtsfehler, der sich im übrigen\nnur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte, nicht gegeben.\n\nDie Strafkammer hat die Strafe, wie die Revision\nselbst nicht verkennt, gemäß § 73 StGB zutreffend dem\n§ 174 StGB entnommen. Sie hat keineswegs die Strafmilderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB übersehen. Auch konnte sie\ninnerhalb des sehr weit gespannten Strafrahmens des § 174\nStGB die tateinheitlich begangenen Delikte nach § 773 Abs.?2\nStGB und nach § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB als Erschwerungsgründe\nberücksichtigen. Soweit sie auf das jugendliche Alter des\nOpfers abgestellt hat, kam es nicht darauf an, ob Angelika\nzwölf oder dreizehn Jahre alt war, als der Angeklagte mit\nden Unzuchtshandlungen begann. Entscheidend ist allein, daß\nsie damals in einem Alter stand, das für ihre sittliche Entwicklung besonders wichtig war.\n\nDie Strafkammer hat auch nicht unzulässig Merkmale des\ngesetzlichen Tatbestanäds des $_174 StGB doppelt verwertet,\nindem sie strafschärfend das besondere Verhältnis des Angeklagten als Adoptivvater zu dem Opfer als seiner Adoptivtochter berücksichtigt hat. Denn § 174 Nr. 1 StGB schützt\nnicht bloß Adoptivbezichungen, sondern Obhutsverhältnisse\nnannigfacher Art und unterschiedlichen Gewichtes. Das kann\nsich bei der Strafzumessung auswirken.\n\nEine solche verbotene Doppelverwertung ist schließlich\nauch nicht in der folgenden Strafzumessungserwägung zu erblicken: Die Strafkammer hat als erschwerend angesehen, \"daß\n\nder Angeklagte eben deshalb, weil er seiner Ehefrau in geschlechtlicher Hinsicht nicht mehr genügte, den Weg des ge\nringsten Widerstandes wählte und sich an seiner in seinem\nHause lcbenden Adoptivtochter verging -— wodurch er ein auc\nmit Zuchthaus bedrohtes Verbrechen beging - „ statt sich\nanderweitig und auf nicht strafwürdige Weise abzuresgieren\nDamit ist nicht, wie es den Anschein haben könnte, auf die\nTatsache der Begehung des Verbrechens abgehoben, was sinnlos wäre; viclmehr hat die Strafkammer darin die verwerfliche Motivation und die Willensschwäche berücksichtigt, d\nden Angeklagten zu der Tat innerhalb der eigenen Familie g\nführt haben. Eine solche Erwägung ist nicht unzulässig.\n\n”\nwer nn,\nng ee ..\n[E47 ' x EU\" 29 202 vr.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\nHenning Müller\n\noo.\n\n- . . : „ ,\n\nFL WER BEN , . DE ER\n” wer.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-28/2-str-745-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-28/2-str-745-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.751259+00:00"}}