{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-12-06_2_StR_480_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-12-06","aktenzeichen":"2 StR 480/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_480/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Ralf Eugen Otto Mi: ohnc\nfesten Wohnsitz, geboren an ED 19:1 ir DEEEEEB-\n\nWE. zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\n-2._\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 6. Dezember 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin- beim Bundesgerichtshof din\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE ei ier Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim BundesgerichtshoT ii\n\nals Verteidiger,\n\n Justizangentellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 22. November 1966\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 23. Novenber 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls, versuchten schweren Diebstahls und Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, der Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde\n\n1.) Die Revision macht geltend, daß die Strafkammer\n\"Beweisamträge\" des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt\nhabe. Diese Rüge ist unzulässig, da sie nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entspricht.\n\nDer Beschwerdeführer gibt weder an, wieviele Beweisamträge er in der Hauptverhandlung gestellt hat und welchen Inhalt sie hatten, noch teilt er die genauen Gründe mit, mit denen das Gericht die einzelnen Anträge\nabgelehnt hat. Der Senat hat aus diesem Grunde keine\nMöglichkeit, anhand der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob die Ablehnung einen Verfahrensmangei enthält\n(vgl. BGHSt 3, 213).\n\n2.) Die Revisionsbegründung läßt nicht klar erkennen, ob der Beschwerdeführer auch beanstanden will,\ndaß die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht (8 244\nAbs. 2 StPO) nicht erfüllt habe. In jedem Falle wäre\nauch diese Rüge unzulässig, da keine Umstände dargetan\nsind, die die Strafkammer hätten veranlassen müssen,\nvon Ants wegen die Beweisaufnahme noch auf weitere als\ndie vernommenen Zeugen zu erstrecken.\n\n3.) Ein Eingehen auf die Rüge schließlich, die\nStrafikammer habe zu Unrecht den am Einbruch in den\nJuweliergeschäft beteiligten und deswegen rechtskräftig verurteilten Zeugen TB richt vereidigt,\nerübrigt sich mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut des § 60 Nr. 3 StPO.\n\nII. Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.\n\nBaldus Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-06/2-str-480-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-06/2-str-480-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.838024+00:00"}}