{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-11-29_2_StR_649_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-11-29","aktenzeichen":"2 StR 649/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2081 012\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 649/67 URTEIL\n\nen a an nn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nen\n\naus DW: ort geboren am EEE 1934, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n- als Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Neifer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof en\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE Hei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n\n7. Juni 1967 im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nee Ze\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall in acht Fällen und wegen eines versuchten Rückfalldiebstahils zu einer Gesamtzuchthausstrafe\nvon vier Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die von dem Gerieralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den\nStrafausspruch beschränkt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, dagegen hat das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat, wie sie selbst in den Urteilsgründen ausführt, übersehen, daß die Mindeststrafe für\nvollendete schwere Diebstähle im Rückfall zwei Jahre\nZuchthaus und für den versuchten Einbruchsdiebstahl im\nRückfail unter den Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1\nStGB ein Jahr Zuchthaus beträgt {vgl. BGH NJW 1956,1078).\nDieser Fehler hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Damit entfällt auch die Anordnung der\nSicherungsverwahrung.\n\nBaldus Kirchhof Müller\nBaumgarten Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-29/2-str-649-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-29/2-str-649-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.514832+00:00"}}