{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-01-31_2_StR_629_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-01-31","aktenzeichen":"2 StR 629/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 938\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nE_PIR_92212 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz van den —— ] aus DEE\nSCHE zeboren er ED 191. ir On\n\nRheinland,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshot >\nin der Verhandlung,\nStaatsanvalt ED dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter gm\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n8. September 1966 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu Tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in drei Fällen und wegen\nBeihilfe zum Betrug in einem weiteren Falle zu einer\n\n-3.\n\nGesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und\n“ die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesctzt. Scine\nRevision, mit welcher er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.\n\nDie Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils\noffensichtlich unbegründet.\n\nAuch der Sachrüge hält das Urteil stand. Hierzu\nbedarf es lediglich der folgenden Ausführungen:\n\nDie Strafkammer hat in den Betrugsfällen Te»\nVE und St dic Täuschungshandlung jeweils darin\nerblickt, daß der Angeklagte beim Verkaufsgespräch dic\nKunden in dem durch die irreführenden Zeitungsanzeigen\ngenährton Glauben bestärkt hat, die Wäschebox sci ein\nerprobtcs und anderweit bereits erfolgreiches Gerät,\nobwohl cr auf Grund der bisherigen Erfahrungen gewußt\nhat, daß die Kunden ihr Kapital in eine von vornherein\naussichtslose Sache stecken sollten. Hiergegen kann\nrechtlich nichts eingewandt werden. Ferner hat die Strafkammer in diesen Fällen fehlerfrei festgestellt, daß\nder Angeklagte Mittäter des IggMgewesen ist. Damit\n\n-A-—-\n\nsteht nicht in Widerspruch, daß er später bei der Ieitung des Unternehnens unter dem beberrschenden Einfluß\n\ndcs IgiWw gestanden nat (Bl. 6 UA).\n\nBaldus Kirchhof Meyer\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-31/2-str-629-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-31/2-str-629-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.685395+00:00"}}