{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-10-18_2_StR_499_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-10-18","aktenzeichen":"2 StR 499/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\nBUNDESGERICHTSHOF 72 077\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Günter B ) aus FEED. geboren\nom ED '939 in ze.\n\nwegen Diebstahls und Betrugs im Rückfall.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EED:..: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Februar 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ng_r_ü_n_ d_e_:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 11. Oktober 1965\nwegen Diebstahls im Rückfall, Betrugs im Rückfall und Beamtennötigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten\nwurde dieses Urteil durch Beschluß des Senats vom 3.Juni 1966\n\n- 3 -\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im\nFall II 3 der Urteilsgründe nicht wegen Beamtennötigung,\nsondern wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt wurde; zugleich wurden der Strafausspruch im Fall\nII 3 und der Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wurde verworfen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer nach\nvorläufiger Einstellung des Verfahrens im falle des Widerstands den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, einfachen Diebstahls im Rückfall und Betrugs im Rückfall in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren\nGefängnis verurteilt. Seine erneut eingelegte Revision hat\nnit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, in der Untersuchungshaftanstalt Hammelsgasse eine\nBesichtigung der Zelle 342 vorzunehmen, hilfsweise Professor\nDr. Degkwitz als Sachverständigen darüber zu hören, welche\nmedizinischen Auswirkungen die elfmonatige Unterbringung in\nder Zelle für ihn hatte. Die Strafkammer hat beide Anträge\n\"als beweisunerheblich abgelehnt\". Der Angeklagte hält die\nAblehnung für nicht gerechtfertigt. Ihm ist im Ergebnis beizutreten.\n\nDie Strafkammer ist, wie die Urteilsgründe (UA S. 4)\nzeigen, bei der Ablehnung davon ausgegangen, daß die Beweisamträge nur \"im Hinblick auf die Anrechnung der Untersuchungs-\n\nhaft gestellt\" worden seien. Dies war indessen nicht der Fall. ı\n\nDem Angeklagten ging es nicht um die Anrechnung der Untersuchungshaft. Er wollte vielmehr erreichen, deß Dauer und\nArt der erlittenen Untersuchungshaft bei _ der Bemessunz_ der\n\nw m mn m de um\n\nGrunde sollte bewiesen werden, daß dic Untersuchungshaft\n\n-4-\n\nunter menschenunwürdigen Bedingungen vollzogen worden sei.\nDieser mit den Anträgen verfolgte Zweck geht unmißverständlich\naus ihrer schriftlichen Begründung (Anlage II zum Sitzungsprotokoll vom 15. Februar 1967) hervor: Dort bittet der\nAngeklagte zu prüfen, in welchem Maße der Strafzweck durch\n\ndie Untersuchungshaft bereits erfüllt sei, und bei der Zusichtigen, daß er, der Angeklagte, durch Form und Dauer\n\nder Untersuchungshaft erheblich beschwert sei.\n\nDie Strafkammer hat sonach die Bedeutung der vom Angeklagten gestellten Beweisamträge verkannt und sie demzufolge mit nicht zutreffender Begründung abgelehnt. Es ist\nzwar angesichts ihrer Strafzumessungserwägungen und vor\nallem der zahlreichen und zum Teil hohen Einzeistrafen nicht\nwahrscheinlich, daß die Strafkammer, hätte sie die Beweisamträge zutreffend beurteilt, dem Vollzug der Untersuchungshaft entscheidendes Gewicht beigemessen und deshalb letztlich eine niedrigere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte; ver-\n\n-5-\n\npflichtet hierzu wäre sie jedenfalls nicht gewesen. Der\nSenat kann andererseits aber auch nicht ausschließen, daß\nder Strafausspruch auf der fehlerhaften Ablehnung der Anträge beruht. Aus diesem Grunde mußte das Urteil aufgehoben\n\nwerden.\n\nBaldus Kirchhof | Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-18/2-str-499-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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