{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-01-17_2_StR_523_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-01-17","aktenzeichen":"2 StR 523/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer einen anderen nach einem wohlüberlegten Plan mit\n. Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt lockt und dadurch\neine bis zur Tatausführung fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung schafft, handelt auch dann heinm-\n\ntung aus dem Hinterhalt gegenübertritt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB § 211 Abs. 2\n\nWer einen anderen nach einem wohlüberlegten Plan mit\n. Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt lockt und dadurch\neine bis zur Tatausführung fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung schafft, handelt auch dann heinm-\n\ntung aus dem Hinterhalt gegenübertritt.\n\nBGH, Urt. v. 17. Januar 1968 - 2 StR 523/67 — SchwG Aachen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n= nn num\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nsämtlich in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\n\".\nan\nPa\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1968, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\n- Bundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Henning\n\nBundesrichter Baumgarten .\n\n\\ als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof m\n. als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n. das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht\n'in Aachen vom 15. November 1966 mit. den Peststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nbeim Landgericht in Köln zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Kggpvegen\nTotschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus, die Angeklagten\nKon. Kg und Digg egen Beihilfe zum Totschlag.\nzu sechs, fünf und drei Jahren Zuchthaus verurteilt sowie allen die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt.\nKB rat seinen Landsmann, den Gastarbeiter Muhittin A\n\naurch Messerstiche getötet, weil er von daheim erfahren hatte, dieser sei in sein Haus eingedrungen\nund habe seine Ehefrau vergewaltigt. Das Schwurgericht hält den Nachweis der heimtückischen Tötung\nund damit des Mordes nach § 211 StGB nicht für erbracht. Dagegen richtet sich die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft,\nwelche die Verurteilung Ks wegen Mordes und der\nübrigen Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord erstrebt.\n.Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nFolgendes ist festgestellt:\n\n' Nachdem sich der Angeklagte Kgggpbei den Angeklagten Kap und DB. die beide aus seinem Heimatdorf stammen, über das ihm von AlBangetane Unresht vergewissert und den Aufenthaltsort des erst\nseit kurzem in Deutschland arbeitenden ABausfindig\ngemacht hatte, fuhr er mit den beiden dorthin, entschlossen, sich an Ag für die Kränkung blutig zu\nrächen, wobei er von vornherein die Möglichkeit in\nKauf nahm, daß A zu Tode kommen werde. Die drei Angeklagten begegneten dann zufällig dem Angeklagten\nKomm. der mit A in derselben Unterkunft wohnte\nund sich als ein Bekannter von Kg herausstellte.\n\nIm Laufe der Unterhaltung erbot sich Kofe {von dem\nder Plan ausging), Afnoch an demselben Tag unter dem\ntäuschenden Vorwand, ihn zu einen abseits gelegenen\n\"Hurenhaus\" zu führen, aus dem Wohnheim zu locken und.\n‚an eine bestimmte Stelle eines einsamen Feldwegs zu\nbringen, die er ihnen nach Eintritt der Dämmerung\nzeigte. Kg übergab Kopp auf Bitten noch 50.-- DM,\ndie dieser ebenfalls zum Schein an AB zur Verwendung\n\n' im \"Hurenhaus\" aushändigen sollte. Während nun Kon\n\nabredegemäß A@® holte, wartete KB der mit einem\nfeststellbaren Klapp- oder Springmesser bewaffnet war,\nmit Kap und DB hinter einer Hecke den Blicken\nder Herankommenden entzogen am Rande des Feläwegs. Als\nKB ni AB kauen, ließen sie die beiden an den\nVersteck vorbei und folgten ihnen in der Dunkelheit.\nNach etwa 200 m bog Ko in einen Seitenveg und\nhielt an, um zum Schein auszutreten. Agg@blieb auf dem\nWege stehen und unterhielt sich weiter mit Kon\nHier traf Kgggp nit Ag zusammen. Er brachte ihm 29 Mes-\n\nserstiche bei und tötete ihn:\n\nDas Schwurgericht kann nicht sicher ausschließen,\ndaß Ag den Angeklagten Kg auf eine Entfernung von\n5 m bemerkt hatte, ihn ansprach (oder umgekehrt) oder\nsich ihm näherte, \"um sich gegen den bevorstehenden\nund von ihm erwarteten Angrilfl zu wehren\", Wegen dieser\nMöglichkeiten sieht es nicht für erwiesen an, daß Kg\nAD heimtückisch getötet habe; denn dieser sei hiernach\nmöglicherweise vor der Tat nicht mehr arglos gevesen.\n‚Er sei aber auch nicht mehr wehrlos gewesen, da er wahr-.\nscheinlich mit einer Bewaffnung Kggps gerechnet habe\nund noch Gegenmaßnahmen hätte treffen können (Flucht,\nHilferufe, Einwirkung auf Kg, um ihn von seinem Vorhaben abzubringen), obwohl er selbst keine Waffe bei\nsich gehabt habe. Schließlich sei der Angeklagte Kg\näurch die Bindungen an die heimatlichen Gebräuche, die\nblutige Rache für die Kränkung verlangten, in seinen\nDenken \"eingeengt\" gewesen und habe sich zur Tat entschlossen, ohne sich über das deutsche Recht und die\nUnterscheidung von Mord und Totschlag Gedanken zu machen, auch habe er keinen nach türkischem Recht mit Todesstrale bedrohten Mord begehen, einen Arg- und Wehr-\n\nlosen nicht angreifen wollen, wie sich daraus ergebe,\naaß er. sein Opfer möglicherweise vor der Tat angesprochen habe...\n\nDiese Erwägungen schließen indessen den Mordtatbestand nicht aus, Indem das Schwurgericht die\nrechtliche Würdigung auf die Umstände im Augenblick der\n\n-. eigentlichen Tötungshandlung beschränkt, wird der An-\n\nwendungsbereich des § 211 StGB in ungerechtfertigter\n\nWeise eingeengt; es könnten gerade besonders schwere\n\nFälle der Tötung wie das wohldurchdachte Locken in einen\nHinterhalt oder das raffinierte Pallenstellen nicht als.\n‚Mord qualifiziert werden. Darauf, daß das Opfer. unmit- .\n\n: telbar vor der Tötungshandlung nicht mehr arglos war,\n\nund ihm noch gewisse Verteidigungsmöglichkeiten zur Ver\nfügung standan,-mag es ankommen, wenn der Täter die Tötung gerade erst vor ihrer Ausführung ins Auge gefaßt\n\nhat, Handelt. es sich aber um eine von langer Hand ge-\n‚plante und vorbereitete Tat, so-.kann das Heimtückische\n\n- bereits und gerade in den Vorkehrungen und Maßnahmen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Das hat der Bundesgerichtshof für einen ganz ähnlichen Sachverhalt mit teilweise\ndenselben Tatumständen bereits im Urteil vom 14. Juni 1960\n- 1. 3tR 73/60 - ausgesprochen insoweit in BGHSt 14, 339 |\nnicht veröffentlicht). | BE\n\nDer Angeklagte K@p war zur Tat entschlossen, als\ner am Nachmittag nach Bardenberg fuhr, wo MBarbeitete.\n‘Nach. dem wohlerwogenen Tatplan, den sich KB» an Abend\nzu eigen gemacht hatte, wurde A@@ in den Hinterhalt gelockt, wo.er sich plötzlich und völlig überraschend sei-\n\nnem Todfeind und einer vierfachen Übermacht gegenüber\nsah; er hatte sich vertrauensvoll seinem Landsmann\n\nund Wohngenossen Ko angeschlossen und sich mit\n\nihm auf den Weg gemacht. In diesem überlegten, das Vertrauen des Opfers mißbrauchenden Vorgehen des Angeklagten Kg kommt das \"Mückische\" seiner Handlungsweise besonders deutlich zum Ausdruck. Der Senat hat\nein solches Vorgehen bereits in der nicht veröffent- _\nlichten Entscheidung vom 4. Dezember 1962 - 2 StR 506/62 -\nals charakteristisch für die heimtückische Tötung angesehen.\n\n' Selbst wenn also Kg seinen Opfer aus dem Hinterund ihm dadurch eine gewisse Möglichkeit der Abwehr eröffnet haben sollte, indem er A@@ vor den tödlichen\nStichen möglicherweise noch ansprach, würde sich an der\nWürdigung der Tat als einer heimtückischen nichts ändern.\nDenn die für diese Wertung entscheidenden äußeren und\ninneren Tatumstände werden durch ein solches Vorgehen\nnicht maßgeblich berührt. Schließlich würde sich die\nhilflose Lage des Opfers, nachdem A in die Falle gegangen war,auch dann nicht wesentlich zu seinen Gunsten\ngeändert haben, wenn A ein mutiger und draufgängerischer\n_ Mann war. Was im Urteil allgemein zu den Verteidigungsmöglichkeiten A@®s gesagt wird, entbehrt, wie die Revision |\nzutreffend hervorhebt, einer tatsächlichen Grundlage:\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnen aber auch die\nweiteren Erwägungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite. Es ist offenbar der Ansicht, daß zum Vorsatz der\nheimtückischen Tötung gewisse Vorstellungen des Päters\nüber den Rechtsbegriff der Heimtücke und der sich daraus\nergebenden Strafe gehörten. Eine solche Ansicht wäre ver-\n\nfehlt. Ebensowenig ist Voraussetzung, daß es dem Täter\ngerade auf die Tötung eines Arg- und Wehrlosen ankommt\noder daß diese Vorstellung Beveggrund der Tat ist. Notwendig ist vielmehr nur, daß er sich der tatsächlichen\nUmstände, die die Tötung‘ zu einer heimtückischen machen,\nbewußt ist. Dies kann hier kaum zweifelhaft sein.\n\n- Schließlich stehen auch die Motive des Angeklagten\neo) der Verurteilung wegen heimtückischer Tötung nicht\nentgegen. j on\n\nNach allem kann das Urteil gegen ihn nicht bestehen\n‚bleiben. Damit erweist sich auch die Revision bezüglich\nder übrigen Mitangeklagten als begründet vgl. BGHSt 2,\n255): - “ | | 2 |\n\nBeldus wWillms Kirchhof\nHenning Baumgarten |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-17/2-str-523-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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