{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-01-17_2_StR_543_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-01-17","aktenzeichen":"2 StR 543/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BEHSt: j ala\n\nStGB § 292 Abs. 2, 3\n\nDie tatbestandlichen Erschwerungsgründe des § 292\nAbs. 2 StGB machen eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Jagdwilderei nicht notwendig zu einem besonders schweren Fall im Sinne des § 292 Abs. 3 StGB.","text_plain":"2075 029\nNachschlagewerk: ja\n\nBEHSt: j ala\n\nStGB § 292 Abs. 2, 3\n\nDie tatbestandlichen Erschwerungsgründe des § 292\nAbs. 2 StGB machen eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Jagdwilderei nicht notwendig zu einem besonders schweren Fall im Sinne des § 292 Abs. 3 StGB.\n\nBGH, Urt. vom 17. Januar 1968 - 2 StR 543/67 Landgericht Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_543/67 URTEIL\n\nnn nn ann Zn mn Ara rare dr Der\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nne urn au han gen rn Din\n\nwegen Jagdwilderei.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 17. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning .\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEED\n\nsis Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 15. März 1967\nwird vervorfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.\n\n”\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der gemeinschaftlichen geverbsmäßigen\nJagdwilderei und eines weiteren fortgesetzten Vergehens\nder gemeinschaftlichen gewerbs- und gewohnheitsmäßigen\nJagdwilderei unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis\nsowie zu Geldstrafen von 1.000,-- und 2.000,-- DM verurteilt.\n\n?\n\nI\n\nDie Tatwaffen und andere Wildererwerkzeuge sind\neingezogen worden. Die vom Generalbundesanwalt\n\nnicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft\nist auf die Bemessung der Freiheitsstrafe im zweiten Fall, der Geldstrafen in beiden Fällen und die\nNichtentziehung der Fahrerlaubnis beschränkt worden.\nGerügt wird die Verletzung sachlichen Rechts. Die\nRevision bleibt ohne Erfoig.\n\n?. Die Strafkammer hat bei beiden Taten einen\nbesonders schweren Fall der Jagdwilderei im Sinne\ndie Revision, soweit es sieh um’die zweite Tat handelt.\n\na) Es lagen Umstände vor, die einen besonders\nStGB begründen. Ob deshalb bei gewerbsmäßiger Wilderei\nauch immer ein besonders schwerer Fall im Sinne des\nvom Gesetzgeber gewählten Wortlauts zweifelhaft sein.\nSoweit diese Frage im Schrifttum bisher erörtert ist,\nwird sie allgemein verneint /vgl. auch BayObL6St 1956,\n287, 288). Der Senat schließt sich dieser Auffassung\nan, weil eine andere Auslegung zu unbilligen Ergebnissen führt. Ein Zwang, bei den tatbestandlichen Erschwerungsmerkmalen des § 292 Abs. 2 StGB stets auf\nZuchthaus zu erkennen, wenn die Wilderei gewerbs- oder\ngevohnheitsmäßig begangen wurde, wäre schon im Hinblick\nauf die weite Auslegung, welche die Begriffe der Gewerbsund der Gewohnheitsmäßigkeit erfahren haben, eine ungerechte Härte. Hier sind Fälle denkbar, die mit einer\nZuchthausstrafe unzweifelhaft zu hart geahndet wären.\nDiese weite Auslegung hat bekanntlich den Gesetzgeber\nveranlaßt, im dritten Strafrechtsänderungsgesetz § 260\nStGB zu ändern und für gewerbs- oder gewohnheitsmäßige\n\nEEE\n\n-4- N\n\nHehlerei 'mildernde Umstände und damit Gefängnisstrafe\nvorzusehen. Bei der Jagdwilderei kommt noch hinzu, daß\nauch der Unrechtsgehalt der in § 292 Abs. 2 StGB be-\n\nstimmten tatbestandlichen Erschwerungsgründe nicht\n\nimmer besonders groß zu sein braucht. Wer in der Absicht, sich durch Wilderei eine ‚ständige Finnahmeguelle\nzu verschaffen, einmal nachts erfolglos jagt, verdient\nnicht ohne Rücksicht auf die näheren Umstände Zuchthausstrafe. Der Tatrichter hat also ohne Bindung an die\nErschwerungsmerkmale des § 292 Abs. 2 StGB nach seinen\nErmessen festzustellen, ob ein besonders schwerer Fall\nim Sinne des § 292 Abs. 3 StGB vorliegt.\n\nb) Die Strafkammer sieht zwar die Tat nach Umfang und Ausführung als ungewöhnlich schwerwiegend\nan, wobei sie zutreffend auch die vorliegenden Erschwerungsgründe des § 292 Abs. 2 StGB zu Ungunsten\ndes Angeklagten wertet. Indem sie aber unter Berücksichtigung mehrerer für den Angeklagten sprechender\npersönlicher Umstände einen besonders schweren Fall\nverneint {vgi. hierzu BGHSt 2, 181, 182), hält sie\nsich im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens. Entgegen dem Vorbringen der Revision spricht das Urteil im\nzweiten Fail nicht davon, daß der Angeklagte ein noch\nnicht ganz ausgereifter Mensch gewesen sei. Im übrigen sucht die Revision an die Steile des tatrichterlichen Ermessens unzulässig ihr eigenes zu setzen. Das\ngilt auch für die von ihr vorgetragene Ansicht, die\nvon der Strafkammer ausgevorfenen Kinzelstrafen stünden in einen groben Mißverhältnis zueinander.\n\n2. Die Strafkammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 27 a StGB zusätzlich auf Geldstrafen zu erkennen. Bei der Bemessung dieser Strafen\nsind ihr keine Fehler unterlaufen. Insbesondere hat\n\n- 5 -\n\nsie zu Recht nicht nur die Geschäftsumsätze, sondern die gesamte Vermögensiage des Angeklagten, also auch seine erheblichen Verpfiichtungen, berücksichtigt.\n\n3. Die Ausführungen, mit weichen die Strafkammer begründet, weshalb sie von der Entziehung der Fahrerlaubnis\ngemäß § 42 m StGB abgesehen hat, sind rechtlich nicht angreifbar. |\n\nZwar hängt es hauptsächlich von Hergang und Schwere\nder Tat selbst ab, ob.sich der Täter -als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Damit ist jedoch nicht ausgeschiossen, daß das Gericht trotzdem auf Grund des vom Angeklagten gewonnenen Persöniichkeitspildes anders entscheidet\n{BGHSt 5, 168, 176; 7, 165, 176). Die Strafkamnmer hat aus den\nGründen, die auch zur Nichtannahme eines besonders schweren\nFalles im Sinne des § 292 Abs. 3 StGB geführt haben, die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte in Zukunft ein straffreies Leben führen wird und die charakter}ichen Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen. besitzt. Mit dieser Begründung durfte sie ihm die Fahrerlaubnis belassen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.t Satz 1\nStPO. Es bestand kein Anlaß, gemäß § 473 Abs.? Satz 2 StPO\nauch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse aufzuerlegen.\n\nBaldus wWillms © Kirchhof\nHenning © Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-17/2-str-543-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-17/2-str-543-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.136336+00:00"}}