{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-02-07_2_StR_709_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-02-07","aktenzeichen":"2 StR 709/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 033 Zu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 709/67 URTEIL\n\nm nn mn mn te\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Veronika KEEEEn ev. Tan\naus DEE 701: Ko. Sehorcn am\n\n792 an ww / Rumänien, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,\n\nwegen Totschlags:\n\n_2- Ä\nadd\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Februar 1968, an der teilgenommen haben;\n\n: Senatspräsident Dr. Baldus\n\nfür\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt (EEE .\n\nals Vertreter der Bundesanualtschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEB: .: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestollter\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nRecht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nin Kaiserslautern vom ?1. Juli 1967 wird verworfen..\n\nDie Kosten des Rechtsmittols einschließlich der\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsrechtszuge werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte hat ihren Ehemann Jakob Kg cr-\n\nschlagen. Sie ist vom Schwurgericht wegen Totschlags zu\nvier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Staatsan-\n\nwaltschaft erstrebt mit'der Revision dic Verurteilung\nwegen Mordes, weil heimtückische Tötung gegeben sei,\nund beanstandet auch die Anwendung des § 213 StGB. Das\nRechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.\n\nVorausgeschickt sci, daß der rechtlichen Nachprüfung\ngclegt werden dürfen und nicht, wie die Revision anscheinend möchte, etwaige ins Sitzungsprotokoll aufgenommene\nAussagen {vgl. BGH in NJW 1966, 63). Nach jenen Feststellungen’: scheidet eine heimtückische Tötung aus.\n\nDie Angeklagte, die zuvor von ihrem Manne beschimpft\nund mit einem Gehstock heftig auf den Oberarm geschlegen\nworden war, hat ihn, als er sich angetrunken ins Bett gelegt und die Bettdecke über den Kopf gezogen hatte, zur\nVergeltung der Schläge nach einem an ihn gerichteten lauten Fluch zunächst nur einen \"Denkzettel\" verabreichen\nwollen, dann aber in äußerster Erregung und in einen Ausbruch aufgestauter Wut weitere schwere und tödliche\nSchläge auf den Kopf versetzt. In diesen Erregungszustand\nund angesichts ihrer mangelhaften Intelligenz war sie unfähig, sich die besondere Lage des Opfers bewußt zu nachen\nund hat auch nicht in ihre Vorstellung aufgenommen, dessen Lage für die Tat auszunützen.\n\nUnter diesen Umständen begegnet die Verneinung heintückischer Begehungsweise keinen rechtlichen Bedenken. In\nBGHSt 11, 139, 144 hat der Große Senat für Strafsachen\nausgesprochen, daß eine starke Erregung den Täter hindern kann, die Watsachen, die die Tötung zu einer heintückischen machen, zu erkennen; zur Entscheidung dieser\nFrage hat der Senat ganz auf die Gegebenheiten des Einzelfalleos abgehoben. Darum steht auch das Urteil des Eundes-\n\ngerichtshofs vom 4. April 1967 - 1 StR 103/67 {veröffentlicht in NJW 1967, 1140) nicht entgegen, wie\nbereits das Schwurgericht zutreffend ausführt, da\nihm ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt: Dort\n\nwar sich der Täter der Arg- und Wehrlosigkeit seiner\nmit der Wäsche beschäftigten Frau bewußt und zu der\nTötung bereits entschlossen, als er wortlos von hinten an sie herantrat und mit dem Beil auf sie einschlug.\n\nAuch der zweite Angriff der Revision gegen das\nUrteil geht fehl: Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen des § 213 StGB - schuldlose Reizung zum\nzorn -— irrtumsfrei angenommen. Der Zeitablauf von\n3 bis 5 Minuten zwischen der Mißhandlung der Angeklagten durch ihren Ehemann und der Tat steht der Annahne\nnicht entgegen, daß die Angeklagte auf_der Stelle zur\nTat hingerissen wurde. Entscheidend ist, daß die Täterin von der hochgrräigen Erregung aufgrund der vorangegangenen Mißhandlung zur Zeit der Tat noch beherrscht\nwar.\n\nNicht zu beanstanden ist auch, daß das jahrelange\n\"Mertyrium\", das die Angeklagte in ihrer Ehe erduldet\nhatte, als ein weiterer mildernder Umstand gewürdigt\nwurde. j\n\nSchließlich hat die nach § 301 StPO gebotene weitere\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nBaldus ° Kirchhof Meyer\nHeming Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-07/2-str-709-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-07/2-str-709-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.968764+00:00"}}