{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-10-13_2_StR_536_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-10-13","aktenzeichen":"2 StR 536/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n008\naneeelel BESCHLUSS 2081\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann, jetzt Gastwirt Paul CD zu: Te.\n\nKreis zevoren an EB 1956 in Du\n\nOstpreußen,\n\nwegen erschwerder gleichgeschlechtlicher Unzucht u.a.\n\n| Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Oktober 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\nAur die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n?7. November ?966 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umnfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nnee in\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDas Urteil kann jedoch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\n!. Das Landgericht ist im Falle BEP nöxlicherweise von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen. Es\nhat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht und\nweiter ausgeführt, daß in diesem Falle erheblich über die\nMindeststrafe von drei Monaten Gefängnis hinausgegangen\nwerden müsse. Es hätte jedoch bei Heranziehung der §§ 51\nAbs. 2, 44 Abs. 2 StGB ein Viertel der gesetzlichen Mindeststrafe, also 22 Tage Gefängnis, zugrunde legen müssen.\nDa diese mögliche unrichtige Vorstellung über den Strafrahmen auch die Bildung der Einzelstrafe im Falle Kg»\nbecinflußt haben kann, muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.\n\n2. Die Revision rügt ferner mit Recht die Verletzung\ndes § 79 StGB.\n\nNach dieser Bestimmung hätte die Strafkammer die Einzelstrafen, die der Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis\naus dem Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 5. Juli 7966\nzugrunde liegen, in die neue Gesamtstrafe einbeziehen müssen,\nDenn der Angeklagte hatte jene Strafen noch nicht voll verbüßt und die jetzt abgeurteilten Taten vor den Verurteilungen vom ?4. 10.1965 und 5. Juli 1966 verübt.\n\nDaß in einem der beiden Fälle, die das Urteil vom\n5. Juli ?966 betrifft, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt worden ist, berührt nicht die Rechtskraft des Urteils\nund rechtfertigt daher keine andere Beurteilung !vg}. BGH Urteil vom 23. Mai 1967 - 5 StR 184/67 -).\n\nDie neu festzusetzende Gesamtstrafe darf nach § 358\nAbs. 2 StPO nicht höher sein als die Summe der bisherigen\nGesamtstrafen /BEHSt 15, 164).\n\nWillms Meyer Henning\n\nMüller Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-13/2-str-536-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-13/2-str-536-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.861291+00:00"}}