{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-11-29_2_StR_613_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-11-29","aktenzeichen":"2 StR 613/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 613/67 URTEIL\n\nne a a m\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1°\n\nden Kältetechniker Christian 2 aus\nIE — Ei geboren am 1930\n\nin ‚ zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2. den Heizungsmonteur Theodor Alfred W Es,\nTUE, zevoren ar VD 1933 in B\n\n0S., zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\n\nBundesrichter Baumgarten\n\nBundesrichter Neifer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt CD >: i ser Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Christian\nZU ira das Urteil des Landgerichts in\nDüsseldorf vom 11. Mai 1967\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte nicht in\n20, sondern in 19 Fällen und der Mitangeklagte\nVe nicht in 10, sondern in 9 Fällen des.\nschweren Diebstahls schuldig sind,\n\n>, im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle 5 und\n6 sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten vhristian\n\nZU ::irä verworfen:\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Christian\nzu wegen schweren Diebstahls in 20 Fällen, versuchten schweren Diebstahls und Diebstahls in zwei Fällen, alle Taten unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls begangen, zu einer Gesamtstrafe\nvon vier Jahren neun Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt neben mangelnder Aufklärung Verletzung sachlichen Rechts. Sie konnte\nnur teilweise Erfolg haben.\n\nDie Aufklärungsrüge entspricht nicht der Form des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.\n\nDie Sachrüge greift nur in den Fällen 5 und 6 des\nangefochtenen Urteils durch; denn die Annahme der Strafkammer, daß es sich hier um zwei selbständige schwere\nDiebstähle handele, begegnet durchgreifenden Bedenken.\nNach den Feststellungen des Urteils wollten die Angeklagten Christian ZW uni ie das erforderliche\nWerkzeug, \"dessen sie bei einem anschließenden Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma E bedurften\", vorher durch einen schweren Diebstahl beschaffen. In den\nnachfolgenden Feststellungen zum Fall 6 wird ausgeführt:\n\"Danach - nach Entwendung des Werkzeugs — fuhren die bei-Firma gg, vo sie einbrachen und eine Menge Kofferradiogeräte und anderes entwendeten. Nach diesen Peststellungen liegt beiden Taten ein Gesamtvorsatz zu Grunde,\nso daß sie sich als Einzelakte eines fortgesetzten schweren Diebstahls darstellen. Gemäß § 354 StPO hat der Strafsenat den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\ndes schweren Diebstahls nicht in 20, sondern nur in\n\n19 Fällen schuldig ist. Dieser Änderung steht auch\nnicht die Vorschrift des S 265 StPO entgegen; denn es\nist ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich bei rechtzeitigem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunktes anders hätte verteidigen können. Die\nÄnderung des Urteils zwingt zur Aufhebung der ihm zu\nGrunde liegenden Einzelstrafen und damit auch der erkannten Gesamtstrafe. Da in allen übrigen Fällen die\nMindeststrafen ausgeworfen sind, kann es dahinstehen,\nob die Erwägungen der Strafkammer, zu Lasten des Angeklagten sei zu beachten, daß er sich, nachdem er von\nseiner Erkrankung mit einer möglichen Lebenserwartung\nvon nur noch 10 Monaten Kenntnis erhalten hätte, zu\neinem intensiven gesetzesbrecherischen Lebenswandel\nentschieden hätte, zutreffend sind.\n\nDie Rückfallvoraussetzungen ergeben sich aus dem\nUrteil, insbesondere aus den Ausführungen auf S. 44,\nwonach die letzte rückfallbegründende Diebstahlstat 1953\nbegangen und erst 1957 geahndet worden ist. Die damals\nverhängte Strafe von 6 Monaten Gefängnis hat der Angeklagte bis zum 4. Januar 1964 voll verbüßt, so daß für\ndie hier zur Aburteilung stehenden, in der Zeit vom\n1. Dezember 1965 bis 26. Januar 1966 begangenen Taten\neine Rückfallverjährung nicht in Betracht kommt.\n\nDer Fehler, der zur Änderung des Schuldspruchs\ngegen den Angeklagten Christian ZB nötigt, berührt\nin gleicher Weise auch den Schuldspruch gegen den Angeklagten Ve. Gemäß § 357 StPO muß bei ihm der Schuldspruch in der Weise geändert werden, daß er statt zehn\n\nnur neun schwerer Diebstähle schuldig ist. In diesem\nUmfange sind die beiden Einzelstrafen und zugleich\ndie erkannte Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nBaldus Kirchhof Müller\nBaumgarten Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-29/2-str-613-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-29/2-str-613-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.478976+00:00"}}