{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-12-13_2_StR_548_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-12-13","aktenzeichen":"2 StR 548/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Erkennt die Jugendkammer auf die nach § 18 Abs. 1 JGG\nzulässige Höchststrafe, so ist die Einbeziehung einer\nfrüheren Verurteilung zu unbestimmter Jugendstrafe unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 JGG stets geboten und für eine Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG kein\nRaum.\n\nb) Wird jemand wegen Taten angeklagt, die er teils als\nJugendlicher, teils als Heranvachsender begangen hat,\nso findet die Hauptverhandlung, sofern nicht gleichzeitig gegen heranwachsende oder erwachsene Täter verhandelt wird, kraft Gesetzes unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nJGG 88 31, 48, 109 Abs. 1 Satz 2\n\na) Erkennt die Jugendkammer auf die nach § 18 Abs. 1 JGG\nzulässige Höchststrafe, so ist die Einbeziehung einer\nfrüheren Verurteilung zu unbestimmter Jugendstrafe unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 JGG stets geboten und für eine Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG kein\nRaum.\n\nb) Wird jemand wegen Taten angeklagt, die er teils als\nJugendlicher, teils als Heranvachsender begangen hat,\nso findet die Hauptverhandlung, sofern nicht gleichzeitig gegen heranwachsende oder erwachsene Täter verhandelt wird, kraft Gesetzes unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt.\n\nBGH, Urt. v. 13. Dezember 1967 - 2 StR 548/67 -\n1G Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_548/67 URTEIL\n\n1.\n\nin der Strafsache\ngegen\nden berufslosen Günter EB :.: vauummm,\n\ndort geboren am ED 950, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\n. den Hilfsarbeiter Friedrich-Renden L Wp aus\n\nTOD, seboren 2: > :947\nin VD.\n\nwegen schweren Diebstahls.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs hat in der\nSitzung vom 13. Dezember 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt DS\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EREND\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ar ird\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n9. Februar 1967 dahin geändert, daß er unter\nEinbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts in Darmstadt vom 6. Oktober 1965 zu\neiner Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt\nwird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten IgPvirä verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten waren Mitglieder einer Diebesbande von Jugendlichen, die von Juli bis Dezember 1965\nin Darmstadt und Umgebung ihr Unwesen trieb. Die Jugendkammer hat sie wegen der zahlreichen verübten und\nversuchten einfachen und schweren Diebstähle, den Angeklagten Aster auch wegen unbefugten Gebrauchs eines\nKraftfahrzeugs und Fahrens ohne Fahreriaubnis zu Jugendstrafen verurteilt, und zwar Lfpzu vier und Ag\nzu fünf Jahren. Eine rechtskräftige Verurteilung Ag:\nzu unbestimmter Jugendstrafe von mindestens einem Jahre\nund höchstens drei Jahren wegen schon früher aufgeklärter Diebstähle, die das Jugendschöffengericht in Darmstadt am 6. Oktober 1965 ausgesprochen hatte, ist daneben bestehen geblieben.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten Ag: die allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum\nSchuldäspruch und zum Strafausspruch, soweit es auf die\nRechtfertigung der gegen den Angeklagten ausgesprochenen gesetzlichen Höchststrafe von fünf Jahren Jugendstrafe ankommt, offensichtlich unbegründet.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen jedoch dagegen,\ndaß die Jugendkammer davon abgesehen hat, das frühere\nUrteil des Jugendschöffengerichts in die Verurteilung\neinzubeziehen, obwohl die sachlichen Voraussetzungen\ndes § 31 Abs. 2 JGG gegeben waren. Zur Begründung dieser Entscheidung beruft sich die Jugenäkammer in allgemeiner Form auf die Vorschrift des § 31 Abs. 3 JGG,\ndie ein Absehen von der Einbeziehung der schon abgeurteilten Straftaten zuläßt, wenn es aus erzieherischen\nGründen zweckmäßig ist. Sie hält das Bestehenlassen der\n\nfrüheren Bestrafung auch deshalb für angebracht, weil\nder Angeklagte sonst ungerechtfertigt besser gestellt\nwerde als seine geringer belasteten Mitangeklagten.\n\nKeiner der beiden Gesichtspunkte kann die Entscheidung tragen. Der Hinweis auf eine angeblich ungerechtfertigte Besserstellung des Angeklagten liegt\naußerhalb des durch § 31 Abs. 3 JGG abgesteckten Rahmens, in dem es ausschließlich um die erzieherische\nEinwirkung auf die Person des einzelnen Jugendlichen\ngent, über dessen Verfehlungen zu urteilen ist. Die auf\neine Wiederholung des Gesetzeswortlauts beschränkte\nAnführung des § 31 Abs. 3 JGG könnte nur dann ausreichen, wenn die erzieherischen Gründe so klar zu Tage\nlägen, daß ihre nähere Bezeichnung und Darlegung überflüssig erschiene.\n\nIndessen sind solche Gründe im gegebenen Fal),\nnicht erkennbar und bei rechter Betrachtung des Strafensystems des JGG sogar gänzlich auszuschließen, weil für\neine Jugendstrafe von unbestimmter Dauer neben der absoluten Höchststrafe, die hier fünf Jahre beträgt\n(§ 18 Abs. 1 JGG), kein Raum sein kann. Das Gesetz läßt\ndie unbestimmte Strafe nur bis zu einem Höchstmaß von\nvier Jahren zu und knüpft sie außerdem an die Voraussetzung, daß sich noch nicht voraussehen läßt, welche bestimmte Strafdauer innerhalb einer darunter liegenden\nZeitspanne erforderlich ist, um den Jugendiichen durch\nden Strafvollzug zu einem rechtschaffenen Lebenswandel\nzu erziehen (8 19 JGG). Diese Entscheidungsgrundlagen\nentfallen vollständig, wenn der Richter in dem nachfolgenden weiteren Strafverfahren zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß für die nun zusätzlich festgestellten Straftaten\neine unbestimmte Strafe nicht mehr in Betracht kommt,\n\nweil eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren oder\ngar die absolute Höchststrafe geboten ist. In einen\nsolchen Fall muß die spätere bestimmte die frühere\nunbestimmte Strafe bei der gebotenen einheitlichen\nBetrachtung verdrängen. Denn die Vollstreckung der\nlängeren bestimmten Strafe, sollte sie nun vorgezogen\noder angeschlossen werden, schließt es zwangsläufig\naus, den Vollzug einer innerhalb des Rahmens der erkannten unbestimmten Strafe liegenden niedrigeren Strafe noch genügen zu lassen und damit dem Sinn und Zweck\ndes Instituts der unbestimmten Strafe gerecht zu werden.\n\nDie Jugendkammer hätte deshalb den Ausspruch\nder gesetzlichen Höchststrafe mit der Einbeziehung\ndes früheren, auf eine unbestimmte Jugendstrafe lautenden Urteils des Jugendschöffengerichts verbinden\nmüssen, Das holt der Senat in Abänderung des angefochtenen Urteils nach. Die Frage, ob ein Nebeneinander\nvon zwei Jugendstrafen, deren Gesamtdauer die gesetzliche Höchststrafe übersteigt, überhaupt zulässig sein\nkann und mindestens in gewissen Ausnahmefällen durch\ndie Vorschrift des § 31 Abs. 3 JGG ermöglicht wird,\nweil sonst dem Angeklagten u.U. ein Freibrief für weitere Straftaten gegeben wäre, läßt er offen {vgl. hierzu Dallinger/Lackner JIGG 2. Aufl. 1965 § 31 Rdz. 42\neinerseits und Grethlein JGG 2. Aufl. 1965 § 31 Anm.\n5 ce und Schaffstein JGG 2. Aufl. 1966 3. 54 andererseits).\n\nIl.\n\nDie Revision des Angeklagten Iggß ist, soweit\nsie die Sachrüge erhebt, offensichtlich unbegründet.\n\nNäher zu erörtern ist nur die gleichfalls erfolglose, auf § 338 Nr. 6 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde, die damit begründet ist, daß gegen den Angeklagten als Heranwachsenden ohne besonderen Gerichtsbeschluß unter Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelt\n\nworden sei.\n\nDas Erfordernis eines solchen Beschlusses leitet der Beschwerdeführer offenbar aus § 109 Abs. 1\nSatz 2 JGG ab, wo für Heranwachsende bestimmt ist, daß\ndie Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, wenn\ndies im Interesse der Erziehung des Angeklagten geboten\n\nist,\n\nDamit verkennt er möglicherweise schon, daß über\ndie Anwendung dieser Vorschrift nicht entscheidet, in\nwelcher Altersstufe sich der Angeklagte zur Zeit der\nHauptverhandlung befindet. Vielmehr kommt es für die\nFrage, ob der Angeklagte als Jugendlicher oder als\nHeranwachsender im Sinne des JGG zu betrachten ist,\nnach § 1 Abs. 2 JGG allein darauf an, wie alt der Angeklagte zur Zeit der ihm zur Last gelegten Tat war.\nDas gilt für das Verfahrensrecht ebenso wie für das\nsachliche Jugendstrafrecht |BGHSt 6, 354).\n\nEs mag aber auch sein, daß der Beschwerdeführer\nmit seiner Rüge dem Umstand Bedeutung beimessen will,\ndaß der Angeklagte die Straftaten, deretwegen er jetzt\nverurteilt wurde, teils vor und teils nach der Vollendung des 1&. Lebensjahres begangen hat und deshalb zugleich als Jugendlicher und Heranwachsender vor Gericht stand. Dieser Fall wird vom Gesetz nicht ausdrück-\n' lich hervorgehoben und eingeordnet. Jedoch kann nach\nSinn und Zweck der einschlägigen Regeiung kein Zweifel\n\nbestehen, daß §§ 109 Abs. 1 Satz 2 JGG nur dann Anwendung finden kann, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten vom. Angexlagien ausschließlich in der Altersstufe des Heranwachsenden begangen\nwurden, während die Vorschrift des in seinem ersten\nAbsatz ganz allgemein die nichtöffentliche Verhandlung vorschreibenden § 48 JGG immer Platz greift,wenn\nder Angeklagte überhaupt als Jugendlicher belangt ist,\nmag er auch einen Teil der ihn zur Last liegenden Taten als Heranwachsender begangen haben. Denn die schon\nin der äußeren Fassung zum Ausdruck kömmende Tendenz\ndes Gesetzes geht ersichtlich dahin, im Verfahren vor\nden Jugendgerichten die Gedanken der Erziehung und\ndes Schutzes der Jugend dem Prinzip der Öffentiichkeit der Hauptverhandlung überzuordnen.\n\nEine entsprechende Anwendung des für das sachliche Strafrecht geltenden § 32 JGG, wonach es darauf\nanzukommen hätte, ob das Schwergevicht der Straftaten in der einen oder anderen Altersstufe lag, ist\nschon deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil eine\nganz andere Ausgangslage gegeben ist: Die Entscheidung, welches sachliche Strafrecht zur Anwendung kommt,\nist auf der Grundlage einer abgeschlossenen Hauptverhandlung zu gewinnen, während die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit schon mit dem Beginn der Hauptverhandlung beantwortet werden muß, also zu einen Zeitpunkt, in dem die Frage des Schwerpunkts der Taten\nnoch ganz offen ist. Eine bedeutsame Verfahrensrechtliche Entscheidung, von der Bestand und Nichtbestand\nder ganzen Hauptverhandlung und ihres Ergebnisses abhängt, darf nicht von solchen Ungewißheiten beeinflußt sein. Im übrigen wird auf die Entscheidung in\nBGHSt 8, 349 verwiesen, die zur Frage der sachlichen\nZuständigkeit im gleichen Sinne entschieden hat.\n\nDa schließlich alle Mitangeklagten des Beschwerdeführers als Jugendliche vor Gericht standen, schied\nauch die Anwendung des § 48 Abs. 3 JGG aus, der den\nAusschluß der Öffentlichkeit im jugendgerichtlichen\nVerfahren durch einen besonderen Beschluß gebietet,\nwenn zugleich Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt\nsind. Überdies könnte insofern der Angeklagte als Jugendlicher nicht beschwert sein {BGHSt 10, 119).\n\nBaldus willms Meyer\n\nHenning Bundesrichter Dr. Müller\nist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert\nzu unterschreiben.\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-13/2-str-548-67","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-13/2-str-548-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.163191+00:00"}}