{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-11-24_2_StR_488_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-11-24","aktenzeichen":"2 StR 488/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2081 009\n\n2_StR_488/66 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Siegfried s (EEE :::\nTO , ceboren a: GE ' 935 in\n\nDEE, zur Zeit in dieser Sache in 3trafhaft,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. November 1967 beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten, den\nBeschluß vom 18. Januar 1967 zu\nändern, wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSr zen zn A mn Sa En Harn mu air m arm ae\n\nDer Antragsteller wurde am 8. September 1966 vom\nSchwurgericht in Limburg wegen Unterschlagung, Diebstahls im Rückfall, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verkehrsunfallflucht verurteilt. Am 14. September 1966 hat sein Verteidiger Rechtsähwalt Cake\nauf Rechtsmittel verzichtet. Ein Gesuch des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wurde\nvom Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 18. Januar 1967\nmit der Begründung verworfen, daß der Rechtsmittelverzicht im Einverständnis des Angeklagten abgegeben und\ndeshalb wirksam sei.\n\nDer jetzt gestellte Antrag des Verurteilten, den\nBeschluß vom 18. Januar 1967 gemäß § 33 a StPO zu ändern, hat keinen Erfolg. Der Verurteilte behauptet, mit\ndem Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil vom\n8. September 1966 nicht einverstanden gewesen zu sein,\nden Verteidiger vielmehr eindeutig mit der Einlegung\nder Revision beauftragt zu haben. Diese Behauptung ist\nindessen widerlegt. Aus den Stellungnahmen des Rechtsenwalts GilB; zu Aenen der Verurteilte abschließend\ngehört worden ist, ergibt sich, daß der Verteidiger bei\nAbgabe der Verzichtserklärung nicht ohne oder sogar ge-\n\ngen den Willen des damaligen Angeklagten, sondern\n\nin dessen ausdrücklichem Einverständnis- handelte:\n\nEr verzichtete, wie er es mit dem Angeklagten vereinbart hatte, auf Rechtsmittel erst, nachdem sich auch\nder andere Verteidiger, Rechtsanwalt Di, hierfür\nausgesprochen hatte.\n\nDer Beschluß vom 18. Januar 1967 beruht danach\nauf zutreffenden rechtlichen Erwägungen. Es besteht\ndeshalb kein Anlaß, ihn zu ändern.\n\nBaldus willms Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-24/2-str-488-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-24/2-str-488-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.116416+00:00"}}