{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-11-29_2_StR_594_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-11-29","aktenzeichen":"2 StR 594/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"207\nBUNDESGERICHTSHOF “7 9%\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 594/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Horst T GEEERENEED\naus AU, geboren am EEE 1950 ir v/\n\nKreis zum:\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde.\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Neifer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt nn]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter HERD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 19. Mai 1967\nwird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch\ndahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen\n\nuf Kosten der Staatskasse freigesprochen ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Mädchen unter vierzehn Jahren in vier Fällen\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, welche die Ver-\n\n- 3 -\n\nletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt,\nbleibt im wesentlichen erfolglos»\n\n1. Abgelehnt hat die Strafkammer den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, für die Prüfung der Frage,\nob die dreizehnjährige Zeugin Bärbel HWEWB ziaubwürdig sei, einen Sachverständigen zuzuziehen. Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht.\n\nEs ist davon auszugehen, daß die Richter einer Jugendschutzkammer bei der Bewertung von Zeugenaussagen\nin der Regel auch dann nicht der Hilfe eines Sachverständigen bedürfen, wenn es sich um kindliche oder\njugendliche Zeugen handelt, welche Opfer von Sittlichkeitsverbrechen geworden sein sollen (vgl: z.B. BGHSt\n3, 525. Fehlerhaft kann die Nichtzuziehung eines Sachverständigen nur sein, wenn die Auskunftsperson besondere, vom gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters abweichende Züge aufweist oder sonstige auffallende Besonderheiten des Sachverhalts nicht beachtet\nworden sind. Das ist hier jedoch nicht der Fall.\n\nDie Zeugin Bärbel HP ist eine gute Schülerin.\nWenn sie auch nach Auskunft der Schule manchmal durch\nSchwatzen auffällt, ist sie doch nicht lügnerisch veranlagt. Anhaltspunkte für Geistes- oder Entwicklungsstärungen sind nicht vorhanden, wie die Strafkammer\nfehlerfrei ausführt. Ebenfalls nicht angreifbar ist\ndie Feststellung, daß die Zeugin nichts getan hat, was\nauf sexuelle Verdorbenheit hinweisen könnte. Ferner hat\nzwischen ihr oder ihrer Familie und dem Angeklagten\nkein gespanntes Verhältnis bestanden, das zu einer falschen Anschuldigung hätte verleiten können. Auch ein\nsonstiges Motiv hierfür ist nicht hervorgetreten.\n\n-4-\n\nDie vom Beschwerdeführer angeführten Unstimmigkeiten\nzwischen der polizeilichen und der gerichtlichen Aussage\nsind keine echten Widersprüche in wesentlichen Punkten.\nVielmehr handelt es sich nur um einige das eigentliche\nTatgeschehen nicht berührende zeitliche und örtliche\nUngenauigkeiten, welche bei der Vielfalt der Fälle unterlaufen können und deshalb die Glaubwürdigkeit nicht zu\nbeeinträchtigen brauchen. Nach der Sachlage brauchte\nsich der Strafkammer ferner nicht die Vermutung aufzudrängen, daß der Angeklagte während seiner einstündigen\nMittagspause die von der Zeugin geschilderten Verfehlungen wegen der Kürze ihrer Besuche nicht begehen konnte.\n\nAuch sonst weist die Zeugenaussage keine Besonderheiten auf, die zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit hätten\nAnlaß geben können. Insbesondere beschrieb die Zeugin\ndie Vorfälle keineswegs nur schematisch, sondern schilderte eingehend die jeweils abweichenden Einzelheiten\nund die verschiedenen Gespräche, die hierbei geführt\nwurden. Die Strafkammer durfte davon ausgehen, daß ein\nMädchen, welches Anschuldigungen erfindet, nicht in dieser Weise aussagen würde. Auch das Vorbringen des Angeklagten, der Großvater der Zeugin habe sich sexuell anstößig verhalten und diese könne davon erfahren haben,\nbrauchte die Strafkemmer weder zu Ermittlungen in dieser Richtung noch zur Zuziehung eines Jugendsachverständigen zu veranlassen. Schon das Rahmengeschehen und der\nVorfall im Auto des Angeklagten schließen es aus, daß\ndie Zeugin etwa Erlebnisse mit ihrem Großvater in ihrer\nAussage auf den Angeklagten übertragen hat.\n\nAllerdings hat der Angeklagte keine mit seinen Verfehlungen zusammenhängende Tatsachen zugestanden, Auch\ndas machte die Anhörung eines Sachverständigen nicht\nnotwendig. Zwar wertet die Strafkammer einige vom Ange-\n\n5.\n\nklagten bestätigte, nicht tatbezogene Umstände unzutreffend als Stützen für die Wahrheit der Zeugenaussage. Angesichts der zahlreichen im Urteil angeführten\nGründe, die für eine Entscheidung der Strafkammer aus\neigener Sachkunde sprechen, ist es jedoch ausgeschlossen, daß sie bei Wegfall lediglich eines Grundes dic\nAnhörung eines Sachverständigen für unumgänglich gehalten hätte.\n\n2. Obwohl der Eröffnungsbeschluß Fortsetzungszusammenhang annimmt, ist der Angeklagte wegen des Einzelfalles, in welchem die Strafkammer ihn nicht für schuldig befunden hat, ausdrücklich freizusprechen, weil im\nUrteil mehrere selbständige Handlungen festgestellt werden (RGSt 57, 302, 304; BGH NJW 1951, All und 576). Insoweit hat der Senat den Urteilsspruch ergänzt.\n\nAndere Fehler enthält das Urteil nicht.\n\nBaldus Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-29/2-str-594-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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