{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-11-29_2_StR_575_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-11-29","aktenzeichen":"2 StR 575/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 575/67 URTEIL\n\nu Dun Tan en en m\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Scherenmonteur Manfred KB zus SCHEN:\ngeboren an ED 3:7 in EEE / Bay: valc,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Neifer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 3. Oktober 1966\nim Strafausspruch mit den Feststellungen auigehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf\nzurückverwiesen,.\n\nDie weitergehende Revision wird vervorfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nDurch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom\n3. Oktober 1966 ist der Angeklagte wegen gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe\nvon einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision, mit der er Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.\n\nI». Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nDer Angriff der Revision gegen die Verneinung der\nNotwehr im Falle MW stützt sich in unzulässiger Weise auf die Behauptung von Tatsachen, die nicht jim Urteil festgestellt worden sind. Die Ausführungen der Revision, der Angeklagte habe den Zeugen nur deshalb hochgerissen, um die Streitenden zu trennen und damit die\nAuseinandersetzung zu beenden, entsprechen nicht den\nFeststellungen des angefochtenen Urteils. Danach hat\nder Angeklagte den Zeugen hochgerissen, um den im Augenblick unterlegenen DEE nit Tätıichkeiten gegen\nMB zu unierstützen. In diesem Eingreifen hat das\nLandgericht zutreffend einen rechtswidrigen Angriff erblickt, den der Zeuge Mb abwehren durfte. Sein zurückweisender Stoß war bei der gegebenen Sachlage zur\nAbwehr eines gegenwärtigen Angriffs erforderlich und\nstellt daher eine gerechtfertigte Notwehrhandlung dar.\nDeshalb können die nachfolgenden Faustschläge des Angeklagten auf den Zeugen MW richt nach § 55 StGB gerechtfertigt sein [RGSt 67, 337, 340, BGH Urt. vom\n6. September 1960 - 5 StR 130/60 -):\n\nDie weitere Rüge, mit der die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung wegen Fehlens eines gemeinschaftlichen Handelns angegriffen wird, legt ebenfalls in unzu-\n\nlässiger Weise einen nicht festgestellten Sachverhalt\nzugrunde. Nach den Urteilsfeststeliungen sind die Angeklagten Kg. Con: BEE stillschweigend\nübercingekommen, sich zu Gunsten des Zeugen ID\nin dessen Auseinandersetzung mit dem Zeugen Mg\neinzumischen. Die Angeklagten Kg und co 7 > -\nben dann auch im weiteren Verlauf den Zeugen Ms»\nmit Faustschlägen tätlich mißhandelt, wobei der Tatbestand nicht voraussetzt, daß die Täter gleichzeitig\nhandeln /BGH Urt. vom 1. Dezember 1953 - 1 StR 28/53-}.\n\nDie im Falle Hgg angebrachte Sachrüge beschränkt\nsich auf unzulässige Angriffe gegen die nicht zu beanstandende Beveiswürdigung. Die Schlußfolgerung, daß der\nAngeklagte gemeinsam mit Go be vußt und gewollt\nzusammengewirkt hat (Bl. 16 UA), ist nicht nur fehlerfrei, sondern sie mußte sich der Strafkammer im Hinblick auf das einleitende Verhalten des Angeklagten\n- zu Fall bringen des Zeugen MED- unä den während\nder Auseinandersetzung dem später verstorbenen Me] ZU-\ngedachten, aber den Mitangeklagten co treffenden\nSchlag, geradezu aufdrängen.\n\nII. Der Strafausspruch hingegen kann keinen Bestand haben. Die Jugendkammer geht in ihren Erwägungen\nzur Strafzumessung davon aus, daß der Angeklagte Ka\nbereits einmal wegen einer ebenfalls gemeinschaftlich\nbegangenen strafbaren Handlung in Erscheinung getreten\nsei und deshalb hätte gewarnt sein müssen \\Bl. 24 UA):\n\nDie Feststellungen zu seinem Lebenslauf enthalten im Gegensatz zu den Lebensläufen der Mitangeklag-\n\nten Go un EEE «eineriei Hinweise auf Vorbe-\n\nlastungen oder Vorstrafen. kErsichtlich hat die Jugendkammer im Rahmen der Strafzumessung den Angeklagten\n\nKa nit CoD verwechselt. Während Letzterer\n\nnach den ihn betreffenden Strafzumessungsgründen\n\n(Bl. 23 UA) einen \"bisher in jeder Beziehung ordentlichen Lebensuandel\" geführt haben soll, obwohl er bereits einmal wegen eines gemeinschaftlich nit Bü\nbegangenen Diebstahls mit einem Dauerarrest von 12 Tagen belegt worden war, ist anläßlich der Prüfung schädlicher Neigungen {Bl. 22 UA) von den Vorbelastungen der\nAngeklagten Kggggp und BEP die Rede, ohne daß die Vorstraftat des Angeklagten Go erwähnt wird. Daß die\nHöhc der verhängten Jugendstrafe auf dieser Verwechslung beruht, ist nicht auszuschließen.\n\nBaldus Kirchhof Müller\nBaungarten Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-29/2-str-575-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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