{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-11-24_2_StR_627_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-11-24","aktenzeichen":"2 StR 627/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BRUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_627/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nai sure m Hm ven am\n\nEEE <ort eevoren 2m GERD 1305\n\n2. Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\n2072 02\n\np4\n\nDer\n\n2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof (zw\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt ED vei üer Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter nn\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 20. Juni 1967\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte in den Fällen 2 a und 2 b der\n\nan. aut ab mm mi sun Am ment m mat\n\nan a mn un a mm u mn un m\n\nb) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen\n2 a und 2 b der Urteilsgründe und im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.\n\nDie weitergehcnde Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe\n\nun\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, nachdem\nder Bundesgerichtshof ein früheres gleichlautendes\nUrteil wegen Fehlens jeder Erörterung zur Zurechnungsfähigkeit aufgehoben hatte, nunmehr erneut wegen\nVerbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit\nVerbrechen nach 8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in drei Fällen\n‚Fälle 1, 2 a und 2 b der Urteilsgründe) und wegen Verbrechens nach 8 174 Nr. 1 StGB in einem weiteren Fall\n‚Fall 3 der Urteilsgründe} zu einer Gesamtstrale von\nvier Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, 50-\nweit sie sich gegen die Verurteilung in den Fällen 1\nund 3 der Urteilsgründe wendet. Sie geht allgemein au-sh\nfehl, soweit sie die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für unzureichend hält. Das Landgericht hat jetzt\neinen Sachverständigen gehört. Dieser konnte einen im\nSinne des § 51 Abs. 1 und 2 StGB erheblichen Befund nicht\ngewinnen und hat dabei, wie sich den Urteilsgründen entnehmen läßt, ersichtlich auch einen in diesem Sinne bedeutsamen Altersabbau ausgeschlossen.\n\nIn den Fällen 2 a und 2 b muß jedoch das Rechtsmittel zu einer Änderung des Schuldspruchs führen, weil\ndie Feststellung des Landgerichts jeweils nur die Verurklagten ging es darum, seine damals 12jährige Tochter\nGerlinde zum geflissentlichen Betrachten unzüchtiger lLanipulationen, die er an sich selbst vornahm, im zweiten\nFaile auch zum Anfassen seines Gliedes zu bewegen. Beide\nMale hatte er mit seinem Ansinnen keinen Erfolg, weil das\nKind sich sogleich abwandte und fortging \\vgl. BGHSt 7,\n48).\n\n- 4A -—\n\nDa eine sachlich bedeutsame anderweite Verteidigung des Angeklagten gegenüber dem Vorwurf eines\nbloß versuchten Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1 und\n176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den genannten Fällen nicht\nmöglich ist, kann der Senat den Schuldspruch selbst\nentsprechend beschränken. Jedoch sind mit Rücksicht\nauf die nun mögliche Strafmilderung nach § 44 StGB\ndie zugehörigen Einzelstrafen und demzufolge auch dic\nGesamtstrafe aufzuheben. Die beiden anderen Einzelstrafen können bestehen bleiben, weil sie durch die das\nGewicht der Taten zu 2 a und 2 b kaum berührende rechtliche Abweichung nicht beeinflußt sind,\n\nBaldus willms Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-24/2-str-627-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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