{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-02-21_2_StR_360_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-02-21","aktenzeichen":"2 StR 360/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GVG §§ 16 Satz 2, 63, 69; VO 2.»\neinheitl. Regelung d. Gerichtsverfassung v. 20. März 1935,\nRGBI I 403, 7 Abs. 2\n\nDer Senat neigt zu der Auffassung, daß die Aufteilung\neines Spruchkörpers in zwei unter demselben Vorsitzenden\nmit verschiedenen Kompetenzen befaßte Gruppen statthaft\nist [gegen BGH NIW 1966, 1458 Nr. 6).\n\nGVG § 121 Abs. 2\n\nDer Bundesgerichtshof ist an die sachliche Beurteilung\nund Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts im Rahmen\nder Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG nicht\ngebunden, wenn es sich um eine Frage handelt, die Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde werden kann.\n\nBEH, Beschl. v. 21. Februar 1968 - 2 StR 360/67 - OLG Frankfurt/Main","text_plain":"Lel\nNachschlagewerk: ja 2075 052\n\nBGHSt: ja\n\nGG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GVG §§ 16 Satz 2, 63, 69; VO 2.»\neinheitl. Regelung d. Gerichtsverfassung v. 20. März 1935,\nRGBI I 403, 7 Abs. 2\n\nDer Senat neigt zu der Auffassung, daß die Aufteilung\neines Spruchkörpers in zwei unter demselben Vorsitzenden\nmit verschiedenen Kompetenzen befaßte Gruppen statthaft\nist [gegen BGH NIW 1966, 1458 Nr. 6).\n\nGVG § 121 Abs. 2\n\nDer Bundesgerichtshof ist an die sachliche Beurteilung\nund Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts im Rahmen\nder Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG nicht\ngebunden, wenn es sich um eine Frage handelt, die Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde werden kann.\n\nBEH, Beschl. v. 21. Februar 1968 - 2 StR 360/67 - OLG Frankfurt/Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n d.StR 360/67 - - BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Horst R EEE zu: : ED.\ngeboren am EEE 1929 in N]\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. a.\n\nAl\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Februar 1968 beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht in Frankfurt zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.\n\nDurch Urteil des Schöffengerichts in Friedberg vom\n18. Mai 1965 wurde der Angeklagte, der am 30. Dezember 1964\nan einem schweren Kraftfahrzeugunfall beteiligt war, wegen\nfahrlässiger Tötung u.a. zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Berufung wurde - unter geringfügigen Änderungen zu seinen Gunsten - durch Urteil des Landgerichts in\nGießen {1. große Strafkammer) vom 28. Februar 1966 verworfen. Gegen dioses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und das Rechtsmittel unter anderem darauf gestützt,\naaß die ?. große Strafkammer des Landgerichts in Gießen in\nWiderspruch zu der Vorschrift des Art. 101 Abs. 2 GG und\nder daran anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294, 299; 18, 65, 69, 344, 349) und\ndes Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1965, 3715 Nr. 8 und 9) mit\neinem Vorsitzenden und fünf beisitzenden Richtern in unzulässiger Weise überbesetzt gewesen sei.\n\nDas Oberlandesgericht in Frankfurt will diese Rüge\nnicht durchgreifen lassen. Es geht dabei davon aus, daß das\nPräsidium des Landgerichts mit einem Beschluß vom 22. März\n1966 erläuternd klargestellt habe, daß von den fünf der\n1. großen Strafkamner zugeteilten Beisitzern von allem Anfang an zwei - nämlich die Landgerichtsräte Dr. Fe und\nRB - nur dann tätig zu werden hätten, wenn es sich um Ent-\n\nscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung in Strafsachen\nhandelt, die bei der 3. - kleinen - Strafkammer enhängig\nsind. Daraus ergebe sich, daß unter der Bezeichnung 1. Strai\nkammer in Wahrheit zwei von demselben Vorsitzenden geleitete\n. im übrigen aber sachlich und personell völlig selbständige\nStrafkammern zusammengefaßt worden seien und daß die ?T. grof\nStrafkammer als erkennendes Gericht nur aus einem Vorsitzenden und drei beisitzenden Richtern bestanden habe. An einer\nso begründeten Verwerfung der Besetzungsrüge sieht sich das\nOberlandesgericht jedoch durch die Urteile des Bundesgericht\nhofs vom 25. Juni 1965 ;DRiZ 1965, 304 = NIW 1965, 1715 Nr.&\nvom 12. Juli 1965 {DRiZ 1965, 343 = NdW 1965, 1715 Nr. 9)\nund vom 20. Oktober 1965 - I b ZR 130/64 gehindert. Es entnimmt diesen Entscheidungen, daß der Bundesgerichtshof,\ndarin über die vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen: hinausgehend, die Bosetzung eines dreiköpfigen\nKollegialgerichts mit dem Vorsitzenden und mehr als vier\nBeisitzern schlechthin und unter allen Umständen für unzulässig halte, und hat deshalb die Sache nach § 21 Abs. 2\nGVG zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt:\n\nIst eine Kammer joder ein Senat) auch schon dann\nunzulässig überbesetat, wenn die ihr lihm) zugeteilten fünf Beisitzer von vornherein in zwei Gruppen\n\nIm ide bern Ann vun mn un Dun Dre air ep TORED HRTO Herd Garn tn Ducn mmnn mann aus sum men\n\nbereich aufgeteilt worden sind?\n\n7 Ders\n\nDer Genereibundesanwalt hält diese Vorlegung allein schon\ndeshalb nicht für zulässig, weil die angeführten und auch\nandere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs einer verneinenden Beantwortung der vom Oberlandesgericht aufgeworfenen\nRechtsfrage in Wahrheit nicht entgegenstünden. Das trifft\nfür die drei angeführten Urteile zu. In ihnen hatte es der\nBundesgerichtshof nit Fällen zu tun, in denen der Geschäftsverteilungsplan für einen bestimmten sachlichen, dem Kollegium im ganzen zugewiesenen Aufgabenbereich die Entscheidung\n\n3.\n\nin zwei personell verschiedenen und in ihrer Zusammensetzung nicht von vornherein bestimmten Spruchkörpern\nmöglich machte. Von den Strafsenaten ist die mit der Vorlegung aufgeworfene Frage, soweit es der Senat übersieht,\nbisher nur in einem unveröffentlichten Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1965 - 1 StR\n\n42/65 - berührt worden. Hier hat der Bundesgerichtshof den\nin einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden gegebenen\nHinweis, daß einer der fünl beisitzenden Richter nur bei\nBeschlußsachen aus den Bereich der kleinen Strafkammer mitgewirkt habe, ganz betont deshalb nicht gelten lassen, weil\ndiese Begrenzung. der. Tätigkeit des Beisitzers nicht auf\neinem Beschluß des Präsidiums beruhte, und so zugleich zum\nAusdruck gebracht, daß er eine entsprechende Regelung im\nGeschäftsverteilungsplen als zulässig angesehen hätte. Dagegen hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem\nveröffentlichten Urteil vom 27. April 1966 - IV ZR 75/65 -\n{NSW 1966, 1458 Nr. 6 = IM Nr. 1 zu § 69 GVG} die Auftcilung\neines Spruchkörpers in der dargestellten Form als unzulässig angesehen und deshalb eine die unstatthafte Überbesetzung\ndes Senats eines Oberlandesgerichts bemängelnde Rüge durchgreiien lassen.\n\nAngesichts dieser Entscheidung des IV. Zivilsenats\nhätte der Senst, falls nicht - was noch näher zu erörtern\nsein wird — aus einem anderen Grunde die Zulässigkeit der\nVorlegung zu verneinen wäre, in die sachliche Erörterung\nder Vorlegungsfrage einzutreten. Er wäre auch geneigt, dem\nvorlegenden Oberlandesgericht beizupflichten, weil er die\nvom IV. Zivilsenat angeführten Gründe nicht als stichhaltig ansieht.\n\nDie Auffassung des 1V. Zivilsenats, daß bei der hier\nzu erörternden Aufteilung eines Spruchkörpers das Präsidium in unzulässiger Weise in die Befugnisse des Vorsitzen-\n\nden «§ 69 GVG) eingreife, die Geschäfte innerhalb der\nKammer auf die Mitglieder zu verteilen, 1äßt außer acht,\nGaß es das Gerichtsverfassungsgesetz gestattet, einen\nDirektor als Vorsitzenden mehrerer Kammern einzusetzen\n{RGSt 55, 201; BGHSt 2, 71 T), und daß es keinen Unterschied machen kann, ob diese mehreren Kammern mit verschiedenen Nummern bezeichnet oder mit Rücksicht auf die\nLeitung durch denselben Vorsitzenden äußerlich unter einer\ngemeinsamen Bezeichnung zusammengefaßt sind. Das Gesetz\nschreibt eine besondere unterscheidende Benennung der\neinzelnen Gerichtskörper, wie sie üblich und zweckmäßig\nist, nicht vor und stellt allein auf ihre sachliche Selbständigkeit ab. Diese zeigt sich aber gerade darin, daß\njeder Kammer oder jedeu Senat vou Präsidium ein nach allgemeinen Merkmalen bestinnter Geschäftsamteil zugewiesen\nwira (88 63, 64 Abs. 1 GVG), dessen Aufteilung auf die\neinzelnen Mitglieder nach § 69 GVG dann Sache des Vorsitzenden ist. |\n\nAuch die weitere Erwägung des IV. Zivilsenats, daß\ndurch die Aufteilung des Gerichtskörpers vom Präsidium in\ndie Rechte des Fräsidenten eingegriffen worden sei, dem\ndie Bestimmung der Zahl der Kammern oder Senate nach §§ 7 f\nder VO vom 20. März 1935 {RGBl. I 403) allein zustehe, kann\nnicht überzeugen. Sie könnte nur dann zum Tragen kommen,\nwenn das Präsidium sich über einen entgegenstehenden Willen\ndes Präsidenten in diesem Punkt hinwegsetzen könnte und hin\nweggesetzt hätte. Wo, wie es praktisch kaum anders vorstell\nbar ist, die Aufteilung mit Wissen und Willen des den Vorsitz im Präsidium führenden Präsidenten (§ 64 Abs. 2 GV6G)\nbeschlossen worden ist, hat der Präsident der Sache nach\ndie ihm auf Grund der VO vom 20. März 1935 zustehende Beiugnis ausgeübt. Seine Willensäußerung, eine weitere selbständige Kammer zu bilden, kann nicht dadurch kedeutungslos\nwerden, daß ihr andere Gerichtsmitglieder im Rahmen eines\nPräsidialbeschlusses überflüssigerweise beigepflichtet haben ıvgl. hierzu auch BGHSt 21, 260).\n\nEndlich 1äßt sich auch der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1915, 96 Nr. 13, auf die sich der IV. Zivilsenat beruft, keine Stütze für seine Auffassung entnehmen;\ndenn diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem der Senatspräsident den Vorsitz nur in einem der beiden abgesonderten Teile des Spruchkörpers führte.\n\nIndessen ist für eine Anrufung der Vereinigten Großen\nSenate {§ 136 Abs. 2 GVG) oder eine der Vermeidung dieser\nAnrufung dienende förmliche Anfrage beim IV. Zivilsenst\nkein Raum, weil die Vorlage des Oberlandesgerichts Prankfurt aus einem anderen Grunde nicht angenommen werden kann.\nNach den vorhandenen Unterlagen bestehen nämlich durchgreifende Bedenken, daß sich die Vorlegungsfrage in dem dargelegten Sinne überhaupt stellt. Zwei demselben Vorsitzenden\nzugeteilte, im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes selbständige Kammern (unter äußerlich einer Bezeichnung) wären,\nwie bereits erörtert wurde, nämlich nur.dann vorhanden gewesen, wenn das Präsidium diese beiden Gerichtskörper in\nsolcher Absonderung wirklich gebildet und ihnen von vornherein einen nach allgemeinen Merkmalen bestimnten getrennten\nGeschäftsamteil zugewiesen hätte. Tas wird vom Oberlandesgericht in seinen Vorlegungsbeschluß nicht dargetan, weil\nes sich hier ausschließlich auf den nachträglich, nämlich\nam 22. März 1966, gefaßten Beschluß des Präsidiums beruft,\nder folgendermaßen lautet:\n\n\"Das Präsidium stellt zur Besetzung der 1. (großen)\nStrafkammer in dem richterlichen Geschäftsvertei-Iungsplan vom 29. 12. 1965 erläuternd fest, daß\nwie bisher Landgerichtsrat Dr. F und Landgerichtsrat R lediglich mit Rücksicht auf ihre\nFigenschaft als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender der 2. (kleinen) Strafkammer als\nweitere Beisitzer zu der 1. großen) Strafkammer\nzählen und in dieser Kammer nur dann tätig werden,\nwenn es sich um Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung in solchen Strafsachen handelt, die bei\nder 3. ikleinen) Strafkammer anhängig sind.\"\n\n- 7 -\n\nDer hier ausgesprochene Hinweis auf die bisherige Regelung findet in den Geschäftsverteilungsplänen der Jahre 1964\nund 1965, die der Senat zu diesem Zwecke eingesehen hat, keinen Anhalt. Der Präsidialbeschluß will also mit der Wendung\n\"yie bisher\" ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß im\nJahre 1966 bis zum Zeitpunkt der Beschlußfassung die Landgerichtsräte Dr. Mg und Reg bei der 1. (großen) Strafkammer nur zu Entscheidungen aus dem Geschäftsbereich der\nkleinen Strafkammer herangezogen wurden. Eine solche Übung\nwäre im Sinne der Vorlegungsfrage bedeutungsios, wenn sie\nlediglich auf einer Maßnahme der internen Verteilung der Geschäfte durch den Vorsitzenden beruht hätte, und es würde\nsich insoweit auch nichts ändern; wenn der Vorsitzende damit\neiner Erwartung oder Empfehlung des Präsidiums. nachgekommen\nwäre. Nur wenn das Präsidium sclbst bei siner Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung eine solche Beschränkung\nmit dem Willen strikter Bindung angeordnet und allein die\nBeurkundung dieser Anordnung im Geschäftsverteilungsplan\nversehentlich unterlassen hätte, wäre eine Regelung im Sinne\nder Annahme des Vorlagebeschlusses zu bejahen. Ob das eine\noder andere der Fall war, wird - wenn überhaupt - nur durch\nweitere Nachforschungen aufzuklären sein. Je nachdem hätte\ndann das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf den Beschluß\ndes IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erneut gemäß\n§ 121 Abs. 2 GVG vorzulegen oder in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sachlich zu entscheiden.\n\nDie allgemeine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu\nden Vorlegungsvoraussetzungen steht hier der Rückgabe an das\n' Oberlandesgericht nicht entgegen. Zwar muß der Bundesgericht:\nhof die Auffassung des Oberlandesgerichts, die zur Vorlegung geführt hat, in der Regel hinnehmen und der Prüfung der\nVorlegungsvoraussetzungen zu Grunde legen. Das gi:t indessen\nnicht, wenn es sie für schlechthin unvertretbar hält :vgl-BEHSt 9, 390; 11, 139, 1425 15, 83, 855 19, 242}. Ebensowenit\n\n-8- Ant\n\nkann insoweit eine Bindung des Bundesgerichtshofs eintreten, wenn er die Auffassung des vorlegenden Gerichts\nin einer verfassungsrechtlichen Frage für verfehlt hält,\nwenn insbesondere die Bindung zu einer Entscheidung führen könnte, die nach seiner Ansicht nur.nach im Wege der\nauf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GC gestützten Verfassungsbeschwerde zu berichtigen wäre. Bei unrichtiger Auslegung\neines Geschäftsverteilungsplans ist das der Fall. Die Beachtung des verfassungsrechtlich garantierten Verfahrensgrundsatzes und die Forderung der ProzeßRßökonomie gebieten deshalb die Rückgabe. In dieser Sonderfrage ist bisher keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen.\n\nBaldus Willms Kirchhof\n\nMeyer Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-21/2-str-360-67","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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