{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-10-18_2_StR_496_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-10-18","aktenzeichen":"2 StR 496/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2072 018\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_496/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nun me zum Ban ine dus.\n\n“EEE, geboren ar 1932 ir CHEN\n\nSiegkreis, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Nötigung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nStaatsanvalt EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 16. Mai 1967\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung\nzu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt\nohne Erfolg.\n\nDem Angeklagten war in der Anklage Entführung, Notzucht und Freiheitsberaubung zur Last gelegt. Die Strafkammer hält diese Tatbestände nicht für erwiesen. Es liegt\nzwar ein durch Drohung mit einem empfindlichen Übel er-\n\nzwungener Geschlechtsverkehr mit der fünfzehnjährigen\nMonika T@@p, nicht jedoch die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben Monikas vor. Die\nRevision meint, ein Angeklagter, der trotz eines unter\nNötigung erfolgten Geschlechtsverkehrs nicht wegen Notzucht oder Verführung bestraft werden könne, sei auch\nnicht wegen Nötigung zur Rechenschaft zu ziehen. Diese\nAnsicht ist unrichtig.\n\n§ 240 StGB stellt die allgemeine Vorschrift dar,\ndie vor der engeren Vorschrift (z.B. §§ 176 Nr. 1, 177,\n182, 236, 239 StGB) nur zurücktritt, wenn das Verhalten des Täters, das eine Nötigung darstellt, zugleich\nden Tatbestand der engeren Bestimmung erfüllt, darüber\naber nicht hinausgeht (BGH NJW 1964, 1630; Urteile vom\n28. Mai 1957 - 5 StR 95/57 - 21. Juni 1960 - 5 StR 194/60 -).\nDa hier der Tatbestand der Notzucht nicht verwirklicht\nworden ist, findet § 240 StGB auf das Verhalten des Angeklagten Anwendung:\n\nÄußere und innere Tatseite der Nötigung sind im\nUrteil rechtlich einwandfrei festgestellt worden. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Feststellung,\ndaß die Drohung mit einem empfindlichen Übel, nämlich\ndamit, Monika müsse sonst möglicherweise die ganze Nacht\nin einem unbekannten Waldgelände verbringen, diese veranlaßt hat, mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren. Damit steht fest, daß die Drohung ursächlich für\nHonikas Tun oder Dulden war. Dem stehen die Ausführungen UA Bl. 6 nicht entgegen, wonach der Angeklagte durch\nseine Äußerungen Il!lonika in eine Angstpsychose versetzte,\n\"die wahrscheinlich ihr weiteres Handeln bestimmt hat\".\nDenn hiernach ist nur nicht bewiesen, daß die Angstpsy-\n\nchose ursächlich für das spätere Verhalten Monikas\nwar. Dies ist ohne Bedeutung dafür, daß die Drohung mit dem empfindlichen Übel {nicht jedoch mit\neiner Gefahr für Leib oder Leben) Monika bestimmte,\nden Geschlechtsverkehr zu dulden oder auszuführen.\n\nDa auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu\nbeanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-18/2-str-496-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-18/2-str-496-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.115371+00:00"}}