{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-12-20_2_StR_557_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-12-20","aktenzeichen":"2 StR 557/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n%\n\nm Ze nn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer Norbert Gottfried Albert ME — — ,\n\naus EB / \"5. ; zeporen am GERD >25 in\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofis hat auf die\nVerhandlung vom 20. Dezember 1967 in der Sitzung vom\n22. Dezember 1967, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EEE»\n\nals Vertreterin der Bündesanvat'tschaft,\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 16. März 1967\n\n1.) im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:\nDer Angeklagte ist schuldig\n\na) der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit\nUnzucht mit Kindern und mit Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht\n‘Fälle 4 bis 10, 14, 16 bis 19, 21 - 23),\n\nb) der Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen\n‘Fälle 1 und 3),\n\nec) der versuchten Unzucht mit einem Abhängigen\n‚Fall 2),\n\nd) der Verführung zweier Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht 'Fälle 12, 13},\n\ne‘ der versuchten Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit versuchter Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in\nzwei Fällen {Fälle 15 und 20),\n\nf! der versuchten Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht {Fall 11),\n\n2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nne nn mn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wie folgt verurteilt: -\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen '§ 174 Nr. 1 StGB}\nin sechzehn Fällen, davon\n\nin elf Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kin-\n\ndern i§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB}, und in weiterer\n\nTateinheit mit Verführung Minderjähriger zur Un-\n\nzucht {§§ 175 a Nr. 3 StGB],\n\nin drei Fällen in Tateinheit mit Uncucht mit Kin-\n\ndern, in einem Fall in Tateinheit mit Verführung\n\neines Minderjährigen zur Unzucht;\n\nwegen Verführung Minderjähriger zur Unzucht\nin drei Fällen;\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Abhängigen\nin Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kinde\nin einem Fall;\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit versuchter Verführung Minderjähriger zur Unzucht in zwei Fällen;\n\nwegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht in einem Fall.\n\nSie hat gegen ihn eine Gesamtstrafe von sechs\nJahren Zuchthaus ausgesprochen und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Weiter hat\nsie den Kraftwagen des Angeklagten eingezogen und ihm\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren\nentzogen. Schließlich hat sie ihm auf die Dauer von\nfünf Jahren untersagt, den Beruf eines Lehrers oder\neines Erziehers von Minderjährigen auszuüben.\n\nDie Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Das Rechtsmittel ist allerdings unzulässig,\nsoweit es die Freisprechung mangels Beweises statt wegen erwiesener Unschuld im Falle FB iv nicht\nIII der Urteilsgründe, Nr. 22 der Anklageschrift: bemängelt.Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert\nivgl. BGHSt 7, 153; 16, 374). Eine solche Beschwer ergibt sich auch nicht aus § 467 Abs. 2 5tPO, zumal da ein\nBeschluß über die Auslagenerstattung nach Absatz 4 und\n> dieser Vorschrift selbständig angefochten werdenkann.\n\nII. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin,\ndaß in den Fällen 1 (SW) - Tatzeit 1953 vis 1955\n\nund 2 'Söhngen) - 1954/55 - die Strafverfolgung wegen des vollendeten und des versuchten Verbrechens\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verjährt ist, § 67 Abs. 1\nletzter Pall StGB. Dies hatte die Strafkammer bereits\nim Falı 3 (GE seivst angenommen. Die Verurteilung entfällt insoweit. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\n1.'Auf die Nichtbeachtung des § 55 Abs. 2 3tPO\n\nbezüglich der Zeugen PP, JB und VE kann die\nRevision nicht gestützt werden {ivgl. BGHSt 11, 213).\n\n2.)Der Zeuge Je vurde nicht vereidigt. Dies\nbeweist die Sitzungsniederschrift ‘Bd. II 322, 322 R,\n323 R der Hauptakten)}, da sie nichts über eine Vereidigung besagt. Ob die Vereidigung versehentlich unterblieb, oder eine im Gesetz bestimmte oder zugelassene\nAusnahme angenommen wurde, ist unklar. Auf dem gerügten Mangel beruht indes das Urteil nicht, da die Feststellungen im Falle 13 (IE) auf das Geständnis des\nAngeklagten gestützt sind.\n\n3.)Die Hilfsamträge auf Einnahme eines Augenscheins und auf. Vernehmung weiterer Mitschüler der Zeugen PO un: SED wurden mit zutreffenden\nGründen abgelehnt. Auch durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung {§ 244 Abs. 2 StPO) war die Erhebung dieser\nBeweise nicht geboten.\n\nDasselbe gilt von der ebenfalls hilfsweise beantragten nochmaligen Vernehmung des Sachverständigen\nDr. med. Redhardt und von der Zuziehung eines \"Obergutachters!\".\n\nDie Strafkammer hat selbst nicht angenommen,\ndaß das Gespräch mit den Eheleuten Pi Ania für\nden Weggang des Angeklagten von Kriftel nach Marburg\ngewesen sei; insoweit erübrigte sich die Vernehmung\ndieser Zeugen. Ob sie sich aufdrängte, weil die Strafkammer den Inhalt des Gesprächs bei der Strafzumessung\nzu Ungunsten des Angeklagten verwertet hat, kann unentschieden bleiben; denn der Senat hat den gesamten Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben.\n\n4.}Schließlich war die Strafkammer in den Fällen\n16, 17, 18 und 19 (Hei, Me und vi nicht\ngedrängt, den \"zuständigen Automechaniker\", der offenbar mit dem neuen Wagen des Angeklagten zu tun hatte,\nüber den Zeitpunkt der Fahrt des Angeklagten nach Trier\nzu vernehmen. Zwar ist bei der Schilderung im Falle 16\ndie Jahreszahl \"1964\" als Zeitpunkt mit einem Fragezeichen versehen. Aus weiteren Zeugenaussagen in den folgenden Fällen, in denen es sich um die gleiche Fahrt handeite, hat die strafkammer aber ersichtlich die Überzeusung gewonnen, die Fahrt habe an Pfingsten 1964 stattge-Yunden. Von der Vernehmung des Mechanikers, die im übrigen nicht beantragt wurde, war keine weitere Klärung zu\nerwarten.\n\na a a ze a ge as\n\n1.) Die Nachprüfung des Schuldspruchshat keinen\nFehler ergeben, soweit die Strafkammer die Taten des Angeklagten als Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen nach\n§ 17% Nr. 1 StGB, der Unzucht mit Kindern nach § 176\nAbs.1 Nr. 3 StGB und der Verführung Minderjähriger zur\ngleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 a Nr. 3 StGB\nbeurteilt. Auch in den von der Revision ausdrücklich be-\n\nanstandeten Fällen sind die Merkmale der Aufsicht oder\nBetreuung und des Anvertrautseins im Sinne des § 174\n\nNr. 1 StGB bedenkenfrei dargetan; auf die Grundsätze\n\nder Entscheidung BGHSt 17, 191, 194 wird hingewiesen. In\nden Fälien, in denen die Strafkammer den Angeklagten wegen Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt hat,\ngeht der Senat auf Grund der nicht immer eindeutigen Festhabe die Jungen jeweils nur einmal zu Anfang ihres Zusammenseins verführt, in allen folgenden Einzelhandlungen\naber seien diese von sich aus zur Unzucht mit ihm bereit\ngewesen. Eine weitere Aufklärung zu diesem Punkte erscheint nicht möglich. Die Einschränkung des Schuldunfangs, soweit es sich um fortgesetzte Verbrechen der Verführung handelt, berührt den Schuldspruch als solchen\nnicht, kann sich aber auf das Strafmaß auswirken {vel.\nBGH in NIW 1362, 1628 Nr. 17).\n\n2. Durchgreifenden Bedenken begegnet es jedoch,\n\ndaß die Strafkammer so viele selbständige, zum großen\n\nTeil in sich fortgesetzte Taten annimmt, als namentlich\naufgeführte Jungen an den Unzuchtshandlungen des Angeklagten beteiligt waren. Mit Recht weist die Revision\ndarauf hin, der Angeklagte habe in der Mehrzahl der Fälle gleichzeitig auf mehrere Jungen eingewirkt, um sie\n\nzur Unzucht zu bringen, oder in Gegenwart mehrerer Unzucht getrieben. Es ist - wieder zu Gunsten des Angeklagten - nicht auszuschließen, daß in solchen Fällen die mehreren Jungen durch eine einzige Willensbetätigung des Angeklagten verführt wurden oder daß mehrere fortgesetzte Taten mit verschiedenen Jungen in einem weiteren Einzelakt,\nder seinerseits auf einer Willenshandlung beruhte, zusammentreffen. Dadurch verlieren die Taten ihre Selbständigkeit und bilden eine rechtliche Einheit gleichartige Tateinheit nach § 73 StGB - BGHSt 1, 20; 6, 81}.\n\nSelbständige Taten sind nach den ÜrteilsfTeststellungen nur in folgenden Fällen gegeben: im Fall 1\nCB und zwar ein Verbrechen der Unzucht mit\neinem Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB :sieheoben II),\nim Fall 2 (SW ein solches versuchtes Verbrechen\n{siehe oben II), im Fall 3 (DEE) ieder ein solches vollendetes Verbrechen, im Fall 11 (EEE ein versuchtes Verbrechen der Verführung eines Minderjährigen\nzur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach den § 3 175 a\nNr. 3, 43 StGB, in den Fällen 15 Eng) :na 20 Hp)\nje ein versuchtes Verbrechen der Unzucht mit Kindern in\nTateinheit mit einem versuchten Verbrechen der Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht\nnach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, i75 a Nr. 3, 43 StGB.\n\nIn den Fällen 12 und 13 TEE uns u ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte die beiden Jungen in seiner Wohnung durch eine und dieselbe\nHandlung zur Unzucht verführt hat §§ 175 a Nr. 3, 73 StGB!.\n\nAlle übrigen Fälle werden möglicherweise auf die\noben geschilderte Art im ganzen miteinander zu einer rechtlichen Einheit {§ 73 StGB) verbunden. Es sind dies dis Fälle 4 bis 10 Rp TED uw: \"iu. SE,\nDo , ’: (Kup, 15 bis 19 (HD:\nWi, 21 vis 23 (Ve PIE RE. Dabei handelt\n\nes sich überwiegend um Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen, zum großen Teil in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern und mit Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (im Falle 14 nur um ein Verbrechen der Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen\nUnzucht). In allen diesen Fällen ist von einer Neuverhandlung eine weitere Klärung über ihren Zusammenhang nicht zu\nerwarten. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch\nselbst geändert und neu gefaßt.\n\n3.} Dies hat zur Folge, daß der gesamte Strafausspruch - Einzelstrafen und Gesamtstrafe - aufzuheben ist. Damit entfallen auch alle Nebenentscheidungen,\nüber die neu zu befinden ist. Bei der Strafzumessung ist\nder möglicherweise geringere Schuldumfang der Verführungstaten, worauf oben bereits hingewiesen wurde [IV 1),\nzu berücksichtigen.\n\nBaldus Willms Meyer\n\nHenning Bundesrichter Baumgarten\nist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert\nzu unterschreiben.\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-20/2-str-557-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-20/2-str-557-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.604936+00:00"}}