{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-11-24_2_StR_231_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-11-24","aktenzeichen":"2 StR 231/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2072 041\n‚BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n6\n2_StR_231/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fortgesetzten Betruges u. 3°\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhanälung,\nStaatsenwelt (U\nbei der Verkündung.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED =: MEN für Gen Angeklagten Sage\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Januar 1966\nwerden verworfen. Jedoch wird das Verfahren gegen den\nAngeklagten SERnn im Falle Gemmmmm (11 BeNr. 7\n\nder Urteilsgründe) und das Verfahren gegen den Ange-\n\nin den Fällen Sch ‚ He\n\n[II B£Nr. 40 - 43 der Urteilser Staatskasse eingestellt.\n\nauf Kosten\n\nII. In den Fällen D\n\nF V D; M\nHei, Bü A Du: La wird das\nVv\n\nVerfahren gegen den Angeklagten E orläufig\neingestellt.\n\nIII. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit darüber nicht unter I entschieden ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat u.a. verurteilt:\n\nden Angeklagten Ef essen fortgesetzten Betruges\nin fünf Fällen, davon in drei Fällen gemeinschaftlich\nmit dem Angeklagten CB resangen, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,\n\nden Angeklagten Clvwegen Tortgesetzten Betruges\n\nin fünf Fällen, davon in drei Fällen gemeinschaftlich\nmit dem Angeklagten TB und in einem Fall gemeinschaftlich mit dem Angeklagten SaiWwregangen, zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Honaten,\n\nden Angeklagten SagBunter Freisprechung im übrigen\nwegen eines mit dem Angeklagten CB geneinschaftlich begangenen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu\neiner Gefängnisstrafe von zwei Jahren,\n\nden Angeklagten Sg unter Freisprechung im übrigen\nwegen unbeeidigter Falschaussage zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt\nist,\n\nDie Revisionen der Angeklagten TED un CE sind\nim wesentlichen, die der Angeklagten Saggp und SP in\nvollem Umfange erfolglos.\n\nAr\n\nAm 6. Februar 1958 gründeten die Angeklagten Eichmonn\n\nund CE die Firma Eugp (: EEE 11: schi-\n\nnengesellschaft mit teschränkter Haftung). Ias Unternehmen\n\nbefaßte sich mit dem Vertrieb von Warenautomaten an Privatpersonen. Hierbei bediente es sich einer umfangreichen Zeitungswerbung. Die auf die Anzeigen bei der Geschäftsführung\neingehenden Zuschriften wurden, soweit CB sich nicht\nselbst die Vertragsverhandlungen vorbchielt, auf die von der\nEu eingestellten Provisionsvertreter verteilt. Diesc hatten die Aufgabe, die Interessenten aufzusuchen und zum Abschluß eines Kauf- oder Mietvertrages zu veranlassen. Auf\ndiese Weise sind für die Euginsgesamt etwa 1200 Verträge\nüber verschiedene Automstentypen abgeschlossen worden, von\nwelchen {nachdem das Verfahren in 10 Fällen gem. §§ 154,\n\n154 a StPO vorläufig eingestellt worden ist) 230 mit Vertragssummen von insgesamt etwa 600 000,- DM Gegenstand des anhängigen Straiverfahrens sind.\n\nEEE ar zunächst gemeinsam wit CB Cesellschafter. CB führte ie Korrespondenz und die sonstigen laufenden Geschäfte selbständig. Am 28. Juni 1959 schieä er aus\nder Geschäftsleitung und dem Gesellschafterverhältnis aus. Er\nwar dann für die Eugenur noch als Provisionsvertreter tätig.\nAm 30. April 1960 bestellte TEE ir zum alleinigen Geschäftsführer. An 3. August 1961 übertrug TEE das Unternehmen auf den Angeklagten Sag, der es seinerseits am\n1. November 1961 an Ce vweiterveräußerte. cr! ev\nbis zum Konkurs des Unternehmens am 4. April 1965 Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer.\n\nNach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten\nTED, CE un: Sa@pauf mehrfache Weise - so durch\nirreführende Angaben in den Zeitungsanzeigen und bei den von\nden Vertretern geführten Vertragsgesprächen - die Kunden in\nden Irrtum versetzt, daß diese mit der Inbetriebnahme von\nAutomaten eine durch Erfahrungen erhärtete sichere Verdienstmöglichkeit erlangten. Jeder dieser Angeklagten hat zumindest\nvon einem bestimmten Zeitpunkt an gewußt - TED seit Anfang 1959, A seit Übernahme der Geschäftsführung Ende\n\nApril 1960, Sogn seit Übernahme des Unternehmens Anfang\nAugust 961 -— ,„ daß in Wirklichkeit eine solche Chance\nnicht bestand. Die Kunden haben die Verträge nur geschlossen, weil sie den unrichtigen Angaben Glauben schenkten.\nDa die Leistung der Zug unter diesen Umständen keinen\nvollen Ausgleich für den zu zahlenden Preis geboten hat,\nhaben die Kunden schon durch den Vertragsabschluß einen\nVermögensschaden erlitten, der sich noch vertieft hat, soweit sie Zahlungen geleistet haben.\n\nDer Angeklagte Si war bei der Euggpels Vertreter\nangestellt. In einem von dem Kunden Pgg9 gegen die Eugg\nangestrengten Zivilprozeß machte Sem vor den Landgericht\nin Frankfurt am Main uneidlich als Zeuge Bekundungen über\nden Inhalt seiner mit den Interessenten geführten Vertragsgespräche, Nach den Feststellungen hat er in mehreren Punkten bewußt die Unwahrheit gesagt.\n\ni. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision rügt einen Verstoß gegen die §§ 261,\n249 StPO. Sie behauptet, die im Urteil (Bl. 21 bis 23 UA)\nwörtlich angeführten Zeitungsanzeigen seien nicht verlesen\nworden. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, trifft das jedoch nur bei den im folgenden behandelten Inseraten zu.\n\nVon den vier wörtlich zitierten Anzeigen, die für die\nTreff-Tisch-Gefachautomaten warben, ist nur die erste gemäß\n§ 249 StPO verlesen worden. Die anderen können aber durch\nVorhalte gegenüber den Angeklagten oder den Zeugen in die\nHauptverhandlung eingeführt worden sein. Das war zulässig,\nweil die Schriftstücke leicht faßlich und kurz waren (BEHSt\n11, 159). Solche Vorhalte brauchen in der Sitzungsniederschrift\n\nnicht vermerkt zu werden. Nach den Umständen kann auch\nnicht angenommen werden, daß die Strafkammer den Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet hat (vgl.\nhierüber BGHSt aa0). Das Urteil führt nämlich alle zitierten Inserate nur als Beispiele an und sagt, die anderen\nhätten \"einen ähnlichen Wortlaut\" gehabt, Ersichtlich kam\nes der Strafkamner somit nicht auf die genaue Formulierung\nan. Viclmehr genügte ihr, daß alle Inserate bei jewcils\netwas unterschiedlichem Wortlaut den gleichen Sinn und\nInhalt hatten, wie er Blatt 23, 24 UA gewürdigt wird. Das\nmuß auch für die drei zitierten, aber nicht verlesenen Anzeigen gelten, die von der verlesenen nur ganz unwesentlich abweichen. Bei dieser Sachlage spricht ihre wörtliche\nAnführung nicht dafür, daß sie Gegenstand des Urkundenbeweises sein sollten.\n\nDas ebenfalls nicht verlesene Inserat für die Wäscheannahmeautomaten wich allerdings von der sonstigen Zeitungswerbung insoweit inhaltlich ab, als es noch eine weitere\nunrichtige Angabe enthielt, nämlich die Zusicherung einer\n\"bankgarantierten Verzinsung\". Indessen kam es hierbei auch\nnicht auf den genauen Wortlaut an. Die Feststellung konnte\nebenfalls ohne Verlesung der Anzeige auf Grund eines Vernehmungsvorhalts getroffen werden.\n\n2. Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch.\n\nDie Handtuch-Seifenautomaten faßten 39 Füllungen\n{Rohgewinn: 1.56 DM), die Treff-Tisch-Gefachautomaten 8 Füllungen {Rohgewinn: 0,64 DM). Vergeblich bemängelt die Revision, daß die Strafkamner die Rentabilität dieser Geräte\nwegen des zu geringen Fassungsvermögens verneint hat, ohne\nhierüber einen Sachverständigen vernommen zu haben. Einerseits wurden die Geräte nämlich nicht direkt an Gastwirte,\nsondern an Privatpersonen verkauft und ohne Rücksicht auf\n\nderen Wohnsitz aufgestellt, andererseits stollten die Vertreter beim Vertragsgespräch die üblichen irreführenden Rentabilitätsberechnungen an. Unter diesen Umständen konnte das\nGericht die Frage aus eigener Sachkunde entscheiden.\n\nDie Strafkammer hat sich bei der Feststellung der technischen Mängel an den ausgelieferten Treff-Tisch-Gefachautomaten den Ausführungen des als Sachverständigen und Zeugen vernommenen Mechanikermeisters Heiß im Hinblick auf\ndessen allgemeine technische Kenntnisse angeschlossen, okwohl\ndieser keine besonderen Erfahrungen mit Automaten hatte. Das\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Äußerung\ndes ebenfalls gutachtlich vernommenen Kaufmanns GER vweiche dieser über die Gecignetheit solcher Geräte — nicht über\ndie Mängel Ger von der Eu@Wgelieferten - machte, brauchte\nentgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Strafkammer\nnicht zu veranlassen, einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen, zumal die anderen Zeugen die Mängel bestätigt hatten.\n\nDie Revision rügt zu Unrecht, daß die Strafkamner die\nLebensdauer der Automaten ohne Anhörung eines Sachverständigen entsprechend den steuerlichen Abschreibungsgrundsätzen\nnur auf fünf Jahre geschätzt hat. Schon wegen der festgestellten Minderwertigkeit der von der Euggpzgelieferten Geräte drängte sich die Zuziehung eines Sachverständigen nicht\nauf.\n\nDie anderen Aufklärungsbeschwerden sind gemäß § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO wegen fehlender Angaben von Beweisthenen\noder Beweismitteln unzulässig.\n\n3. Die Strafkammer stellt fest, daß die Angeklagten\n\nFu: CE una Se@@B sich nicht im Hinblick auf die\n\nTätigkeit der von ihnen beauftragten Rechtsanwälte über das\nUnerlaubte ihres Verhaltens geirrt haben (Bl. 158 UA). Hier-\n\ndurch setzt sie sich mit den im Hilfsbeweisamtrag vou\n5. Januar 1966 (Protokollband II Bl. 331 a) angeführten,\nals wahr unterstellten Tatsachen nicht in Widerspruch.\n\nAls wahr unterstellt ist, daß mehrere Rechtsanwälte\ndie genaue Kalkulation betreffend die Kugelschreitber-,\nNußglocken- und Handtuch-Seifsnautomaten kannten und meinten, zwischen den Leistungen der Eu@@@und den Kundenleistungen bestehe kein Mißverhältnis. Hiermit ist vereinbar,\ndaß die Angeklagten sich ihres Unrechts trotzdem bewußt\nblieben. Wie das Urteil nämlich rechtlich unangreiftar ausführt, ist die Überprüfung der Kalkulation eine mehr kaufmännische Angelegenheit. Hierfür brachten die drei Angeklagten als Kaufleute mit Erfahrungen in der Automatenkranche\nnehr Sachkunde mit als die Rechtsanwälte. Sie klärten auch\ndie Rechtsanwälte nicht darüber auf, daß die Kalkulation und\ndas Vertriebssystem nicht brancheüblich waren und daß kein\nKunde - was sie billigend in Kauf nahmen - mit den Geräten\nErfolg hatte. Aus demselben Grunde war es unwesentlich, daß\ndie Rechtsanwälte die Zeitungswerbung kannten und für unbedenklich erklärten. Die Gerichtsurteile, auf wolche die\nRechtsanwälte hinwiesen, waren für die Angeklagten in diesen\nZusammenhang ebenfalls ohne Bedeutung, wie die Strafkammer\nrechtlich bedenkenfrei feststellt. Was die Revision in diesem Zusammenhang noch weiter vorträgt, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nDasselbe gilt für die übrigen Verfahrensrügen.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Mit der Sachrüge beanstandet die Revision erfolglos die Feststellung des Lendgerichts, daß der Angeklagte\nEB Hinsichtlich aller Geräte, also auch der Nußglocken,\nden geschäftlichen Mißerfolg der Kunden zumindest \"seit An-\n\nfang des Jahres 1959\" für möglich gehalten und billigend in\nKauf genommen hat {Bl. 141 UA), obwonl die Funktionen üchti gran\nkeit der seit Februar 1959 vertriebenen Nußglocken ihm erst\n\n\"im Laufe des Jahres 1959\" auf Grund der Kundenreklamationen\nzur Kenntnis gelangt ist (Bl. 142 UA). Hierin liegt kein\nWiderspruch,\n\nWie die Strafkamner (Bl. 141 UA) feststellt, wußte der\nAngeklagte EB - ebenso wie der Angeklagten CW- ;\ndaß die geforderten Preise mit weit überhöhten, nicht brancheüblichen Aufschlägen auf die Einkaufspreise kalkuliert\nwaren. Er hielt für möglich und billigte es, daß die Eu\nertragsfähige Aufstellplätze, die sie den Kunden versprachen,\nnicht werde beschaffen können. Dies hat der Strafksmmer zur\nFeststellung genügt, daß der Angeklagte EB zumindest\nhat. Hiergegen kann rechtlich nichts eingewandt werden. Soweit der Angeklagte El außeriem auch die funktionelle\nUntauglichkeit der Geräte kannte, hat die Strafkamner fehlerfrei den unbedingten Vorsatz der Vermögensschädigung angenommen (Bl. 143, 175 UA). Es ist also durchaus möglich,\ndeß der Angeklagte Ei in Falle der Nußglocken den Betrugsvorsatz schon hatte, bevor ihm die technische Mangelhaftigkeit der Geräte bekannt wurde.\n\n2. Die Strafkammer durfte davon ausgehen, daß die als\nwahr unterstellten Tatsachen (oben I 3) nicht nur für die\nPrüfung des Betrugsvorsatzes, sondern auch für die Beurteilung der Schuldschwere bedeutungslos sind. Ihre Nichtberücksichtigung bei der Strafzumessung bemängelt die Revision deshalb zu Unrecht.\n\n3. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner erfolglos\ndagegen, daß die Strafkammer zum Beweise des Betrugsvorsatzes\nauch anführt, die Platzsucher seien unerfahren und ungeschult\ngewesen (Bl. 156 in Verbindung mit 28, 29 UA).\n\n- 10 -\n\nNach dem Inhalt der Verträge und der Auffassung der\nAngeklagten war die Platzbeschaffung eine Hauptverpflichtung des Unternehmens. Bis Anfang des Jahres 1959 war es\nbereits zu zahlreichen Reklamationen u.a. wegen schlechter\nAufstellung der Gerüte gekommen, was den Angeklagten EEB-\nni CO bekannt war. Sie kümmerten sich jedoch\nnicht darum, den Platzsuchern bestimmte Anordnungen zu erteilen, damit eine zweckdienliche Platzbeschaffung gewährleistet werden konnte. Wenn die Strafkammer u.a. auch auf\ndiesen Umstand ihre Überzeugung gründet, daß die beiden\nAngeklagten zumindest seit Anfang 1959 den Betrugsvorsatz\nhatten, kann das rechtlich nicht beanstandet werden.\n\nIm übrigen sind die Angriffe der Revision gegen die\ntatrichterlichen Feststellungen unzulässig, weil die Beweiswürdigung rechtlich einwandfrei ist.\n\n4. Lie weitere Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat bis auf eine geringfügige Ausnahme ebenfalls keine den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler ergeben. Hierüber bedarf es lediglich der folgenden\nAusführungen zu5 -8.\n\n5, Häufig vermerkt das Urteil bei Behandlung der\nEinzelfälle nur den Vertragsabschluß etwa wie folgt (B1.109\nUA):\n\nAm 23. 6. 1961 schloß die Eugpmit Otto Big\neus MED einen Kaufvertrag über 2 Wäscheannahnegeräte zum Preise von 13.200.-— DM.\n\nDas genügt; denn die vollständigen Merkmale des Betrugstatbestandes ergeben sich aus den für alle Fälle geltenden Feststellungen, die im Urteil andernorts getroffen\nwerden. Wenn hiernach die Betrügereien auf unterschicdliche\n\n- 11 -\n\nWeise (z.B. durch eine irreführende Rentabilitätsberechnung\noder den Hinweis auf eine in Wirklichkeit nicht vorhandene\nBankgarantie) begangen werden konnten, braucht im Einzolfall\nnicht angegeben zu werden, welches der möglichen Mittcl benutzt worden ist.\n\nDie Strafkammer hat in diesen Fällen nicht geprüft,\nob die Kunden die Vertragssumme bezahlt haben. Das ist bedenkenfrei, weil eine dem Vermögensschaden rechtlich gleichkomnende Vermögensgefährdung bereits mit der Unterzeichnung\ndes Vertrages eintrat und damit den Betrug vollendete (Fingehungsbetrug, vgl. hierüber BGH NIW 195%, 836 Nr. 21). Zahlungen der Kunden vertieften nur den bereits eingetretenen\nSchaden. Da sich aus den Urteilsgründen nichts anderes ergibt, ist anzunehmen, daß die Strafkammer sich bei der Strafzumessung an die Schuldfeststellungen gehalten und nicht etwa\ndie vereinbarten Preise durchweg als gezahlt behandelt hat.\n\nSoweit Zahlungen geleistet und Automaten aufgestellt\nwurden, hat die Strafkammer festgestellt, daß in keinem Fall\nGewinne erzielt wurden, welche die Un&kosten /hauptsächlich\ndie 20 Aige jährliche Wertabschreibung oder die Mietzinsen\nunter Berücksichtigung der einbehaltenen überhöhten Kautionen)\ndeckten. Somit erlitten die Kunden durch ihre Zahlungen stets\neinen über die Vermögensgefährdung noch hinausgehenden Schaden, dessen Höhe mit Hilfe der in fast allen Fällen genannten Umsatzzahlen näher festgestellt werden kann. Hiernach\nüberstiegen die Unkosten jeweils den Gewinn bei weitem. S50-\nweit ganz vereinzelt zahlenmäßige Angaben in dieser Richtung\nfehlen, fällt das im Hinblick auf die Vielzahl der anderen\nFälle nicht ins Gewicht.\n\n6. Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte E@B-EB jeweils mit Aufnahme eines Automatentyps in das Geschäftsprogramnm einen Gesamtvorsatz auf Vertrieb solcher\n\n- 12 -\n\nGeräte mit betrügerischen Mitteln gefaßt und somit mehrere\nhang ist jedoch nicht gegeben, weil der ihn begründonde Gesamtvorsatz u.a. voraussetzt, daß der Kreis der zu schädigenden Personen von vornherein bestimmt ist (BGHSt 1, 313, 315).\nDas war hier schon deshalb nicht der Fall, weil die später\nGeschädigten zunächst noch unbekannt waren und erst durch\nZeitungsanzeigen ausfindig gemacht werden sollten.\n\nDurch die Annahme fortgesetzter Handlungen ist der Angeklagte EEE aber bis auf einen noch zu erörternden\nunwesentlichen Punkt nicht beschwert.\n\n7. Verjährt sind keine Taten, weil die Verjährung äurch\neine richterliche Handlung unterbrochen worden ist (§ 67\nAbs. 1 StGB). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (Bd. XXXVIII\nBl. 101 bis 109 d.A.) lud nämlich der Amtsrichter in OfIenbach den jetzigen Angeklagten SED am 20. Dezember 1963\nzur Beschuldigtenvernehmung. sB> sollte nicht nur über\nscine Tatbeteiligung, sondern auch Garüber gehört werden, was\nihm über die Werbung der Eu bekannt war und welche Anweisungen für die Vertreter bestanden. Dieser Teil der vorgesehenen Vernehmung hätte sich hauptsächlich gegen TÜRE una\nAED serichtet. Zwar kam es nicht zu der Vernehmung, weil\ndie Zeugenladung unzustellbar war. Hiervon wurde die schon\nbevirkte Verjährungsunterbrechung jedoch nicht berührt.\n\n8. Vom 28. Juni 1959 bis zum 30. April 1960, als Ci\nin der Unternehmensleitung fehlte, führte der Angeklagte kichmann auch die laufenden Geschäfte. Indem er während dieser\nZeit die Interessentenzuschriften auf die Vertreter aufteilte, betätigte er sich am Zustandekommen eines jeden Vertrages und beging somit die Betrügereien durch mehrere selbständige Handlungen. Der in diesen Zusammenhang gehörende\nFall GB (31. 7: VA) muß jedoch ausscheiden, weil die\n\n- 13 -\n\nStrafkammer ihn erst in der Hauptverhandlung ohne die hier\nerforderliche Nachtragsanklage aufgegriffen hat. Das Verfahren ist deshalb insoweit gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Indessen ist es ausgeschlossen, daß der Wegfall\n\neines Einzelfallcs das Strafmaß zugunsten des Angeklagten\n\nEEE Vesinflussen könnte.\n\nWährend der Zeit, als Ci die Geschäfte führte,\nbeschränkten sich die Tatbeiträge des Angeklagten TEE\nnach den Feststellungen darauf, über die Einführung der\nverschiedenen Automatentypen gemeinsem mit dem Angeklagten\nCHE zu beschließen unä die irreführenden Zeitungsenzeigen aufzugeben. Soweit jeweils eine dieser Handlungen\nim Ergebnis mehrere betrügerische Vertragsabschlüsse ermöglichte, sind diese in der Person des Angeklagten kichmann zur Teteinheit zusammengefaßt, obwohl bei den Abschludvertretern selbständige Handlungen vorliegen; denn das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ist bei jeden\nBeteiligten entsprechend der Art seines Tatbeitrags auch\ndann selbständig zu bewerten, wenn Täterschaft oder Mittäterschaft anzunehmen ist {BGH Urteil vom 7. September 1962 -\n\n4 StR 259/62 - ; RGSt 76, 353, 358; BayObL6St 1951, 174,\n183). Die einzelnen Betrugshandlungen des TED stenen\nin Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, weil Fortsetzungszusammenhang auch hier aus dem bereits angegebenen Grunde\nnicht in Frage kommt.\n\n9. Das Verfahren gegen den Angeklagten ETW ist in\nden Fällen Du. \"ED. 'W; DIEB, \"ED Hein\nBuy. iD: Scene (11 3 2 Nr. ı - 9 und\nII BbNr. 1) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts vorläufig eingestellt worden; diese Fälle:.fallen für die Strafe\nnicht ins Gewicht (§§ 154, 154 a StPO).\n\n- 14 -\n\nGC. Die_Revision des Angeklagten Cu\n\nus mn mn un nd rn me 07 dm BERG Amen Due GR BREE AERG Anne Ge Die Duos Bra DE Mi AU Do AURR ER HE Ha are:\n\nSoweit sich die Revisionsrechtfertigung mit der\ndes Angeklagten Ei deckt, bedarf es keiner weiteren\nErörterung.\n\n1. Die Revision bemängelt die Ablehnung des vom\nVerteidiger Amthor gestellten Antrags, ihn wegen der angeoräneten Zeugenvernehmung des mit ihm künftig assoziierten\nRechtsanwalts Stop von der Pilichtverteidigung zu\nentbinden. Die Rüge ist unzulässig. Sie hätte belegt werden müssen. Die bloße Behauptung, der Verteidiger habe\nwegen Interessenkollision keine einzige Frage an den Zeugen\ngestellt, obwohl die Einlassung des Angeklagten Anlaß nhierzu gegeben hätte, genügt nicht, weil das Revisionsgericht\nnicht nachprüfen kann, welche. Pragen veranlaßt gewesen,\naber nicht gestellt worden sind.\n\n2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, daß der Vorsitzende an die als Zeugen vernommenen Kunden noch eine\nReihe weiterer Fragen hätte stellen müssen. Das Urteil\n1§ 8t jedoch nicht erkennen, daß diese Fragen nicht gestellt\nworden sind (BGHSt 17, 351, 352). Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, der Tatrichter habe den\nAngeklagten iiWrnicht gefragt, ob dieser nach Übernahne\nder Geschäftsführung am 30. April 1960 noch Briefbogen mit\nirreführenden Aufschriften benutzt hat.\n\n3. Die Revision Hemängelt ferner, daß im Urteil ohne\nvorherige Anhörung eines Sachverständigen festgestellt\nwird, die Überschuldung der Euggphabe bereits im Jahre\n1960 bestanden und der Angeklagte Ob habe das zur\nselben Zeit erkannt. Da die Strafkammer sich hierbei ausdrücklich auf die Einlassung des Angeklagten gestützt hat,\nbrauchte sich die Zuziehung eines Sachverständigen jedoch\n\n- 15 -\n\nnicht aufzudrängen. Die Behauptung des Beschwerdeführers,\nnach der Sitzungsniederschrift habe der Angeklagte Angaben\ngemacht, aus denen sich ergebe, daß er vom Begriff der\nÜberschuldung eine unrichtige Vorstellung gehabt hat, ist\nunzutreffend.\n\nDie Feststellung, daß die Geschäftsbücher der Fuge»\nzumindest seit Mitte 1961 nicht mehr ordnungsmäßig geführt\nwurden, konnte schon daraus hergeleitet werden, daß aus\ndiesem Grunde der für das Unternehmen tätige Steuerberater\nkeine Bilanzen erstellen konnte. Eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens bedurfte es hierzu entgegen der Ansicht des Revisionsführers nicht.\n\n4. Der Antrag vom 6. Januar 1966 (Protokollband II\nBl. 337 a, 337 db) auf BeiZiehung zahlreicher Akten, welcher\nvon der Revision zutreifend als Beweisermittlungsamtrag\ngekennzeichnet wird, sollte das Gericht zu weiteren Ermittlungen über die Frage anregen, ob die Angeklagten ihr Vorgehen für rechtmäßig halten konnten. Der Beschwerdeführer\nsieht einen Verstoß gegen die richterliche Aufkiärungspflicht\ndarin, daß die beantragten Ermittlungen nicht angestellt\nworden sind. Die Rüge entspricht indessen nicht der gen.\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form, weil durchveg'. Angaben darüber fehlen, mit welchen Aktenstellen welche\nTatsachen im einzelnen bewiesen werden sollen.\n\n| 5. Die Strafkammer hat nur zu einem Teil der im Urteil\nbehandelten Fällc die Kunden als Zeugen vernommen, deren\nübereinstimmende Aussagen aber für die Beurteilung sämtlicher Fälle verwertet. Das bemängelt die Revision zu Unrecht.\n\nDie Strafkammer hat angenommen, daß mit den Automaten\nniemand einen unkostendeckenden Gewinn erzielt hat, weil alle\nin der Hauptverhandlung vernommenen Kunden entsprechend aus-\n\n4\n\n- 16 -\n\ngesagt haben und die Angeklagten keinen zufriedenen Kunden\nals Entlastungszeugen haben nennen können, obwohl ihnen die\nGeschäftsunterlagen zugängig gemacht und alle von der Polizei\nermittelten Kunden bekannt waren (Bl. 154 UA). Hierin erblickt der Beschwerdeführer eine unzulässige Umkehrung der\nBeweislast zum Nachteil der Angeklagten. Das trifft nicht\nzu; denn das Gericht bringt unmißverständlich zum Ausdruck,\ndaß es keinerlei Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellung hat. Zwar hat es auch das prozessuale Verhalten der\nAngeklagten zur Überzeugungsbildung herangezogen. Das ist\njedoch gemäß § 261 StPO zulässig, wonach die Überzeugung\nfrei \"aus dem Inbegriff der Verhandlung\" zu schöpfen ist.\n\nFerner haben die in der Hauptverhanälung als Zeugen\nvernommenen Kunden ausgesagt, die Vortäuschung günstiger\nErfahrungen mit den Automaten sei für den Vertragsabschluß\nbestimmend oder mitbestimmend gewesen. Der hieraus von der\nStrafkammer auf alle Vertragsfälle gezogene Schluß ist unbedenklich, zumal er durch eine weitere, der Lebenserfahrung nicht widersprechende Erwägung gestützt wird, wonach\nanzunehmen ist, daß keiner der nicht vernommenen Kunden bei\nKenntnis des wahren Sachverhalts einen Vertrag mit der\nEu abgeschlossen hätte (Bl. 151 UA).\n\n6. Der Angeklagte CE nat jeweils selbständige Betrugshandlungen begangen, indem er teils persönlich die\nVerträge mit den Kunden geschlossen, teils die einzelnen\nInteressentenmeldungen an die Vertreter weitergeleitet hat.\nIn den Fällen Scham: ci 1: EEE un: Si mn\n(Bl. 133 bis 135 UA) muß das Verfahren jedoch gemäß § 260\nAbs. 3 StPO eingestellt werden, weil weder Anklage noch\nNachtragsanklage erhoben worden ist. Im übrigen ist der Angeklagte cu durch die irrige Annahme fortgesetzter Handlungen nicht beschwert. Es ist ausgeschlossen, daß bei der\nVielzahl der verbleibenden Fällefsich die teilweise\nEinstellung auf das Strafmaß auswirken könnte.\n\nTan m Jet Kg pt dein men np una ARE Dun ag ui ern dran mr nn Dan A ne U TER Fran Dune Am md Dans Ay mn ann\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt. Tic Revisionsrechtfertigung beschränkt sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Auch der\nAngeklagte SagBist Aurch die unzutreffende Annahme der\nStrafkammer, die einzelnen Betrügereien ständen in Fortsctzungszusammenhang, nicht beschwert. Die weitere Nachprüfung dos Urteils auf dio allgemeino Sachrüge hin hat keinen\nFehler ergeben.\n\nE. Die Revision des Angeklagten Su»\n\nGrum din0 Din una @OD AI zuren MED Vaaa GER GEBE Sn Hund WED HUER DRER Bat An re mn\n\nDie Aufklärungsrüge ist mangels Angabe von Beweismitteln unzulässig. Im übrigen wendet sich die Revision nur\n\ngegen die Beweiswürdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden\n\nist. Auch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfeller.\n\nBaldus willms Henning\n\nMüller j Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-24/2-str-231-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-24/2-str-231-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.084699+00:00"}}