{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-02-02_2_StR_759_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-02-02","aktenzeichen":"2 StR 759/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2805 070° 1%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 159/6- BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich BEE aus - sam\ndort geboren am GERBEEBD ı°°0,\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\n-2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 2. Februar 1968 gemäß 8 349 Aka. 2\nbis 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 22. August 1967\n\n.a) dahin geändert, daß der Angeklagte\nder Unzucht mit einem Kinde in\nTeteinheit mit versuchter Unzucht\nmit einem Kinde schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts surückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, welche die Verletzung\nsachlichen Rechtes rügt, ist teilweise begründet.\n\nAG\n\n- 3.\n\nDie Annahme zweier selbständiger Unzuchtshandlungen\nist rechtlich nicht haltbar. Die Aufforderung des Angeklagten an beide Kinder, seinen entblößten Geschlechtsteil zu betrachten, ist eine einheitliche Handlung. Die\nStrafkammer nimmt ferner fehlerfrei an, daß diese Tat\nmit der unmittelbar zuyor an dem einen Hädchen begangenen\nUnzucht eine natürliche Handiungseinheit bildet, Somit\nstehen beide Verbrechen in Tateinheit. Der Senat kann\nden Schuldspruch entsprechend ändern. Dessen Änderung\nzieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach\nsich.\n\nDie weitere Nachprüfung des Urteils hat keine\nFehler ergeben.\n\nWillms De Meyer . £ Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-02/2-str-759-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-02/2-str-759-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.842309+00:00"}}