{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-02-21_2_StR_679_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-02-21","aktenzeichen":"2 StR 679/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 051\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nRn bei en Kan Gin Lo mine\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Ernst Ep „au: CE,\ngeboren am EEE 1900 ir v EEE,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nER\n\nAh\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nun „.Bundesanvalt (> - -\n\nals Vertreter der BundesanvWältschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BD :.: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 20. Juni 1967\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n.\nun m Bm kn m ar an pn Be gr bb en nn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht .nit einer Abhängigen in\nTateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht\nmit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\n\n- 3 -\n\nund zwei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit welcher\ner die Verletzung förmlichen und sechlichen Rechtes rügt,\nbleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Revision bemängelt vergeblich, daß der Geisteszustand des Angeklagten in der Hauptverbandlung nicht\nerörtert, insbesondere kein Sachverständiger hierzu vernommen worden ist.\n\nDie Strafkammer hat angenommen, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge Altersabbaues erheblich\nvermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Anhaltspunkte dafür,\ndaß der Angeklagte darüber hinaus zurechnungsunfähig war,\nsind weder von der Revision aufgezeigt.woräen, noch sonst\nhervorgetreten. Auch ein im Vorverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten verneint Zurechnungsunfähigkeit.\nUnter diesen Umständen drängte sich eine Beweiserhebung\nhierüber nicht auf, zumal auch kein Prozeßbeteiligter\neinen entsprechenden Antrag gestellt hatte.\n\n2. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.\n\n&) Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten auch.\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt.\n\nDie Eltern hatten das Mädchen dem Angeklagten zur\nAusbildung im Akkordeonspiel anvertraut, Damit war ein\ndurch § 174 Nr. 1 StGB geschütztes Abhängigkeitsverhältnis begründet (vgl. die bei BayObI6St 1965, 121 angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hierzu). Was die Revision hiergegen anführt,\nist offensichtlich unbegründet. Die Feststellung der\nStrafkammer, daß das noch nicht neun Jahre alte Kind\ndem Angeklagten auch zur Aufsicht anvertraus-war, ist\nebenfalls bedenkenfrei.\n\nuh\n\n-4—\n\nAuch. sonst enthält der Schuldspruch keinen Fehler.\n\nb) Dasselbe gilt für den Strafausspruch. Hierzu sei\nnur folgendes bemerkt:\n\nAuf Grund der Einlassung des Angeklagten stellt die\nStrafkammer fest, daß er bereite im Jahre 1949 Unzucht\nmit Kindern getrieben hat und deshalb in Untersuchungshaft gewesen ist. Diese Tat darf erschwerend berücksichtigt werden, obwohl eine Bestrafung nicht mehr urkundlich\nfestgestellt werden kann.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nMeyer Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-21/2-str-679-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-21/2-str-679-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.612215+00:00"}}