{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-12-13_2_StR_544_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-12-13","aktenzeichen":"2 StR 544/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GrundG Art. 103 Abs. 1\nStPO § 261\n\nDer Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann gebieten, daß\ndas Revisionsgericht prüft, ob dem Angeklagten ein in der\nangefochtenen Entscheidung verwertetes Protokoll über\nseine polizeiliche Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde.\n\nEGH, Urt. vom 13. Dezember 1967 - 2 StR 544/67 - LG Fulda","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nGrundG Art. 103 Abs. 1\nStPO § 261\n\nDer Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann gebieten, daß\ndas Revisionsgericht prüft, ob dem Angeklagten ein in der\nangefochtenen Entscheidung verwertetes Protokoll über\nseine polizeiliche Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde.\n\nEGH, Urt. vom 13. Dezember 1967 - 2 StR 544/67 - LG Fulda\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_ SER 54/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurergesellen Karl Adolf Tr au :\n\nzuletzt wohnhaft gewesen in KG. jetzt unbekannten\n\nAufenthalts, geboren am ED 1936 in EB / 55,\n\nwegen fortgesetzter Blutschande.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 13. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\n\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof. ED\nin der Verhandlung,\n\n. Staatsanwalt GERD ::i der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestollter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Techt erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Fulda vom 14. April ?967 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Kasscl zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte übte in den Jahren 3964 bis 1966 mit\nseiner Schwiegermutter sechsmal den Geschlechtsverkehr. aus»\nAnklage und Fröffnungsbeschiuß legen ihn, ausgehend von der\n\nAnzeige der Schwiegermutter, Notzucht in Tateinheit mit\nBeischlsf zwischen Verschwägerten zur Last. Die Strafkammer hat ihn jedoch nur eines fortgesetzten Vergehens\nnach § 173 Abs. 2.5. 2 StGB für schuldig befunden und ihn\nzu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat\nmit der Verfahrensbeschwerde Erfoig.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung geltenä\ngemacht, er habe nicht gewußt, daß der Geschlechtsverkehr\nzwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern \"etwas Verbotenes\" sei. Die Strafkammer hat dennoch sein Unrechtsbewußtsein bejaht und dies wie folgt Yegründet: Es sei unerheblich, ob der Angeklagte den Geschlechtsverkehr nit\n: seiner Schwiegermutter mit dem Begriff \"Blutschande\" verbunden habe. Es genüge, daß er ihn als vom Gesetz verkotene\ngeschlechtliche Beziehung erkannt habe; dies aber sei bei\nihm zumindest seit seiner Eheschließung der Fall gewesen.\nAuf dem Land im Kreis HE, vo üer Angeklagte unter\nnormalen \"bürgerlichen\" Verhältnissen lebe, sei nach der\nsrfahrung des Gerichts bekannt, daß der Geschlechtsverkehr _\nzwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern strafbar sei.\nDaß der Angeklagte um die Strafbarkeit seines Verhaltens\ngewußt habe, zeige im übrigen mit aller Eindeutigkeit seine\npolizeiliche Vernehmung vom 19. Januar 1967, in der er eine\nGewaltanwendung entschieden in Abrede gestellt, gleichzeierklärt habe: \"Ich erstatte gegen meine Schwiegermutter\nStrafanzeige über genau das, was sie mir angehängt hat\":\n\nGegen diese Ausführungen wendet sich die Revision nit\nder Behauptung, daß die von der Strafkammer angeführte\nStelle aus dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll nicht\nGegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei; sie sei weder\nverlesen noch dem Angeklagten vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer sieht aus diesem Grunde in der Verwertung des\nProtokolls einen Verfahrensverstoß. Seine Rüge ist begründet.\n\n‘.) Die von der Revision beanstandete Stelle des polizeilichen Vernehmungsprotokolls war nicht Gegenstand der\nHauptverhandlung. Dies folgt aus den dienstlichen Äußerungen der drei an der Hauptverhandlung beteiligt gewesenen\nBerufsrichter, die übereinstimmend erklärt haben, dem Angeklagten sei ein entsprechender Vorhalt nicht gemacht worden. Daß das Protokoll in anderer Form als durch Vorhalt\nan den Angeklagten in dic Hauptverhandlung eingeführt wurde,\nist auszuschließen. Dennoch wurde es im Urteil zum Nachteil\ndes Angeklagten verwertet, indem es, wie die Urteilsgründe\nzeigen, mit zum Nachweis dafür herangezogen wurde, daß der\nAngeklagte die Strafbarkeit des Geschlechtsverkehrs mit seiner Schwiegermutter kannte. Die Strafkamner hat demnach ihre\nÜberzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnen und damit gegen § 26° StPO verstoßen. Auf\ndiesem Verfahrensfehler kann das angeiochtene Urteil beruhen;\nes kann deshalb keinen Bestand haben.\n\n2.} Zwar ergibt sich der Fehler nicht aus Urteil oder\nSitzungsniederschrift. Der Senst war aber nicht gehindert,\ndie dienstlichen Erklärungen der Richter zu verwerten.\n\nDabei kann auf sich beruhen, ob es dem Revisionsgericht ausnahmslos verwehrt ist, über das Ergebnis der tntrichteriichen Beweisaufnahnme selbst Beweis zu erheben, etwa\nden Inhalt von Aussagen zu rekonstruieren ivgl. BGHSt 21,\n1495. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Hier\nist nicht zweifelhaft, wie sich der Angeklagte in\nder Hauptverhandlung eingelassen hat. Fraglich ist viclüchr\nder äußere Ablauf der Hauptverhandlung, ob nämlich eine\nganz bestimmte, im Urteil ausdrücklich erwähnte Urkunde\nüberhaupt Gegenstand der Hauptverhandiung war und ob der\nAngeklagte demzufolge Gelegenheit hatte, zu ihr Stellung zu\nnehmen. Aus dem Schweigen des Sitzungsprotokolls kann hicer-Tür keine abschließende Erkenntnis gewonnen werden, da der:i\n\n-Aderallein in Betracht kommende — Vorhalt des Vernehmungsprotokolls nicht zu den von § 274 StPO erfaßten wesentlichen Förmlichkeiten gehört und ein Vorhalt dieser Art erfahrungsgemäß nur selten in der Sitzungsniederschrift vernerkt wird. zadurch ist jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, den Verfahrensverstoß mit anderen Mitteln nachzuweisen; diese Möglichkeit muß hier sogar eröffnet\nsein, wenn anders nicht der Anspruch des Angeklagten auf\nrechtliches Gehör {Art. 103-Abs. ? GG} entscheidend. beeinträchtigt werden soll. Das ergeben folgende ürwägungen:\n\nGründet das Gericht seine Überzeugung auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu\ndenen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern konnte, so verstößt das\nVerfahren nicht nur gegen § 26% StPO, sondern zugleich auch\ngegen Art. 103 Abs. ? GG. Der Verfahrensmangei würde, wie\nkeiner näheren Ausführungen bedarf, einer Verfassungsteschwerde zum Erfolg verhelfen {vgi. BVerfGE 19, 98, 200,\n201}. Es ist nun kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, deshalb die Entscheidung über das Vorliegen\ndes Verfahrensmangels dem Bundesverfassungsgericht vorzubehalten. Vielnehr ist in allen Fällen, in denen die Revision\neine Verletzung des Art. 103 Abs. ? GG in der Form des § 344\nAbs. 2 S. 2 StPO schlüssig behauptet, schon das Revisionsgericht nicht nur berechtigt, sondern mit Rücksicht auf die\nvorrangige Bedeutung der Verfassungsnorm auch verpflichtet,\nselbst den von der Revision erhobenen Vorwurf zu prüfen. Dabei kann und muß es sich aller ihm zur Verfügung stehenden\nBeweismittel bedienen und zwar auch dann, wenn das Stralverfahrensrecht als solches eine Beweiserhebung nicht vorsieht; denn nur auf diese Weise ist der Anspruch auf rechtliches Gehör ohne Einschränkung gewährleistet. Zugleich werden die Forderungen nach Beschleunigung des Strafverfahrens\nund Prozeßwirtschaftlichkeit beachtet, da nicht erst die Ent-\n\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeigeführt und\nabgewartet werden muß, sondern über den Bestand des angefochtenen Urteils sofort abschließend entschieden werden\n\nkann.\n\nBaldus willms Meyer\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-13/2-str-544-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-13/2-str-544-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.140958+00:00"}}