{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-02-21_2_StR_719_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-02-21","aktenzeichen":"2 StR 719/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GHSt; Ja\n\npr tu an mei Abm hen -\n\nstPo § 337\n\nEine Peststellung, die der Tatrichter über den\nZeitpunkt der Tat getroffen hat, bindet das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung über die\nRechtzeitigkeit des Strafantrags dann nicht, wenn\nder Tatzeitpunkt in der für die Prozeßvoraussetzung\nwesentlichen datumsmäßigen Bestimmtheit für den\nSchuldspruch keine Bedeutung hat.","text_plain":"«075 050\n\nNachschlagewerk; ja\nGHSt; Ja\n\npr tu an mei Abm hen -\n\nstPo § 337\n\nEine Peststellung, die der Tatrichter über den\nZeitpunkt der Tat getroffen hat, bindet das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung über die\nRechtzeitigkeit des Strafantrags dann nicht, wenn\nder Tatzeitpunkt in der für die Prozeßvoraussetzung\nwesentlichen datumsmäßigen Bestimmtheit für den\nSchuldspruch keine Bedeutung hat.\n\nBGH,Urt.v. 21. Februar 1968 - 2 StR 719/67 - LG Köln\n\n»\n. ApPFER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 719/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Malte Z WW: ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren en 1942 in ve zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 21. Februar 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nKirchhof\n\nMeyer\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamweit >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 30. Mai 1967 wird\n\na) der Schuldepruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nin den Fällen II, 1 und 2 der Urteilsgründe statt\nwegen einer fortgesetzten Erpressung und einer\nweiteren räuberischen Erpressung wegen fortgesetzter\nräuberischer Erpressung verurteilt wird,\n\ntb) im Falle II, 3 der Urteilsgründe das Verfahren auf\nKosten der Staatskasse eingestellt,\n\nc) der gesamte Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittelse, soweit darüber nicht unter b) entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Erpressungen, ciner schweren räuberischen Erpressung, eines Diepstahls im Rückfall in Tateinheit mit\nHausfriedensbruch und wegen zweier Diebstähle im Rückfall\nin Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt, außerden\nauf Ehrverlust und Versagung der Fahrerlaubnis erkannt.\n\nDie Straftaten hat er mit Ausnahme der beiden letztgenannten\nKraftfahrzeugdiebstähle zum Nachteil seiner Großeltern\nmütterlicherseits begangen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist im wesentlichen unbegründet.\n\n1. Verfahrensvoraussetzung.\n\nEs ist ungewiss, ob der im Falle II 3 der Urteilsgründe\nerforderliche Strafantrag (§§ 123 Abs. 3, 247 StGB) rechtzeitig gestellt worden ist. Bei seiner Anbringung am 25, August 1966 war die in § 61 StGB vorgeschriebene Frist von\ndrei Monaten seit Erlangung der Kenntnis von Tathandlung\n\n-4-\n\nund Täter, was hier ersichtlich mit dem Tatzeitpunkt selbst\nzusammentraf, möglicherweise schon abgelaufen. Zwar ist in\nden Urteilsgründen gesagt, daß die Tat Ende Mai 1966 begangen worden ist, und diese Zeitbestimmung ist, da sie im\nZusammenhang mit der rechtlichen Würdigung und der damit\nverbundenen Erörterung der Rechtzeitigkeit.des:Strafan-. -\ntrags wiederholt wird, ersichtlich so gemeint, daß die Tat\nnach dem 25. Mai 1966 verübt wurde. Jedoch bindet diese\nFeststellung des Landgerichts den Senat nicht, weil der\nStrafantrag eine Prozeßvoraussetzung ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer ProzeBvoraussetzung vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen sind.\n\nDas gilt grundsätzlich auch für eine datenmäßige\nFixierung der Tatzeit, soweit diese nicht zugleich für den\nSchuldspruch und die sichere Erfassung der ihm zugrundeliegenden Tat unerlässlich ist. Nur mit solcher Beschränkung\nkann die der Vorschrift des § 337 StPO zu entnehmende Bindung des Revisionsrichters an Feststellungen des Tatrichters\ngegeben sein und ihn dann auch außerhalb des üchuldspruchs\nin der ihm sonst freistehenden und zur Pflicht gemachten\nselbständigen Bewertung und Feststellung von Tatsachen\nbeschränken, die für eine verfahrensrechtlich bedingte\nEntscheidung bedeutsam sind.\n\nDiese Einschränkung kann freilich im Einzelfall so\nweit reichen, daß die tatrichterliche Feststellung der Tatzeit mit dem genauen, in den Urteilsgründen angeführten\nDatum, ja unter Unständen sogar in Tageszeit und Stunde\nim Sinne des § 337 StPO verbindlich ist. Das ist vor allem\n @enn der Fall, wenn eine Begehung der Tat durch den für\nüberführt erachteten Angeklagten zu einem andern als diesem\n\ngenau fixierten Zeitpunkt nach den Umständen nicht in Betracht\n\na\n\nkommen könnte. Indessen ist für die im Rahmen des Schuldspruchs gebotene Identifizierung von Tat und Täter in den\nmeisten Fällen eine genaue datumsmäßige Festlegung nicht\nerforderlich und zur Verurteilung ausreichend, daß die Tat\nzu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb einer mehr oder minder\ngroßen Zeitspanne, ja - wie eine geläufige Wendung es sagt -\n\"in nicht rechtsverjährter Zeit\" begangen wurde, also\nzeitlich zwar weit, aber doch nicht so weit zurückliegt,\n\ndaß eine Verjährung der Strafverfolgung in Betracht kommen\nkönnte.\n\nIn Fällen dieser Art ist die Angabe einer näheren\nZeitbestimmung, die innerhalb des für den Schuldspruch\nhinreichenden, weiteren Rahmens liegt, für die Feststellungen\nzum Schuldspruch überflüssig und entbehrlich. Dort, wo sie\ntrotzdem - etwa auch gerade mit Rücksicht auf inre verfahrensrechtliche Bedeutung - erfolgt, ist sie nicht als\nFeststellung zum Schuldspruch mit der dem § 337 £&tPO zu\nentnehmenden Bindungswirkung ausgestattet.\n\nDie damit in Widerspruch stehende, vom Reichsgericht\nin RGSt 69, 318 niedergelegte und vom früheren 3. Straf-\n\nsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 28. Okt.1954 -\n\n- 3 StR 326/54 (angeführt bei Dallinger MDR 55, 143) ohne\nnähere Begründung übernommene Auffassung, ein im tatrichterlichen Urteil angeführtes Datum der Tatzeit sei für den\nRevisionsrichter immer verbindlich, weil Tatzeit und Tatort\neinen wesentlichen Bestandteil der Tat bildeten und Zeit\n\nund Raum von der Verwirklichung menschlichen Handelns nicht\nweggedacht werden könnten, kann der Senat nicht billigen.\nSie verkennt, daß die Identität eines bestimmten geschichtlichen Vorgangs nicht notwendig und immer von der genauen\n\ndatenmäßigen Einordnung dieses Vorgangs abhängt, daß vielmehr eine datenmäßige Verschiebung diese Identität häufig\nunberührt läßt. Sie würde es überdies von blossen Zufälligkeiten bei der Absetzung der Urteilsgründe abhängig machen,\nob eine Bindung eintritt, und damit zu ungerechten Ergebnissen führen können. Hätte nämlich der Urteilsverfasser\nsich mit der zum Schuldspruch ausreichenden Bezeichnung\neiner unbestimmten Zeitspanne begnügt, so wäre es dem Revisionsrichter auch nach dieser Auffassung freigestellt,\nbei der Entscheidung einer verfahrensrechtlichen Frage\nbeweismäßig zu prüfen, ob die Tat an einem bestimmten\n\nTage innerhalb dieser Spanne begangen wurde oder ob die\nZeitspanne noch stärker eingegrenzt werden könnte. Dagegen\nträte für den Revisionsrichter eine strikte Bindung ein,\nwenn der Urteilsverfasser stattdessen ein gleichsam als\nblosses Etikett übernommenes, in der Beweisaufnahme einer\nÜberprüfung garnicht für.wert befundenes und am Ende nicht\neinmal mehr besonders erwähntes Tagesdatum angeführt hätte.\nIn dieser Weise Einstellung oder Nichteinstellung eines\nötrafverfahrens von reinen Zufälligkeiten abhängig zu machen,\nist nicht vertretbar.\n\nIm vorliegenden Fall war es ersichtlich für den\nSchuldspruch und die ihm dienende Identifizierung der Tat\ngleichgültig, ob diese vor oder nach dem 25. Mai 1966 begangen wurde. Die hiernach für das Revisionsgericht im Wege\ndes Freibeweises statthafte Nachprüfung des Tatzeitpunkts\nhat folgendes ergeben; Die Anklageschrift bezeichnete als\nden Tag, an dem die in II 3 der Urteilsgründe behandelte\nTat begangen wurde, den 21. Mai 1966; sie bezog sich damit\n(wie ihr folgend der Eröffnungsbeschluß) auf ein Datum, das\nin einer diesen Vorgang behandelnden, bei der Erstattung der\n\nAnzeige überreichten Aufstellung des Großvaters des Angeklagten\n(Bl. 60-d:A.)enthalten war. Andern Aktenstellen sind abweichende Zeitangaben nicht zu entnehmen. Die einzige unmittelbare Tatzeugin, die Großmutter des Angeklagten, hat\nbei einer polizeilichen Verncehmung vom 12. Januar 1967 erklärt, daß sie sich auf die einzelnen Daten nicht besinnen\nund diese höchstens an Hand der überreichten Notizen bezeichnen könne (Bl. 75, 80 d.A.). Desgleichen hat sie noch\nbei ihrer Vernehmung durch den beauftragten Richter am\n\n30. Mai 1967 (Bl. 258, 263 d.A.) ausgesagt, es könne sein,\ndaß sich der Vorfall am 21. Mai 1966 abspielte, und dazu\ngleichfalls auf- die Notizen verwiesen. Die Urteilsgründe\nenthalten für ihre abweichende Datierung keine Angaben.\nHiernach kann nicht damit gerechnet werden, daß weitere\nBeweiserhebungen noch zur sicheren Feststellung eines nach\ndem 25. Mai 1966 liegenden Tatzeitpunkts führen könnten.\n\nDa infolgedessen ungewiß bleibt, ob der Strafantrag\nrechtzeitig angebracht wurde, ist das Verfahren im Falle II 3\nder Urteilsgründe einzustellen (RGSt 47, 238).\n\nil. Zur, Sachrüge,\n\nDie im Rahmen der Sachrüge gegen das angefochtene VÜrteil gerichteten Angriffe des Beschwerdeführers sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet. In den Urteilsgründen\nist insbesondere überzeugend dargetan, daß der Angeklagte\nes im Falle II 2 darauf anlegte, seine hochbetagte Großmutter durch die Zufügung schmerzhafter körperlicher Gewalt\ngefügig zu machen und zur Herausgabe ihres Geldes zu nötigen.\nDas Landgericht hat darin mit Recht den Tatbestand der\nräuberischen Erpressung (§ 255 StGB) gefunden. Indessen\nkann ihm nicht darin gefolgt werden, daß es unter Berufung\n\nauf cine Kommentarstelle bei Schwarz/Dreher (Vorbem.\n\nvor § 73 StGB Anm. 3 A c) und eine dort angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs die räuberische Erpressung trotz festgestellten Gesamtvorsatzes nicht\n\nals unselbständige Einzelhardiungin die erste der beiden\nfortgesetzten Erpressungen einbezogen hat, weil aus\nRechtsgründen ein Fortsetzungszusammenhang zwischen\neinfacher und räuberischer Erpressung auszuschließen\n\nsei. Damit wird übersehen, daß die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sowohl in NJW 1957,\n\n1288 Nr. 18 wie bei IM Nr. 5 zu § 255 StGB veröffentlicht ist, ganz im Gegenteil die Annahme von Fortsetzuneszusammenhang im Verhältnis von einfacher und räuberischer\nErpressung gebilligt hat und einzig darauf Wert legte,\ndaß der Urteilsspruch es zum Ausdruck bringe, wenn die\n\nim übrigen aus Vergehen als Einzelhandlungen bestehende\nFortsetzungstat ein nur zum Versuch gediehenes Verbrechen\neinschließt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend\ngeändert. Da damit nach dem Wegfall der Verurteilung\n\nzu II 3 auch die Einsatzstrafe (zum Fall II 2) und eine\nder gewichtigsten Einzelstrafen (zum Fall I 1) nicht\n\nbestehen bleiben konnten, war es geboten, den Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen im ganzen aufzuheben.\n\nBaldus Willms Kirchhof\nMeyer Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-21/2-str-719-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-21/2-str-719-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.632881+00:00"}}