{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-02-09_2_StR_17_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-02-09","aktenzeichen":"2 StR 17/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2075 041\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nnn nn ln a mn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Werner H EEE, ohne festen\nWohnsitz, geboren am ED 1945 in ze zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\n„N\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\n\nBeschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Februar 1968\ngemäß §§ 44 ff, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom\n23. August 1967 Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n14. März 1967 gewährt.\n\nDer Beschluß des Landgerichts vom 25. Juli 1967\nist damit gegenstandslos.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil\n\n1. dahin. geändert, daß er des einfachen Diebstahnhls im Rückfall nur in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahreriaubnis, schuldig ist,\n\n2. in den Fällen II 2 a} und b; - Diebstahl\ndes Mercedes 220 und der Kennzeichenschilder EEE - in den Strafaussprüchen sowie ferner im Gesamtstrafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nTan an ER nn ee mn un u man a\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat cinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit ergeben, als die\nStrafkammer angenommen hat, der Diebstahl des Mercedes\n220 und der Diebstahl der Kennzeichenschilder BN JX 51\nseien zwei selbständige Taten. Als der Angeklagte und\nseine beiden —- in einem anderen Verfahren verfolgten -\nMittäter die Schilder entwendeten, war der - schon vorher geplante und begonnene -— Diebstahl des Mercedes\nnoch nicht beendet. Sie brachten vielmehr zunächst die\nSchilder an diesem Fahrzeug an und fuhren erst dann\ndavon. Hiernach ist Fortsetzungszusammenhang gegeben;\ndenn der dafür erforderliche Gesamtvorsatz brauchte\nnicht von vornherein zu bestehen, sondern konnte noch\nbis zur Beendigung des Kraftfahrzeugdiebstahls gefaßt\nwerden (vgl. BGHSt 19, 323}. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Vorschrift des\n§ 265 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte hätte\nsich nicht wirksamer als bisher verteidigen können,\nwenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß eine fortgesetzte Tat angenommen werden könnte,\n\nDie Änderung des Schuldspruches hat die Aufhebung der beiden hiervon betroffenen Einzelstrafen und\n\ndamit auch der Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen\nEinzelstrafen bleiben hingegen bestehen.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\nHenning Müller\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-09/2-str-17-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-09/2-str-17-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.075755+00:00"}}