{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-11-29_2_StR_584_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-11-29","aktenzeichen":"2 StR 584/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_584/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Angela H Ep zeborene na,\n\ngesch. KW. aus DEE; zetoren an -\nSEES 1910 in ou,\n\nwegen schwerer Kuppelei.\n\n207\n\n2 027\n\n-2_\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 29. November 1967, an der\nteilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Neifer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof (En\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt ED Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Köln vom 26. Juni 1967 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte bewohnt mit ihrem Ehemann und dem\nam GEB 19458 geborenen Dieter WE, einem ihrer\n\n- 3.\n\nSöhne aus erster Ehe, eine aus zwei Zimmern und Küche\nbestehende Wohnung. In dem Zimmer Dieter Kg kan es\nzwischen ihm und der damals 15jährigen Albertine Si\nin der Zeit von Ostern bis Oktober 1966 häufig zum Geschlechtsverkehr. Nachdem das Mädchen im August 1966\nschwanger geworden war, verlobten sich beide im September 1966.\n\nDie Strafkammer legt der Angeklagten zur Last, gegen\ndie geschlechtlichen Beziehungen ihres Sohnes zu Albertine SW nicht eingeschritten zu sein. Sie hat\nsie deshalb wegen schwerer Kuppelei zu vier Monaten\nGefängnis verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat\nmit der Sachbeschwerde Erfolg:\n\nNach den Feststellungen hatte die Angeklagte Kenntnis davon, daß ihr Sohn in seinem Zimmer mit Albertine\nSCHE Unzucht trieb. Sie ist nicht eingeachritten, obwohl sie hierzu Dieter KB gegenüber als Mutter verpflichtet war. Dennoch kann sie nicht wegen schwerer\nKuppelei (durch Unterlassen) bestraft werden, solange\nnicht bedenkenfrei feststeht, daß ihr ein Einschreiten\nauch möglich und vor allem zumutbar war. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.\n\nDie Strafkammer meint dazu nur allgemein, daß die\nAngeklagte ihren Sohn hätte strafen und sich ihm gegenüber \"erforderlichenfalls durch Zwangsmaßnahmen oder\nbehördliche Hilfe\" hätte durchsetzen müssen. Es genügt\naber nicht, daß Zwangsmaßnahmen objektiv möglich waren;\nvielmehr kommt es entscheidend auch darauf an, ob sich\ndie Angeklagte solcher Möglichkeiten bewußt war und\nob sie sich in ihrer besonderen Lage, vor allem angesichts des Alters Dieter Ks und seiner Neigung zu\nAlkohol und Schlägereien, von Strafen oder behördlichem\n\n4 -\n\nEingreifen Erfolg versprechen konnte, ohne zugleich\nschwerwiegende Nachteile für sich selbst, ihr Verhältnis zu ihrem Sohn und letztlich auch das Verhältnis ihres Ehemannes zu ihrem Sohn befürchten zu müssen (vgl. BGHSt 6, 46, 57, 58). Nur wenn dies der\nFall war, war ihr das von der Strafkammer geforderte\nVorgehen zumutbar. Hierzu bedarf es eingehender\nFeststellungen, die das angefochtene Urteil vermissen\n1äßt.\n\nBaldus Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-29/2-str-584-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-29/2-str-584-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.445821+00:00"}}