{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-12-13_2_StR_619_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-12-13","aktenzeichen":"2 StR 619/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_ 619/67\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Johann Joseph X HEED :.: vi.\ngeboren an 1912 in vo \"u.\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen>\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 13. Dezember 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshorf (gg\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt >ei ier Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nRechtsanwalt Dr. ED: .: u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAUf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Mai 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nYon Rechts wegen\n\n-3-\n\nSs runde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nnit einer Abhängigen, nämlich seiner 20 Jahre alten\nStieftochter Erika HEHB :ı sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. auf\nGrund von Angaben für überführt angesehen, die in der\nNiederschrift über seine Aussage vor der Polizei enthalten sind: Die Revision macht geltend, daß diese\nAngaben nicht ordnungsmäßig in die Verhandlung eingeführt worden seien und daher nicht hätten verwertet\nwerden dürfen. Der Angeklagte habe nämlich in der\nHauptverhandlung auf. Vorhalt nicht bestätigt, sich\nvor der Polizei in dieser Weise eingelassen zu haben,\nund der Vernehmungsbeamte, Kriminalmeister Sn habe\nals Zeuge bekundet, sich an Einzelheiten nicht erinnern\nzu können, Die Niederschrift sei auch nicht gemäß § 249\n\nStPO verlesen worden.\n\nHierzu ist zunächst zu bemerken, daß die Erhebung\neines Urkundenbeweises durch Verlesung der Niederschrift\nnicht zulässig war (vgl. § 254 StPO; und daher zu Recht\nunterbliceben ist. Hätte die Vernehmung des Angeklagten\nund des Zeugen in der Hauptverhandlung das von der\nRevision behauptete Ergebnis gehabt, so wäre allerdings\n§ 261 StPO verletzt (vgl. BGHSt 14, 310). Selbst wenn\nindessen davon ausgegangen wird, daß der Angeklagte bestritten hat, die im polizeilichen Protokoll niedergelegten Angaben gemacht zu haben - seine im Urteil mitgeteilte Einlassung könnte so zu verstehen sein -, so\nsteht jedenfalls nicht fest, daß der Zeuge SD dazu\n— auch nach Vorhalt - aus eigener Erinnerung nichts\n\naussagen konnte. Seine im Urteil angeführte Bekundung,\nder Angeklagte habe die Formulierung \"an der Brust und\nam Geschlechtsteil gespielt\" sofort beanstandet und in\n\"einmal angefaßt\" berichtigt, spricht sogar für das\nGegenteil. Der behauptete Verstoß gegen § 261 StPO\n\nist somit nicht bewiesen.\n\n2. Die Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten und\nseiner Stieftochter Erika darüber, ob ein Überordnungsverhältnis bestand, kam schon deshalb nicht in Betracht,\nweil beide ohne Einschränkung erklärt hatten, von ihrem\nZeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen.\n\n3. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\nbeantiwagt, Frau Hannelore RW und Insria Ho:\nzuei weitere Stieftöchter des Angeklagten,\n\n\"als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß\nzwischen dem Angeklagten u. Erika HB sowie\nihren Geschwistern niemals ein tatsächliches Verhältnis derart bestanden hat, daß der Angeklagte\nfür Erika H. u. ihre Geschwister eine Vertrauensperson darstellte, daß Erika sich nie etwas von\ndem Angeklagten sagen ließ und sie ihn grundsätzlich mit \"Jupp\" und \"Onkel Jo\" angeredet hat. Von\neinem Überordnungsverhältnis ähnlich der Stellung\neines leiblichen Vaters kann, wie die benannten\nZeugen bestätigen werden, im Verhältnis zwischen\n\ndem Angeklagten u. Erika Hop “eine Rede sein.\"\n\nDiesen Antrag hat das Landgericht mit folgender Begründung abgelehnt:\n\n\"1. Es wird als wahr unterstellt, daß sich die\nStieftochter Erika Hol von Angeklagten\n\n- 5.\n\nnie etwas sagen ließ und ihn grundsätzlich\n\nmit \"Jupp\" und \"Onkel Joe\" anredete.\n\n2. Im übrigen wird der Beweisamtrag als unzulässig abgelehnt, weil die Fragen, ob der Angeklagte für seine Stieftochter Erika Hp\neine Vertrauensperson war oder das Verhältnis\nzwischen den beiden ein Überordnungsverhältnis wie zwischen Vater und Tochter war, Rechtsfragen sind, während Zeugen nur über Tatsachen\n\nvernommen werden dürfen.\"\n\nDie Revision macht geltend, daß sich das Landgericht\nnicht an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten habe\nund daß die weitere Begründung fehlerhaft sei, weil\nnicht über Rechtsfragen, sondern über tatsächliche Fragen Bewcis erhoben werden sollte. Die Rüge greift unter\n\nbeiden Gesichtspunkten durch.\n\na} Eine Wahrunterstellung muß die behaupteten Tatsachen in ihrem wirklichen Sinn und vollen Inhalt ohne\nJede Einengung oder Verschiebung oder sonstige Änderung\n\nerfassen (vgl. Geier in Loewe-Rosenberg, 21. Aufl. § 244\n\nSt10O Anm. 29 c Abs. 3 und die dort angegebene Rechtsprechung sowie BGH NJW 1959, 396). Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen; denn es hat als bewiesen angesehen, daß sich Erika FW :is auf zelegentlichen Ungehorsam und gelegentliche Respektlosig-\n\nkeiten dem Angeklagten geflügt habe (vgl. UA Bl. 6 und 9),\n\nwährend es als wahr unterstellt hat, daß Erika sich nie\netwas habe sagen lassen. Hierauf kann die Annahme beruhen, daß ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des\n\n§ 174 Nr. 1 StGB bestanden habe. Das gilt umsoncehr, als\nErika zur Tatzeit bercits über 20 Jahre alt war und die\nsonst im Urteil angeführten Umstände das Bestehen eines\n\nsolchen Verhältnisses keineswegs besonders nahe-\n\nlegen.\n\nb; Rechtsfragen können allerdings nicht Gegenstand\neines Beweisamtrages auf Vernehmung von Zeugen sein.\nIndessen sollte in Wirklichkeit nicht über Rechtsfragen Beweis erhoben werden, sondern die Behauptungen\nhatten einen tatsächlichen Kern, Es kam dem Verteidiger\nerkennbar vor allem darauf an, daß die als Zeugen bedem Angeklagten und seiner Stieftochter Erika gehört würden. Allerdings hatte er keine bestimmten einzelnen Tatsachen angegeben. Auch wenn aber davon ausgegangen wird,\ndaß es sich deshalb nicht um einen förmlichen Beweisamtrag handelte, so durfte das Beweisbegehren nicht als\nunzulässig abgelehnt werden. Es stellte sich dann als\neine Anregung dar, der zu entsprechen das Landgericht\nverpflichtet war, wenn die Pflicht zur Wahrheitserforschung dies gebot. Auch auf dieser rechtsfehlerhaften\nBehandlung des Antrages kann das Urteil beruhen\n\n4. Da eine Verfahrensbeschweräe zur Aufhebung des Urteils führt, braucht die Sachrüge nicht erörtert zu wer--\n\nden.\n\n5. Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes\n\nhingewiesen:\n\nAuch bei einer fortgesetzten Handlung muß der Schuldumfang genau festgestellt werden. Läßt sich die wirkliche Zahl der Teilakte nicht ermitteln, so ist die Mindestzahl anzugeben und der Verurteilung zugrunde zu le-\n\ngens\n\n- T-\n\nDie Urteilsbegründung kann nicht teilweise dadurch\nersetzt werden, daß auf andere Schriftstücke verwiesen wird, wie es durch die Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung und eine Klageschrift geschehen ist (vgl. UA Bl. 6).\n\nBaldus wWillms Meyer\n\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-13/2-str-619-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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