{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-11-24_2_StR_631_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-11-24","aktenzeichen":"2 StR 631/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2072 029\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_631/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Roif R EEEEB aus Au;\ngeboren am EEE :93° ir. ve\n\n“En, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt gm au: EEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 26. April 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 113 Abs. 1 StGB\nverurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls im Rückfall und Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt und die\nSicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet;\nzum Strafausspruch hat sie teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde,\n\nI eu Tai sam an arm wann are un mu tun un mu mn mn mut Om\n\n1.) Zur Hauptverhandlung waren die Zeugin St\nund der Zeuge CB geladen; sie sind jedoch beide\nnicht erschienen. Die Revision beanstandet, daß die\nStrafkammer \"nicht zum Vollzug des Ladungsbeschlusses\nStellung genommen\" habe. Sie will damit offenbar sagen,\ndaß das Gericht die Zeugen erneut hätte laden und dann\nvernehmen müssen. Diese Rüge greift schon deshalb nicht\ndurch, weil ausweislich des Sitzungsprotokolls \"im allseitigen Einverständnis\" auf die Vernehmung beider Zeugen verzichtet wurde.\n\n2.) Der Beschwerdeführer vermißt einen förmlichen\nBeschluß der Strafkammer darüber, \"daß die Verlesung\nder Niederschrift über die richterliche Vernehmung der\nZeugin Jg angeordnet\" werde. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Niederschrift wurde, wie wiederum aus dem\nSitzungsprotokoll hervorgeht, erst verlesen, nachdem den\nBeteiligten Gelegenheit zu Einwendungen gegeben worden\nwar. Hieraus folgt, daß die Strafkamner ihre Entscheidung über die Verlesung klar zum Ausdruck gebracht hat.\n\n- 4 —-\n\nEines weiteren \"förmlichen\" Beschlusses bedurfte es\nunter diesen Umständen nicht.\n\n3.) Die Revision rügt ferner, daß die Strafkanmer \"nicht darüber befunden /habe), ob die Vereidigung der Zeugin Jg notwendig\" sei. Es ist unklar,\nob sie damit nur beanstanden will, daß das Gericht zur\nivel. § 251 Abs. 4 S. 4 StPO), oder ob sie - weitergehend - einen Verfahrensverstoß darin erblickt, daß\nRevision genau meint, kann indessen letztlich dahinstehen, da nach Ansicht des Senats in beiden Fällen ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht. Die Strafkammer hat, wie\naus den Ausführungen auf S. 15 ff UA klar hervorgeht,\nklagten in Gundernhausen auf Grund von Umständen gewonnen, mit denen die in Aachen lebende Zeugin nichts zu\ntun hatte; ihre Aussage bezog sich nicht auf das unmittelbare Tatgeschehen, sondern allein auf die Finlassung\ndes Angeklagten, daß er zur Tatzeit nicht in Gundernhausen gewesen sei. Den Urteilsgründen kann mit Sicherheit entnommen werden, daß die Strafkammer aus diesen\nGründen der Vereidigung der Zeugin für die Entscheidung\nüber die Täterschaft des Angeklagten keine Bedeutung\nbeigemessen hat.\n\nII. Die Sachbeschwerde.\n\n1.) Sie ist unbegründet, soweit sie sich dagegen\nrichtet, daß der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt wor-.\nden ist.\n\nInsbesondere bestehen keine Bedenken gegen die\nAnwendung des § 20 a Abs. 2 StGB. Zwar hat die Strafkammer bei der Prüfung der Gefährlichkeit im Sinne dieser Vorschrift unrichtig auf den Zeitpunkt der EIntlassung des Angeklagten aus der Strafhaft abgestellt\n(VA S. 19). Dadurch wird hier jedoch die Richtigkeit\ndes Ergebnisses nicht in Frage gestellt: Ist der Angeklagte, wovon die Strafkammer überzeugt ist, auch: noch\nnach der ütrafhaft gefährlich, so.war er dies erst recht\nbei Erlaß des Urteils.\n\n2.) Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach\n.§ 113 Abs. 1 StGB ist im Schuldspruch ebenfalls nicht\nzu beanstanden. Sie kann jedoch im Strafausspruch nicht\nbestehen bleiben.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten auch’ wegen des\nihm zur Last liegenden Widerstands gegen Vollstreckungs-\n\nmn wen ann urn re man ep Mad an nen Made ae han ann ame MEER Mihen Mur Muh, MER Ham Man amd tms mann fire wert Apde gm mm arm wuue am\n\nund ist aus diesem Grunde von einer Mindeststrafe von\neinem Jahr Zuchthaus ausgegangen. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken, weil das Urteil nicht zweifelsfrei\nerkennen läßt, daß der Angeklagte, wie § 20 a 3tGB voraussetzt, den ihn verfolgenden Polizeibeamten aus einen\neingewurzelten Hang zum Verbrechen und nicht etwa nur aus\nsituationsbedingter Furcht vor der drohenden Festnahme\nmit körperlicher Gewalt von sich abgewehrt hat.\n\nDie im Urteil angeführten Vortaten können zwar unbedenklich als symptomatisch für den Hang des Angeklagten\n\nen ne m a m m\n\nweder in der Ausführung noch in der Art des verletzten\nRechtsguts dieselben kennzeichnenden Merkmale aufweist.\n\nSollen sie gleichwohl als Symptomtaten zum Nachweis\ndafür herangezogen werden, daß der Angeklagte auch\n\ndas Vergehen nach § 113 Abs. 1 StGB aus verbrecherischem Hang begangen hat, so muß dies durch andere,\n\nallen Straftaten in gleicher Weise innewohnende Merkmale gerechtfertigt sein (vgl. BGHSt 16, 296, 297).\n\nÜber solche Merkmale sagt jedoch das angefochtene Urteil\nnichts. Es beschränkt sich, ohne die Taten in dieser\nRichtung zu würdigen, auf die allgemein gehaltene Erwägung, daß bei dem Angeklagten \"ein eingewurzelter\n\nHang zum Verbrechen vorhanden\" sei, der bei ihm zu einer\nNasozialen Lebenseinstellung\" geführt habe {UA S. 19).\nDas reicht hier für die Anwendung des § 20 a StGB nicht\naus.\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs im Fall des\nWiderstands und demzufolge des Ausspruchs über die Gesamntstrafe entfällt auch der Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Darüber ist neu zu entscheiden.\n\nBaläus willms Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-24/2-str-631-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-24/2-str-631-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.171812+00:00"}}