{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-01-31_2_StR_630_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-01-31","aktenzeichen":"2 StR 630/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_630/67 URTEIL\n\num une rn mann mus ve dann Saab Ar Fr a re\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Eugen L ED aus Te,\ngeboren an m in Sum -EW/CHh,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 31. Januar 1968 in der Sitzung vom.\n2. Februar 1968, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n Bundesrichter Kirchhof\nBundesrichter _ Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der \"Bundesanwaltschaft,\n‚Rechtsanwalt | aus an dere Sitzung vom\n31. Janzar 1968 „7, Verteidiger,\nJustizangestellter Miiiimm\nals Urkundsbeanter der Geschäftssteile,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 14. September 1966 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n:tels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in zwei Fällen upd wegen\nUntreue zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis,\nsowie zu einer Geldstrafe von 6 000 DM verurteilt. Seine\nRevision bleibt erfolglos.\n\nWem sun Alm eumn aim am: mem Guiib we Aac MaE MER Mae AED HERR HOME Sur Ma ame.\n\n1. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanvolt V@g@®, war zur Hauptverhandlung am 13. Juni 1966 um\n9 Uhr nicht erschienen. Im Sitzungsprotokoll ist vermerkt:\n\"Für die Dauer der Abwesenheit des Rechtsanwalts VOM übernimmt Rechtsanwalt Hg im Einverständnis mit dem Angeklagten ao 7 dessen Pflichtverteidigung unter Verzicht\nauf Gebühren\". Rechtsanwalt Hammmp var der Verteidiger\ndes Mitangeklagten Hamm. Rechtsanwalt Ve erschien erst\ngegen Mittag.\n\nZu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, daß Rechtsanwalt\nHa nicht ausdrücklich durch den Vorsitzenden bestellt\nworden ist. Es genügt, daß der Angeklagte mit seinem Einverständnis tatsächlich von Rechtsanvaelt Hop verteidigt\nwar.\n\n2. Die gemeinschaftliche Verteidigung der Angeklagten\nIE und Helm durch Rechtsanwalt Higuumue — auch am\n.22. Juni 1966 vormittags trat dieser für den wiederum abwesenden Rechtsanwalt VB ein - wer nicht gemäß § 146 Abs.1\nStPO wegen Interessenwiderstreits unzulässig»\n\nDas könnte hier nur der Fall gewesen sein, wenn ein\n Angeklagter zu seiner Entlastung den anderen belastet hätte.\nDavon war aber keine Rede. Beide Angeklagte behaupteten,\ngutgläubig gewesen zu sein. Keiner bestritt die Gutgläubigkeit des anderen. Wenn Hei sich darauf berief, daß die\nWäscheboxen im Ausland erfolgreich gewesen sein sollen, widersprach er damit nicht dem Angeklagten LE, sondern\nschloß sich dessen Verteidigung an.\n\n3. Die Revision bemängelt, daß der medizinische Sachverständige Dr. REEEEEB ohne ausdrücklichen Gerichtsbeschluß\nunvereidigt geblieben ist. Das war schon deshalb kein Fehler,\n\nweil der Sachverständige sich nur über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten auszusprechen hatte, was Gegenstand des formlosen Freibeweises ist. Hierfür gilt § 79\n. StPO nicht. Im übrigen wird auf BGHSt 21, 227 verwiesen.\n\n4 Unberechtigt ist auch die Rüge der Revision, die\ngtrafkamner habe ihre ‚Aufklärungspflicht. verletzt, weil sie\nnicht von Amts wegen einen Psychiater als Sachverständigen\nüber die Verhandlungsfähigkeit und den Geisteszustand des\nAngeklagten vernommen habe. Wie sich aus den Urteilsgründen\nergibt, konnten weder die. anwesenden Ärzte, die ersichtlich\n| hierzu informatorisch gehört wurden, noch die Strafkamnmer\ndie geringsten Anhaltspunkte dafür erkennen, daß während des\nHauptverfahrens oder der Tatzeit die Zürechnungsfähigkeit\n\n. des Angeklagten infolge der einstmals im Konzentrationslager\n\ndurchgemachten Leiden beeinträchtigt gewesen sein sollte.\nEine Beweiserhebung hierüber drängte sich deshalb nicht auf,\nzumal auch kein Prozeßbeteiligter einen dahingehenden Antrag\n‚gestellt hatte. ,\n5. Der Beschluß der Strafkammer, mit weichem sie das\ngegen den Buchsachverständigen Re un gerichtete Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, ist nicht zu beanstanden:\n\"Die hiergegen ‚gerichteten. ‚Bevisionsangriffe sind angesichts\n‚des Wortlauts der Ausführungen. ges Beschlusses Artensl she\n\nBr lich unbegründet.\n\nEr 6. ‚Die weiteren Verfahrensrügen - solche finden sich\n\n. auch. zwischen den Ausführungen zur Sachrüge - sind teils unzulässig, weil sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nbelegt sind, im übrigen offensichtlich unbegründet.\n\nDinan Amen Dyrm dben der Br aim m Far Nee Dre\n\n1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nUntreue. a\n\nIndem der Angeklagte den Wert der auf die Stuttgarter Tochtergesellschaft gezogenen Schecks seinen\nPrivatvermögen zuführte, schädigte er deren Gesellschafter, darunter die als Komplementärin beteiligte Tietz-GmbH. Dieser gegenüber. beging er hierdurch einen Treubruch, weil er die ihm als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft obliegende Pflicht verletzte, die Vernögensinteressen der Gesellschafter wahrzunehmen “ 266\n.8:GB zweite Begehungsweise). Im übrigen. kann der Ansicht\nder Revision, Untreue zum Nachteil der TER -GmbH scheide\nschon deshalb aus, weil auch deren anderer Gesellschafter\nmit den Goldentnahmen einverstanden gewesen sei, nicht |\ngefolgt werden. Kapitalgesellschaften sind als eigene\nRechtspersönlichkeiten nicht mit der Gesautheit ihrer\nGesellschafter identisch. Deshalb kann sogar der Alleingescllschafter einer Kapitalgesellschaft dieser gegenüber Untreue begehen (RGSt 71, 353, 355; vgl. auch BGHSt\n3, 32, 39 mit Nachweisen). .\n\n2. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers\nerschöpnfen sich in unzulässigen Angriffen gegen den vom\nTatrichter festgestellten Sachverhalt. Teilweise beachten sie hierbei auch nicht die im Urteil getroffenen Fest-.\nstellungen. Be\n\nDie weitere Nachprüfung des Urteils auf die\nallgemeine Sachrüge hin hat ebenfalls keine Fehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Zur Klarstellung wird\ndarauf hingewiesen, daß die Freisprechung auch die jenigen Fälle umfaßt, in welchen die Strafkammer Betrug\n\ndurch Verkauf von Wäscheboxen für nicht nachgewiesen er-\n\nklärt (Nr. 1 - 92 Bl. 21 - 31 Un).\n\nBaldus Kirchhof Meyer\n\nMüller . Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-31/2-str-630-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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