{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-10-25_2_StR_493_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-10-25","aktenzeichen":"2 StR 493/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2072 014\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_493/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arbeiterin Hildegard R EEE =:\nHOEEEEED ; ort geboren am EB 943;\n\nwegen Kindestötung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Neifer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanvalt Win aer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0)\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\n\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht in\n\nKaiserslautern vom 10. April 1967 wird verwor-Ten.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen fal!’en der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen\nKindestötung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit\nder sie die Sachrüge erhebt, ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Es hat keinen Erfolg:\n\nAuf Grund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterin gelangt das Schwurgericht zur Annahme mildernder Umstände im Sinne des § 217 Abs. 2 StGB. Diese\nWertung wird im Ergebnis von der $Staatsanwaltschaft\nnicht angegriffen; sie gibt auch zu Bedenken keinen\nAnlaß. Die Staatsanwaltschaft wendet sich vielmehr\nnur gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige Strafe.\nDie Strafzumessung im Rahmen der erwähnten Vorschrift\nläßt indes einen Ermessensmißbrauch oder einen sonstigen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie von der Revision behaupteten Widersprüche\nin den Strafzumessungsgründen sind nicht gegeben. Die\nErwägung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe in\nciner Umgebung gelcbt, \"die nahezu alles an Entgegenkommen, Fürsorge und “ärme habe vermissen lassen\", ist\nohne weiteres vereinbar mit der Feststellung, sie sci\nvon der Mutter \"versorgt\" worden; denn das Wort '\"Versorgung\" bedeutet in diesem Zusammenhang ersichtlich\nnicht\"fürsorge\", sondern nur die äußere Versorgung mit\nNahrung, Kleidung und sonstigen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Auch die weiteren Ausführungen über das\n\nVerhältnis von IIlutter und Tochter, insbesondere darüber,\n\ndaß der Hutter die Schwangerschaft der Tochter verbor-\n\ngen blieb, sind bedenkenfrei. Die Feststellung an anderer Stelle des Urteils, daß die Schwangerschaft äußerlich der Angeklagtan nicht anzumerken war, ist ohne\nBedeutung für die Beurteilung der Beziehungen der beiden untereinander. Im übrigen konnte die Unkenntnis\n\nder Mutter vom Zu.:tand der Tochter ihren Grund gerade\ndarin haben, daß sie sich nicht um die Tochter kümnerte. Einer fürsorglichen Mutter wäre - so meint ces das\nSchwurgericht - die Schwangerschaft der Tochter aufgefallen.\n\nDas Schwurgericht hat einen entscheidenden Strafmilderungsgrund darin gesehen, daß die Angeklagte \"völl1ig allein auf sich gestellt\" und damit einer schweren\nscelischen Belastung ausgesetzt war. Dieser Gesichtspunkt durfte im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, da er durchaus nicht allen Fällen der Kindestötung eigentümlich ist ’vgl. Schönke-Schröder\n13. Aufl. Ran. 15 zu § 217 StGB). Soweit die Revision\ndie seclische Lage der Angeklagten anders bewertet wissen möchte, entfernt sie sich unzulässig von der Würdigung im Urteil. Dasselbe gilt auch für den Umstand, daß\ndie Angeklagte auf dem Weg zu ihrem Freund S ww in\nFreien \"letzten Endes von der Geburt überrascht\" wurde.\n\nSchließlich läßt auch die Entscheidung nach\n§ 23 StGB iStrafaussetzung zur Bewährung: einen Fehler nicht erkennen.\n\nwillms Meyer Henning\nMül:.er Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-25/2-str-493-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-25/2-str-493-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.298047+00:00"}}