{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-01-24_2_StR_599_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-01-29","aktenzeichen":"2 StR 599/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 027\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 599,67 URTEIL\n\na\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nA\n\n',. den Krininalhauptkommissar aus\n\nKari\nH dort geboren am 975,\nden Kraftfahrer Guido-Horst_H aus\ngeboren am 970 in\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2e\n\nwegen Beihilfe zum Mord.\n\n£\n\nN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 24. Januar 1968 in der\n\nSitzung vom 29. Januar 1968, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nais beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof >\n\nals Vertreter der Bundesanvaitschaft,\n\nRechtsonvertu au s Ew ar der Verhanäiung\n\nals Vertoidiger für den Angekisgten Hg\n\nJustizangestellter um\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Jg vird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Düsseldorf vom 5. August 1966,\nsoweit es ihn betrifft, wit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Hg vira\ndas Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das\nSchvurgericht zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten waren Angehörige eines der SS-Einsatzkommandos, die im Jahre 194? den Befehl erhalten hatten, in dem von deutschen Truppen besetzten Teii Rußlands die Juden auszurotten. Beide haben nach den Feststellungen des Schwurgerichts als Teiikommsndoführer\nbei Exekutionen mitgewirkt und zwar der Angeklagte\nIB einmal bei der Erschießung von mindestens 15,\nder Angeklagte H@W Arcimal bei der Erschießung von\ninsgesamt mindestens 140 Menschen. Das Schwurgericht\nhat deshalb den Angeklagten Hggp wegen Beihilfe zum\nMord in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben\nJahren Zuchthaus, den Angeklagten Tag vegen Beihiife\nzum Mord in einem Fall zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt; es hat außerdem gegen beide\nAngeklagte auf Ehrverlust erkannt.\n\nGegen das Urteil des Schwurgerichts haben beide\nAngeklagte Revision eingelegt. Sie beanstanden das\nVerfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision des Angeklagten Jg hat in vollen Umfang, die des Angeklagten WB nur zum Strafausspruch\nErfolg.\n\nnn tn nn ne ee nn nn Mn nn nn m a a Fr m\n\nDie auf dic Sachrüge vorgenommene Nachprüfung\ndes angefochtenen Urteils 1äßt einen Widerspruch erkennen, der zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken\nAnlaß gibt.\n\nDas Schwurgericht führt an mehreren Stellen des\nUrteils aus, daß der Angeklagte .dice den Einsatzkonmandos erteilten Tötungsbefehle nicht billigte, sondern im Gegenteil innerlich scharf ablehnte, und daß\ner aus diesem Grunde bestrebt war, sobald wie möglich\nvom Dienst im Einsatzkommando freigestellt zu werden\n{UA S. 66, 78, 93, 111, 175, 176, 178). Trotzdem soil\nder Angeklagte während scines verhältnismäßig kurzen\nAufenthalts in Taraschtscha die Exekution von 15 Hen-\n‚schen angeordnet haben, obwohl ihm dies nicht ausdrücklich befohlen worden war, sein unmittelbarer Vorgesetzter Schulz keine besondere Aktivität erwartete\n{UA S. 77), und nach den Urtoilsfeststellungen auch\nkein anderer Anlaß bestand, der sein Verhalten erkiären könnte. Beides ist nicht miteinander vereinbar.\nDie Figeninitiative, die die Anordnung der Tötung bei\nder gegebenen Sachlage zwangsläufig voraussetzte,\nsteht in unvereintarem Gegensatz zu dem Gesamtverhaiten des Angeklagten, das auch nach außen bei Vorge-\n\n‚ setzten und Untergebenen den Eindruck erweckt hattc,\nes handlc sich bei dem Angeklagten um einen \"für das\n\nEinsatzkommando und seine Aufgaben nicht geeigneten\"\nSS-Angehörigen, der \"sich vor den weiteren Einsatz\ndes Teilkommandos 3 drücken wollte\" (UA S. ?76, 93}:\n\nDie Annahme des Schwurgerichts /UA S. ?79}5, daß\nder Angeklagte den Tötungsbefehl gegeben habe, um nicht\nals Versager zu ‚gelten und seine Karriere nicht zu ge-\n. fährden,.. findet in den Feststellungen keine hinreichendc Grundlage. Den Urteilsausführungen ist im Gegenteil\nzu entnchnen, daß der Angeklagte den Gedanken an sein\nberufliches Fortkommen bewußt zurückstellte, wenn er eine Möglichkeit sah, sich der Mitwirkung bei Menschenvernichtungen zu entziehen. Dafür spricht nicht nur der\nRuf, den er sich bei seiner Einheit erworben hatte UA\nS. 93, .176), sondern auch sein festgesteiltes Verhal-\n\n. ten bci mindestens zwei Gelegenheiten: Als.er in Berditschew den Befehl erhalten hatte, Gefangene zu erschießen, verhielt er sich bewußt und für seine Vor-\n‚gesetzten erkennbar untätig (UA S. 178); im Juni _1944\nerhob er, als er zum Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Minsk versetzt werden soilte, hiergegen \"auf Grund seiner Rußlanderfahrung im Einsatzkommando und auf Grund des. später über die Tätigkeit\nder Einsatzgruppen Gehörten\" persönlich und mit Erfolg Gegenvorstellungen beim Personaichef des Reichssicherheitshauptamtes UA S. 10, 31}.\n\nDer Senat vermag. den im Urteil enthaltenen Widerspruch nicht zu lösen. Dieser fällt um so schwerer ins\nGewicht, als die Feststellungen zum Tathergang allein\nauf der Aussage des Zeugen SB teruhen, der, was von\n\nSchwvurgericht allerdings ais unwesentlich erachtet\n\nwurde, in der Hauptverhandlung einen Irrtum über\n\ndic Täterschaft des Angeklagten nicht ausgeschlossen hat \\UA S. 130, 131). Die Glaubwürdigkeit ge-\n\nrade dieses Zeugen gab zudem dem Schwurgericht Anlaß\n\nzu besonders eingehenden Erörterungen {UA S. 130 bis\n138)\n\nNach alledem war, das Urteil, soweit es den Angchlagten ip hetrifft, aufzuheben, ohne daß es der\nErörterung der Vorfahrensbeschwerde bedurfte.\n\n\" B:_ Die Revision des Angeklagten Hp.\n\nu nn rn mn u a an ar m te nt ve a ae\n\nI.. Die Verfshrensbeschweräe.\n\nRn rn Or mn nn rn ne I mn an u BE tn mn ER Bin Den FTD Mm a MER an Fe Arm ER Hr ame\n\n1. Die Revision beanstandet, daß die Geschworenen vor der Hauptverhandlung über die in Strafverfahren der vorliegenden Art regelmäßig wiederkehrenaen Einiassungen der Angeklagten zu den Fragen des\nNötstands und des Verbotsirrtums sowie über die Rechtsprechung hierzu belehrt worden seien; insbesondere\nsei darauf verwiesen worden, daß Fälle, in denen Befehlsverweigerungen zu erheblichen Nachteilen oder gar\nzu einer Lebensgefährdung geführt hätten, nicht bekannt geworden seien. oo \"\n\nDer Beschwerdeführer sieht in der Belehrung\neinen Verstoß gegen § 261 StPO. Seine Rüge greift\nnicht durch. “ |\n\nEs kann auf sich beruhen,ob eine Belehrung der\nGeschworenen mit dem von der Revision behaupteten Inhalt tatsächlich stattgefunden hat. Auch wenn dies,\nder Fall var, liegt darin kein Vorfahrensfehler, da\ndic Belchrung offensichtlich nur eine allgemeine Finführung in:die Problematik der bezeichneten Strafverfahren darstellte, nicht aber Tatsachen vorwegnahn,\ndie für die Überzeugungsbildung der Geschworenen und\ndie Urteilsfindung gegen den Angeklagten von Bedeu-\n\n. tung waren.und deshalb der nachfolgenden Bevoisaufnahnc vorbehalten bleiben mußten. Gegen eine Bolchrung\ndieser Art, die lediglich den Geschworenen das Verständnis der Zusammenhänge erleichtern und sie auf\nmögliche Schwerpunkte des Verfahrens aufmerksam machen soll, ist rechtlich nichts einzuwenden:\n\nFraglich könnte nur sein, ob auch der Hinweis\nzulässig ist, daß Fälle, in denen Befehisverweigerungen zu orheblichen Nachteilen führten, nicht ‚bekannt\ngeworden seien. Auch dics kann hier jedoch dahinste-\n\nhen, da ausgeschlossen werden kann, daß. das Urteil des\n Schwurgerichts von einen solchen Hinveis beoinfiußt\nwurde” Das Schwurgericht steilt nämlich ausdrücklich\nwa durch Einweisung in eines der ais \"Knochensturm'\"\nbezeichneten Strafiager der SS - in der Tat gegeben\nwar ‚UA S, 57;,; es hat es auch, wie etwa iseine Beurteilung des Falles Jäger zeigt UA S. 245j, als Entschuldigung im Sinne der §§ 52, 54: StGB gelten lassen,\nvenn ein Angeklagter mit solchen Folgen einer Befenisverweigerung rcechnete und aus diesem Grunde bei Exekutionen mitiwirckte.\n\n2. Während der sich über mehrere Monate erstrecken-\n\nden Hauptverhandlung erkrankten der Geschvworene Cggw\nund später der Landgerichtsrat Dr. Fe An ihre\nSteile traten für. die weitere Hauptverhandlung der\nErgänzungsgeschvorene KB und ücr zum Ergänzungsrichter bestellte Landgerichtsrat CI: Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, .daß ein absoluter Rovisionsgrund nach § 338.Nr. 7 StPO deshalb vorliege,\nweil der Geschworene Kofi und Lanägerichtsrat\nCIE singetreten seien, ohne daß das Schwurgericht\ndie Verhinderung des Geschvorenen Com nr: des Landgerichtsrats Dr.. FO festgestellt; den Eintritt\nder Ergänzungspersonen beschlossen und die Beteiligten\n- zuvor gehört habe.\n\nAuch dieser Rüge ist der Erfoig zu versagen:\n\nDie Krankheiten, die sich der Geschworene Co\n‚und Landgerichtsrat Dr. FD zu 3e20gen hatten, waren, wie die Revision nicht in Abrede stellt, so ge-\n‚artet, daß die weitere Mitwirkung der Erkrankten an\n. jeweiligen zur Fortsetzung der Hauptverhandiung bestimmten Tag ausgeschlossen war. Aus diesem Grund mußten an diesen Tagen die namentlich feststehenden kErgänzungsrichter herangezogen werden. Nur durch ihren Eintritt war die ordnungsmäßige Weiterführung der Hauptverhandlung in vorschriftsmäßiger Besetzung gewährlci-\n‚stet. Es 158t sich nicht erkennen, wie anders hätte\nverfahren werden können und dürfen. Angesichts dieser Sachiage ist es ohne Bedeutung, ob dem RKichterwechse: ein förmlicher Beschiuß des Gerichts oder nur\n\neine Verfügung des Vorsitzenden zugrunde lag und ob\ndie Beteiligten vor Eintritt der neuen Richter ausdrücklich gchört wurden: Auch bei Einhaltung der, von\nder Revision vermißten Förnlichkeiten hätte kein anderes Ergebnis erzielt werden können. Den entspricht,\ndaß auswcislich des Sitzungsprotokolls weder der Angeklagte noch soin Verteidiger gegen die Mitwirkung\ndes Geschworenen Koi uni aes Lanägerichtsrats\nCI Bedenken erhoben haben.\n\nHiervon abgesehen ergibt sich aus einer dienstlichen Äußerung des Berichterstatters, daß vor. der Be-\n\n.. kanntgabe des Richterwechsels jeweiis eine Beratung\n\ndes Schwurgerichts stattgefunden hat, in der die Verhinderung der ausgeschiedenen Mitglieder des Kollegiuns\nerörtert und Einigkeit über die, Voraussetzungen für\nden Eintritt der Ergänzungsrichter erzieit wurde.\n\n3. Die vom Angeklagten zu Protokoll des Urkundsbeanten erhobenen Rügen, die sich auf die Behauptung\nstützen, daß ein Geschworener und der Berichterstatter\nwährend im einzelnen angegebener Abschnitte der Hauptverhandlung geschlafen hätten, scheitern schon aus tatsächlichen Gründen: Sowohl der in Betracht kommende\nGeschworene wie der Berichterstatter haben erkiärt,\ndaß sie während der Verhandlung nicht geschiafen haben. Angesichts ihrer unzweideutigen Äußerung und der\nweiteren Umstände ‘Nichterhebung der Rüge durch die\nbeiden Verteidiger und den Angeklagten Jg; kärt es\nder Senat für ausgeschlossen, daß ihm die Erhebung\nweiterer Beweise eine Überzeugung im Sinne der Behaup-\n\nN\n\n?0-\n\n. un an\n\nne Verfahrensmängel aber vermögen einer Revision zun\nErfoig zu verhelfen.\n\n4. Die Rüge, daß das Schwurgericht durch nicht\nausreichende Verwertung der sogenannten Meier-Skizze\nseine Aufklärungspflicht verletzt und gegen § 245 StPO\nverstoßen habe, ist nicht gerechtfertigt, weil das\nSchwurgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift\nvom 1. Aprii 1966 die Skizze ausdrücklich zum Gegenstand des richterlichen Augenscheins gemacht hat. Damit hat der Vorsitzende soine nach der Behauptung des\nAngeklagten am 18. März 1966 gegebene Zusicherung, man\n. werde später noch auf die Skizze zurückkommen, eingehalten. Daß der Vorsitzende die Skizze auch zum Zwecke\nvon Vorhaiten an Zeugen verwenden wollte, konnte seiner Zusicherung nicht entnommen werden. Es wäre Sache\ndes Verteidigers oder des Angeklagten gewesen, solche\nVorhalte zu machen oder im Anschiuß an die Vernehmung\nder betroffenen Zeugen anzuregen.\n\n5. Der Zeuge WEB wurde am 6. Juni 1966 vom Vorsitzenden des Schwurgerichts als beauftragten Richter\nvernommen. Der Beschwerdeführer beanstandet unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 StPO, daß dem Zeugen bei der Vernehmung wesentliche Vorhalte nicht gemacht worden seien. Auch mit diesem Vorbringen kann er keinen Erfoig\nhaben»\n\nDie Aufklärungsrüge kann regelmäßig nicht damit\nbegründet werden, daß der Tatrichter ein bestimmtes\n\nBeweismittel nicht voll ausgevertet habe ({BGHSt 4,\n125, 126; 17, 351, 352). Dies gilt jedenfalls dann\nauch bei Vernehmungen durch einen beauftragten Richter, wenn - wie hier -— der Verteidiger des Angeklagten bei der Vernchmung: zugegen war.\n\na\n\nfensichtlich untegründet; zum Strafausspruch hat sie\njedoch Erfolg:\nrn\n\nDas Schwurgericht führt in den Strafzumessungsgründen unter anderem aus, es habe dem 3angen Zeit-\n.raun, der seit der Ausführung der Taten vergangen sei,\nkeine mildernde Wirkung beizumessen vermocht. Die\nHauptverhandlung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte in der Zwischenzeit infoige\nseiner Tatketeiligung innerlich oder äußerlich mehr\nNot gelitten hate als andere, dic während der Zeit der\nNS-Herrschaft nicht zum Mordgehilfen Hitlers ‚geworden\nsoien /UA S. 9 250}.\n\nDanach geht das Schwurgericht zwar - zutreffend -\ndavon aus, daß auch der Zeitablauf seit der Begehung\neiner Tat strafmildernd berücksichtigt werden kann.\n\nEs meint jedoch, im Fall des Angeklagten von einer\nStrafmilderung absehen zu müssen, weil der Angeklagte\nnicht nachweislich als Ausfluß seiner Taten innere\noder äußere Not gelitten habe. Gegen diese Begründung bestehen durchgreifende Bedenken.\n\nStrafmilderung infolge Zeitablaufs kommt nicht\n\n-12-\n\nnur in den Fällen in Betracht, in denen der Täter\n\nauf Grund seiner Tat Nachteile erlitten hat. Sie\n\nkann vielmehr auch aus anderen Gründen gerechtfertigt sein, etwa weil der Täter seither cin gesetzmäßiges und geordnetcs Leben geführt hat, oder weil\n.spezial- oder generalpräventive Gesichtspunkte, die\nunmittelbar nach der Tat mit im Vordergrund hätten\nstehen müssen, inzwischen weitgehend an Bedeutung veroren haben. Das hat das Schwurgericht ersichtlich\nnicht beachtet.\n\nNicht gebilligt werden kann außerdem die Erwägung, daß dem Zeitablauf hier deshalb keine mildernde\nWirkung beizumessen sei, weii die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für \"innere Not\" des Angeklagten ergeben habe. Das Schwurgericht 1äßt in diesem Zusammenhang außer acht, daß der Angeklagte eine Beteiligung\n\n13—\n\nan den ihn zur Last gelegten Taten überhaupt bestritten hat. Wollte er dieser Verteidigung nicht von vornhercin die Grundlage: entziehen, so konnte er nicht zugleich Reue über die Taten zeigen oder in anderer\n\nForm zu erkennen geben, daß die Taten sein Gewissen\nbelastet haben oder noch belasten. Unter diesen Unständen kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, daß\n\ner dic innere Not, an der er scit Jahren gelitten ha-\n\npen PDA RT\n\nhats\n\nBaidus Meyer - Henning\n\nMüller Baumgarten\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\na en\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kriminalhauptkommissar Karl 7 I zus HI@-\n\nGEB, sort geboren an 3:5,\n\n2. den Kraftfahrer Guido-Horst H > aus va ,\ngeboren am ED 1910 ir CE. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum Mord.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Mai 1968 beschlossen:\n\nIn Berichtigung eines offensichtlichen Verscehens wird das Rubrum des am 29. Januar 1968\nverkündeten Urteils dahin geändert, daß\nRechtsanvalt Hab aus Fe ie äie\nSitzungsniederschrift eindeutig eraibt,\n\nan der Verhandlung vom 24. Jawuar 1968 als\nVerteidiger des Angeklagten Jg teilgenommen hat.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-29/2-str-599-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-29/2-str-599-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.459653+00:00"}}