{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-12-06_2_StR_554_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-12-06","aktenzeichen":"2 StR 554/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 554/67 URTEIL\n\nS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Karl-Heinz H GW ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am np 930 ir TREE Suäeten-\n\nland, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Dezember 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter (un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Marburg vom 13. Juni 1967\n\n1. im Schuldspruch geändert und wie folgt neu\ngefaßt:\n\nDer Angeklagte ist schuldig des schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren\nohne Fahrerlaubnis, der Urkundenfälschung, der\nSachhehlerei oder des Diebstahls im Rückfall,\ndes verbotenen Erwerbs einer Schußwaffe, des\nFahrens ohne Fahrerlaubnis, sowie der versuchten Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung und mit verbotenem Führen\neiner Schußwalffe;\n\n- 3 -\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben»\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\n(Strafkammer) in Kassel zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird ve@worfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gevohnheitsverbrecher wegen Erwerbs einer Schußwaffe ohne Waffenerwerbsschein, wegen Urkundenfälschung,\nwegen Sachhehlerei, wegen Fahrens ohne Führerschein, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in Tateinheit mit\nFahren ohne Führerschein, wegen Führens einer Schußwaffe\nohne Waffenschein in Tateinheit mit versuchter Nötigung\nund wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen tateinheitlich an zwei Personen, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet. Ferner hat es angeordnet, daß dem Angeklagten niemals eine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.\nEin Trommelrevolver und ein feststellbares Klappmesser\nsind eingezogen viorden. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat\nteilweise Erfolg.\n\nl. Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle des\nin Hamburg gestohlenen Kraftwagens nur wegen Sachhehlerei\nverurteilt, obwohl die Möglichkeit eines Diebstahls offen\n\n..—\n\ngeblieben ist. Die hierin liegende Wahlfeststellung\nist wegen der unterschiedlichen Rückfallbestimmungen\nauch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Das hat\nder Senat nachgeholt.\n\n2, Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen (§ 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB} wird von\nden Feststellungen getragen. Hiernach war das feststellbare Klappmesser, welches der Angeklagte bei dem\nDiebstahl in der Hosentasche trug, eine Waffe im technischen Sinn, weil es sich nach Ausmaß und Verwendungsmöglichkeit nicht von einem Dolch unterschied. Die Strafschärfung setzt nicht den Willen zum Gebrauch einer solchen Waffe voraus. Sie will schon der durch das bloße\nMitführen erhöhten Gefährdung entgegentreten. Deshalb\ngenügt es, wenn der Täter weiß, daß er eine gebrauchsbereite technische Waffe bei sich hat (BGH LM Nr. 5 zu\n§ 250 StGB). Daß der Angekingte dieses Bewußtsein hatte,\nschließt das Schwurgericht daraus, daß er das Messer\nspäter gegen seine Verfolger als Stichwaffe benutzte.\nDer Rückschluß hieraus auf das Wissen \"bei Begehung der\nTat\" ist zwar nicht zwingend, aber möglich, was eine\nNachprüfung durch das Revisionsgericht ausschließt.\n\n3. Durch den Warnschuß wollte der Angeklagte erreichen,\ndaß seine Verfolger ihn entkommen ließen. Zutreffend\nsieht das Schwurgericht hierin einen Nötigungsversuch.\nDas Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe in Notwehr gehandelt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDer Angeklagte betätigte seinen Nötigungswillen weiter,\nals er anschließend die Flucht auf andere Weise, nänmlich mit Messerstichen, zu erzwingen suchte. Die beiden\nNötigungshandlungen bilden eine natürliche Handlungs-\n\n-5-\n\neinheit, die auch die gefährliche Körperverletzung\nund das verbotene Führen einer Schußwaffe zu einer\nTat verbindet. Der Schuldspruch, der Tatmehrheit\nennimmt, ist deshalb entsprechend zu ändern.\n\n4. Die weitere Nachprüfung des Schuldspruchs hat\nkeine Fehler ergeben.\n\n5. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nUnbedenklich ist die Verurteilung des Angeklagten\n\nfälschung, Sachhehlerei und schweren Rückfalldiebstahls:\nSie kann damit begründet werden, daß bei ihm ein Hang\n\nzur Begehung von Vermögensdelikten festgestellt ist.\n\nDamit ist aber die Strafschärfung gemäß § 20 a StGB\n\nnoch nicht ohne weiteres in den anders gearteten Fällen\ngerechtfertigt. Vielmehr ist jede einzelne Straftat darauf\nzu prüfen, ob der Angeklagte sie als gefährlicher Gewchnheitsverbrecher begangen hat (R6St 70, 214; BGH Urteil\n\nvom 18. Oktober 1955 - 1 StR 406/55 -). Der Nachweis hierfür setzt zwar keine gleichartigen Straftaten voraus. Er\nverlangt aber bei verschiedenartigen Straftaten eine besonders eingehende Begründung (BGHSt 16, 296 mit Nachweisen). Diese Grundsätze hat das Schwurgericht nicht beachtet, als es den Angeklagten auch wegen verbotenen Waffenerwerbs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverletzung als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher verurteilt hat.\n\nIn dieser Richtung ist der Angeklagte früher noch\nnicht straffällig geworden. Die Verurteilung wegen Erpressung im Jahre 1949 kann hierbei schon im Hinblick auf\ndie Verjährungsfristen des § 20 a Abs. 3 StGB außer Betracht bleiben. Zwar bedeutet das Führen und der Gebrauch\n\nvon Waffen eine Steigerung der verbrecherischen Energie,\nwenn der Rechtsbrecher seine Straftaten früher ohne Gewaltanwendung begangen hat. Ob das aber bei dem Angeklagten auf einen Hang zu Gewalttätigkeit oder gar zur Begehung von Straftaten jeglicher Art zurückzuführen ist,\nwird im Urteil nicht näher erörtert. Die allgemeine Bemerkung, das Gesamtverhalten des Angeklagten zeige einen\nintensiven kriminellen Hang, genügt nicht zur Feststellung,\ndaß er die Straftaten, deren er schuldig befunden ist, ausnahmslos als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen\nhat. Das gilt auch für die Bestrafung wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis (vgl. BGHSt 19, 98).\n\nDie wegen dieser Straftaten ausgesprochenen Einzelstrafen\nkönnen sich zu Ungunsten des Angeklagten auf die anderen\nEinzelstrafen ausgewirkt haben. Deshalb muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Damit ist auch über die Einziehung der Tatwaffen und die Sperre für die Erteilung der\n\nFahrerlaubnis neu zu befinden.\n\nBaldus \" Meyer Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-06/2-str-554-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-06/2-str-554-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.859740+00:00"}}