{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-11-29_2_StR_614_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-11-29","aktenzeichen":"2 StR 614/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"RUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES 2081 011\n\n2_StR_614/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bundesbahnarbeiter Josef Johann AUWEEB aus\n\n{nen\n\nEEE. zehoren cr ME 1954 i: HEHE:\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Neifer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt dEEERED>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n\n4. August 1967 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zu>\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDL a pe ee a er nn ns\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen, davon in einen\nFalle in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer\n\nGesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nTauer von fünf Jahren aberkannt. Die auf das Strafmaß\nbeschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer spricht der bisherigen Unbestraftheit allgemein jegliche Bedeutung für die Strafzumessung\nab, \"da diese selbstverständlich von jedem Bürger erwartet\nwird und daher auch nicht im Falle der ersten Straffälligkeit besonders honoriert werden kann\". Diese Ansicht ist\nrechtlich nicht haltbar; es genügt, auf die Entscheidungen\nRG HRR 1936, 412; 1937, 1062; BGHSt 8, 186, 188 hinzuweisen.\n\nDer Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.\nIn der neuen Hauptverhandlung wird der Verteidiger Gelegenheit haben, auch andere nach seiner Ansicht für eine mildere Beurteilung sprechende Umstände vorzutragen. Hierzu\nkönnte das Geständnis gehören, weil dadurch das Kind nicht\nmehr über die Vorgänge vernommen zu werden brauchte.\n\nBaldus Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-29/2-str-614-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-29/2-str-614-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.499648+00:00"}}