{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-11-24_2_StR_602_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-11-24","aktenzeichen":"2 StR 602/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2081 010\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_602/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verputzer Heinrich 5 EEE ,„ ohne festen \\ohn-\n\nsitz, geboren er :334 in SEE. zur Zeit in dio-\n\nser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE: der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschait,\n\nJustizangestellter nn\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 14. April 1967\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. April\n\n1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverktrecher wegen schweren Diebstahls im\nRückfall in drei Fällen und wegen einfachen Diebstahls\nim Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfoig.\n\nDer Beschwerdeführer behauptet, er habe infolge ständiger Kopfschmerzen aufgrund eines Unfalls dem Ablauf der\nVerhandlung nicht folgen können; er will damit seine Verhandlungsunfähigkeit geltend machen. Indes ist dieses Frozeßhindernis nicht bewiesen, wie schon dic Äußerung des\nSachverständigen Otermedizinalrats Dr. Puchstein ergibt.\n\nDie Rüge, die Strafkammer habe die Lebensumstände des\nAngeklagten nur ungenügend aufgeklärt, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine\nSachrüge hat in kcinem der Fälle einen Fehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Zu erörtern ist nur der Fall II 2\n(Grünflächenanmt). Der Angeklagte war in das Gebäude diescs\nAmtes eingebrochen, angeblich um darin nach Gartenzvergen\nund Krkteen zu suchen, die seinen Kkltern entwendet worden\nscin sollen. Zu diesem Zweck öffnete er im Innern des Gcobäudes mehrere Spinde. \"Erst zu diesen Zeitpunkt\" - so\nheißt es wörtlich im Urteil weiter - \"entschloß er sich,\nauch andere Iinge wegzunehmen, falls er welche fände. So\ngeschah es. Aus einem Spind nahm er 2 DM.\" Dieser Spind var\nverschlossen.\n\nin dieser Srchverhaltsschilderung wird ersichtlich\neine zeitliche Aufeinanderfolge beschrieben. Ihr ist die\nÜberzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß der Angcklagte den Diebstahlsvorsatz bereits gefaßt hatte, als er\nan den verschlossenen Spind kam und ihn erbrach. Danach\nwird die Annahme eines schweren Diebstahls nach § 243\nAbs. I Nr. 2 StGB auch in diesem Falle von den Feststel-\n\nlungen getragen.\n\nDer Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Dice Anwendung des § 20 a Abs.1 StGB und die Strafhöhe lassen\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nBaldus willms Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-24/2-str-602-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-24/2-str-602-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.132037+00:00"}}