{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-12-13_2_StR_531_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-12-13","aktenzeichen":"2 StR 531/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_ StR 531/67\n\nnr rn er rn se\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Horst Otto Kurt K EEE.\n\nohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 1325\nin TC Brandenburg, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall.\n\n- 2.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt ED Hei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 2. Mai 1967 wird\n\n1.) das Verfahren, soweit es ihn und den Mitangeklagten EEE vetrifft, in den Fällen II 24\nder Urteilsgründe (Mb), 25 (EB: 25\n(ICP) una 27 (TE) auf Kosten der Staats-\n\nkasse eingestellt,\n\n2.) das Urteil in den beiden Gesamtstrafaussprüchen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, soweit darüber nicht unter 1.) entschieden worden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnu a mr te m ar rer\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten KW .1s zefänrlichen Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeten schweren\nDiebstahls im Rückfall in siebzehn Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in elf Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, Der\nfrühere Mitangeklagte HD ist wegen der nämlichen\nDiebstahlstaten (jedoch nicht im Rückfall begangen) zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt\nworden. Er hat keine Revision eingelegt. Der Angeklagte\nEEE züst Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes und\nunrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Diese Rügen\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nDer Senat hat jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob allen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt wurde,\neine Anklage und ein Eröffnungsbeschluß zugrunde lagen.\nDaran fehlt es in vier erst in der Hauptverhandlung bekannt gewordenen Fällen, nämlich II 24, 25, 26 und 27\nder Urteilsgründe.\n\nDie vor dem Schöffengericht erhobene Anklage (Blatt\n110 ff der Hauptakten) hatte gegenüber beiden Angeklagten einen fortgesetzten schweren Diebstahl, begangen in\nmindestens 27 Einzelfällen in der Zeit vom 23. August 1966\nbis zum 11. November 1966 vor allem in Remscheid, angenommen, Sie war von Schöffengericht unverändert zugelassen\nworden. Dann hatte das Schöffengericht die Sache gemäß\n§ 270 StPO an die große Strafkammer verwiesen. In dem\nVerweisungsbeschluß vom 23. März 1967 (Blatt 135 f) waren wieder die 27 Einzelfälle in Fortsetzungszusammenhang wörtlich mit der Anklage übereinstimmend aufgeführt\nworden. In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer wırde das Verfahren in den Fällen 23, 25 und 26 des Verwei-\n\n-4-\n\nsungsbeschlusses nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, Neu hinzu kamen in der Hauptverhandlung nach dem\nGeständnis der Angeklagten die vier eingangs genannten\nFälle, und zwar ein vollendeter schwerer Diebstahl zum\nNachteil einer Firma Mi ir ri Desanzen in\neiner Oktobernacht 1966, sowie drei versuchte schwere\nDiebstähle zum Nachteil einer Firma Bw, einer Familie\nTEE und einer Firma Pe alle wieder in Remscheid,\nbegangen Anfang Oktober 1966, in einer Nacht in August\n1966 und in der Nacht zum 11. November 1966. Gemäß § 265\nStPO wies die Strafkammer die Angeklagten u.a. darauf\nhin, daß sie wegen schweren Diebstahls \"in 17 vollendeten und 11 versuchten Fällen\" bestraft werden könnten.\nDanit waren die 24 übrig gebliebenen Fälle aus Anklage\nund Verweisungsbeschluß und die 4 neuen Fälle gemeint,\nEine Nachtragsanklage hat die Staatsanwaltschaft nicht\nerhoben,\n\nDie Strafkammer hat die 28 Einzelfälle als selbständige Taten angesehen und die Angeklagten entsprechend\nverurteilt. Einen Fortsetzungszusammenhang hat sie verneint, weil die Angeklagten nur den allgemeinen Entschluß gefaßt hatten, ihren Unterhalt durch eine Reihe\nvon Einbrüchen zu bestreiten, aber keinen Gesamtvorsatz\nhatten. Diese Ansicht ist zu billigen. Sie wird vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten, Auch die Anklage hätte keinen Fortsetzungszusammenhang annehmen\ndürfen, da schon zur Zeit ihrer Erhebung. feststand, daß\nes sich um selbständige Taten handelte, Fehl geht indes\ndie Meinung der Strafkammer, die von den Angeklagten zugegebenen, nicht in der Anklage aufgeführten vier Diebstahlstaten seien Gegenstand des Verfahrens, weil die\nAnklage von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen\nsei und dieser Fortsetzungszusammenhang alle Taten umfasse, die die Angeklagten in der Zeit vom 23. August\n1966 bis zum 11. November 1966 begangen hätten. Dies\ntrifft nicht zu.\n\n+\n\n-5-\n\nWeil der in Anklage und Verweisungsbeschluß angenommene\nFortsetzungszusammenhang in Wirklichkeit mangels Gesamtvorsatzes nicht gegeben war, bestand zwischen den bezeichneten\nEinzeltaten gerade keine rechtliche Einheit, diese waren\nvielmehr selbständig. Nur die in der Anklage und dem Verweisungsbeschluß bezeichneten Taten waren daher anhängig\ngeworden und Gegenstand der Urteilsfindung. Ob die Staatsanwaltschaft in der ursprünglichen Anklage noch weitere\ndamals unbekannte Fälle verfolgt wissen wollte, spielt keine Rolle; solche Taten einzubeziehen und anhängig zu machen,\nstand damals nicht in ihrer Macht.\n\nOhne eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO durfte die\nStrafkammer danach diese Taten nicht aburteilen. Mangels\neiner wesentlichen Verfahrensvoraussetzung ist daher das Verfahren in diesen Fällen einzustellen. Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Einstellung auch auf den Mitangeklagten\nHD.\n\nDie Einstellung des Verfahrens führt zur Aufhebung des\nUrteils in den Gesamtstrafaussprüchen gegen beide Angeklagte. Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gegenüber dem Angeklagten KB. Darüber wird die Strafkanmer neu zu befinden haben.\n\nBaldus willms Meyer\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-13/2-str-531-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-13/2-str-531-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.119767+00:00"}}