{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-12-06_2_StR_566_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-12-06","aktenzeichen":"2 StR 566/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_ 566/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kb-Rentner Wilhelm Daniel vw ED zus Tu:\ngeboren an EEE 220 in TWHessen, zur Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baungarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht in Gießen vom\n\n26. April 1967 wird verworfen. Jeäoch ist er im\nFolle BB nur der Anstiftung zum Raub schuldig.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 27. April 1967, soweit sie drei Monate über-\n\nsteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung (Fall von FW und wegen Anstiftung zur versuchten räuberischen Erpressung, diese begangen\n\nin Tateinheit nit Raub, 'Fail BEP zu einer Gesamtstrafe\nvon fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt nur zu einer Änderung des Schuldspruches im\n\nzweiten Fall.\nI. Zum Fall von Pig:\n\n®. Die Rüge, das Schwurgericht habe seine Pflicht zur\nWahrheitserforschung verletzt, weil es die im Frmittlungsverfahren vernommenen Zeugen Vol und SEP nicht gehört habe, ist unbegründet. Es war vorgesehen, beide in der\nHauptverhandlung zu vernehmen. Dem GB konnte jedoch die\nLadung nicht zugestellt werden, weil er sich im Ausland befand \"Bl. :020 d.A.). Wagenführ war geladen worden, hatte\nsich aber unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, durch\ndas ihm eine schwere Erkrankung bescheinigt wurde, entschuldist {Bl. 1019, 1037, 1038 d.A.). Daraufhin wurde ausweislich des Protokolls \"allseits\", also auch vom Angeklagten\nund seinem Verteidiger, auf seine Vernehmung verzichtet. Ihn\ngleichwohl zu vernehmen, ärängte sich dem Schwurgericht\nebensowenig auf wie die Anhörung des Gäde.\n\nZu erwarten war höchstens, daß heide die den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen FW bestätigen würden; denn ihre Bekundungen vor der Polizei stimmten mit\ndessen Aussage darin überein, daß der Angeklagte den Mithäftling von FW; un ihn zur Herausgabe von Zahhgold zu\nveranlassen, unter Druck gesetzt habe und daß von Pe»\nschließlich Selbstmord verübt habe (Bl. 73, 163, 348 d.A.).\nDie weiteren Angaben von VolB un: cin Ermittlungsverfahren betrafen nur Nebenpunkte, ohne aber auch insoweit\nzu der Aussage Ts in einen unlösbaren Widerspruch zu\n\nStehen. Daß von PB nach der Bekundung vo: in einen\nSaal untergebracht war und hier vom Angeklagten sowie anderen\n\nHäftlingen wegen des Zahngoldes mit Erhängen bedroht wurde,\nschließt nicht aus, daß er später in eine Zelle verlegt\nwurde, in die sich dann der Angeklagte, wie Fs aussesagt hat, mit Hilfe russischer Soldaten Einlaß verschaffte.\nVerlegungen waren, wie es im Urteil heißt, \"an der Tagesordnung\". Auch die von GEB pekunädete Art der Unterbringung\n- der Angeklagte und von TB in derselben Zelle -— kann\nwieder geändert worden sein.\n\nBei dieser Sachlage durfte das Schwurgericht davon\nabsehen, vg und GW zu vernehmen; denn es war nicht\ndamit zu rechnen, daß durch ihre Bekundungen die Aussage\ndes Zeugen TED in einem für die Verurteilung wesentlichen Punkte erschüttert werden könnte.\n\n2. Die Ausführungen, mit denen die Revision eine Ver-\n\nletzung des § 261 StPO darzutun versucht, enthalten in Wirklichkeit nur unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche\nBeweiswürdigung. Tiese 1äßt keine Rechtsfehler erkennen.\nDas Schwurgericht war rechtlich nicht gehindert, auf Grund\nder in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme,\ninsbesondere der Aussage des Zeugen TB. den Sachverhalt so, wie es geschehen ist, festzustellen.\n\n3. Die Nachprüfung des Schuldspruches in diesem Fall\nauf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nIl. Zun Fall DB\n\n1. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht,\nmit der beanstandet wird, daß zwei im Urteil erwähnte Personen, nämlich Werner SW und Richard Hg nicht als Zeugen vernommen worden sind, ist nicht in der durch § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher\n\nunzulässig. Die genannten Personen konnten nicht gehört\nwerden, weil ihre Anschriften unbekannt waren. Der Beschwerdeführer gibt jedoch nicht an, welche Möglichkeiten\ndas Schwurgericeht nach seiner Meinung hatte, um die Anschriften zu ermitteln. Solche Möglichkeiten sind auch\nnicht ersichtlich.\n\n2, Soweit der Beschwerdeführer gegen einzelne Feststellungen Bedenken erhebt, beschränken sich die Ausführungen auch hier auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.\n\n3. Die Anstiftungshandlung sieht das Schwurgericht\ndarin, daß der Angeklagte den russischen Wachsoldaten, von\ndenen er wußte, daß sie den Häftlingen Wertgegenstände wegzunehmen pflegten, mitteilte, in der Zelle des Theodor Be\nsei ein goldener Trauring versteckt. Hiergegen ist nichts\neinzuwenden. Solange jemand nicht zu einer bestimmten Tat\nfest entschlossen ist, schließt seine allgemeine Bereitschaft zu strafbaren Handlungen einer gewissen Art eine\nAnstiftung rechtlich nicht aus. Wer ihm eine Gelegenheit\nzu einer solchen strafbaren Handlung mitteilt und dadurch\nden Entschluß zu einer bestimmten Tat in ihm weckt, stiftet\nihn an {vgl. außer BGH bei Dallinger MDR 1957, 395 auch\nUrteil vom 16. Juni 1961 - 5 StR 175/61 - ). |\n\nDer Angeklagte ist jedoch nicht der Anstiftung zu einer\nin Tateinheit mit Raub begangenen versuchten räuberischen\nErpressung, sondern nur der Anstiftung zum Raub schuldig.\n\nEr stellte sich vor, daß die russischen Soldaten den\nHäftling Theodor BB iurch die in ihrem Auftreten liegende\nDrohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr veranlassen würden,\ndas Versteck des Ringes preiszugeben und die Wegnahme des\n\nRinges zu dulden. Tatsächlich versuchten die Soldaten\n\n- allerdings nicht nur unter Anwendung von Drohungen, sondern\nauch mit Gewalt, indem sie BWWschwer mißhandelten — zunächst, das Versteck zu erfahren. Als dies nicht gelang, begaben sich einige von ihnen mit dem Angeklagten zu Werner\nS@WB: ser in einer anderen Zelle untergebracht war. Nachdem dieser ihnen mitgeteilt hatte, daß der Ring in einer\nMütze steckte, kehrten die Soldaten zurück, durchsuchten\n\ndie Kopfbedeckungen, fanden den Ring und nahmen ihn mit, ohne\ndaß BEE .n& seine Zellengenossen es wegen des drohenden\nAuftretens der Soldaten wagten, sich hiergegen zur Wehr zu\nsetzen.\n\nDieses gesamte Geschehen sieht das Schwurgericht mit\nRecht als eine natürliche Handlungseinheit an; denn das von\neinem gleichgearteten Handlungswillen getragene Verhalten\nder Soldaten stellt sich bei natürlicher Betrachtungsweise\nwegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges als\neine Handlung im Rechtssinne dar. Zutreffend ist auch die\nAnnahme eines vollendeten Raubes, für den der Angeklagte, soweit die angewendeten Mittel seiner Vorstellung entsprachen,\nals Anstifter verantwortlich ist. In dem ersten Teil des Geschehens erblickt das Schwurgericht außerdem noch eine versuchte räuberische Erpressung. Dieser rechtlichen Wertung\nliegt die auch vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes im\nUrteil vom 13. Oktober 1964 - 1 StR 312/64 - insoweit in\nBGHSt 20, 61 nicht abgedruckt - vertretene Auffassung zugrunde,\ndaß der Tatbestand der Erpressung nicht die Abnötigung einer\nVermögensverfügung im Sinne der Rechtsprechung zu § 263 StGB\nerlordere, sondern daß die Abnötigung eines Verhaltens genüge, welches - wie die Angabe des Aufbewahrungsortes eines\nWertgegenstandes - nur mittelbare vermögensrechtliche Bedeutung hat. Der erkennende Senat kann diese Frage ebenso wie\nschon in BGHSt 19, 342 offenlassen; denn es kommt für seine\nEntscheidung nicht darauf an, ob der Versuch, die Preisgabe\n\ndes Versteckes zu erzwingen, als versuchte räuberische\nErpressung oder, wie es sonst geboten wäre, als versuchter Raub zu werten ist. Unentschieden bleiben kann deshalb\nferner, ob nicht auch vom Standpunkt des Schwurgerichts\n\naus hier deswegen ein versuchter Raub angenommen werden\nmuß, weil Theodor BWEWvon vornherein auch dazu genötigt\nwerden sollte, die Wegnahme des Ringes zu dulden. In jedem\nFall wird diese Versuchstat von der Verurteilung wegen\nvollendeten Raubes miterfaßt. Das folgt aus dem allgemeinen\nGrundsatz, daß bei einer einheitlichen Handlung diejenigen\nBetätigungen, die lediglich Versuchshandlungen sind, nicht\nbesonders zu bestrafen sind, wenn es zur Vollendung der\n\nTat gekommen ist (vgl. BGHSt 10, 230, 232). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Fall eines versuchten Raubes,\nsondern auch für den einer versuchten räuberischen Erpressung. ITie spätere Wegnahme des Ringes unter der Drohung mit\ngegenwärtiger Leibesgefahr schließt die Nötigung zur Duldung der Wegnahme und die Zufügung eines Vermögensnachteils\nsowie die Bereicherungsabsicht in sich. Sie erfülit damit zugleich den gegenüber dem Tatbestand des Raubes weiterreichenden Tatbestand der räuberischen Erpressung, in dem ein\netwa vorangegangener Versuch dieses Verbrechens aufgeht.\nDaß die vollendete Tat nicht nach § 255 StGB, sondern nach\n§ 249 StGB as dem besonderen Gesetz zu bestrafen ist, ändert\nhieran nichts {vgl. BGH Urt. vom 12. August 1954 -\n\n! StR 387/54 - mitgeteilt. bei Herlan MDR 1955, 17; vel.:\nferner BGH, Urt: vom ?8. November 1966 - 4 StR °20/66 - ,\ndas den Fall eines versuchten Raubes und einer vollendeten\nräuberischen Erpressung betrifft!.\n\nDie hiernach erforderliche Änderung des Schuldspruches\nkann der Senat selbst vornehmen.\n\nnen ne m nenn\n\nDie insoweit erhobene Rüge mangelhafter Sachaufklärung\n\nzn\n\nentspricht nicht der Vorschrift des $% 344 Abs. 2 Satz 2 StPO;\ndenn die Revision gibt nicht an, welcher Beweismittel sich\n\ndas Schwurgericht noch hätte bedienen sollen. Die Rüge ist\nmithin unzulässig.\n\nSachlichrechtliche Fehler enthält die Strafzumessung\nnicht: Nach den Urteilsfeststellungen befand sich der Angeklagte nicht in einer \"Notlage\", wie die Revision sie behauptet. Von der Änderung des Schuldspruches im Falle DEP\nwird der Strafausspruch nicht berührt. Der Wegfall der Verurteilung auch wegen Anstiftung zur versuchten räuberischen\nErpressung ist für das Maß der Schuld des Angeklagten ohne\nBedeutung. Es ist daher auszuschließen, daß das Schwurgericht den Fall milder beurteilt hätte, wenn es den Angeklagten nur wegen Anstiftung zum Raub verurteilt hätte.\n\nIV. Der letzte Satz des Urteilsausspruches beruht auf\ndem Berichtigungsbeschluß vom 8. Dezember 1967.\n\nBaldus Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR_566/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kb-Rentner Wilhelm Dorriel WB zus To\n\nTe De yo,\n\ngeboren an EEE 920 in Te Hessen, zur Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Dezember 967 beschlossen:\n\nIn Berichtigung eines offensichtlichen Versehens\nwird der Ausspruch des am 6. Dezember 1967 verkündeten Urteils durch folgenden Satz ergänzt:\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 27. April 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nBaldus Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-06/2-str-566-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-06/2-str-566-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.892638+00:00"}}