{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-10-11_2_StR_535_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-10-11","aktenzeichen":"2 StR 535/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2072 020\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_535/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Helmut Günther Herbert TOEEEEED zu: VEEED-\n\nGE. zevoren an EEE 1940 in SE Thür n-\n\ngen, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,\n\nwegen schweren Diebstahls.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 23. Mai 1967\nnit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit es den Angeklagten selbst und den Mitangeklagten Sp tetrifft,\n\na) im Fall II 4 der Urteilsgründe,\nb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen,\n\n2. soweit es den Angeklagten allein betrifft,\nauch in den Aussprüchen über die Einzelstrafen\nin den Fällen II 1, 2, 3, 8 und 9 der Urteilsgründe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMike mm. ABnı Henn rm fund Det rn va m nn ma\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in vier und wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu insgesamt drei Jahren\nund sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Iie Revision des\nAngeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat nur zum Teil Erfolg.\n\n1.) Zu Unrecht beanstandet die Revision den Schuldspruch in den Fällen II 1, 2, 3, 8 und 9 der Urteilsgründe.\nInsoweit läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen. Tie Feststellungen tragen die\nVerurteilung in den Fällen II 2, 3 und 8 wegen schweren und\nin den Fällen II ? und 9 wegen einfachen Diebstahls im Rückfali.\n\n2.) Die Revision ist jedoch begründet, soweit der Angeklagte im Fall II 4 wegen gemeinsam mit dem Mitangeklagverurteilt worden ist. Die Strafkammer hat hierzu festgestellt (UA S. 8):\n\nIn der Nacht zum 13. November 1966 brach SEE auf\nGrund eines mit dem Angeklagten gefaßten Planes einen abgestellten Personenkraftwagen auf, während der Angeklagte in\nFahrzeugnähe aufpaßte. Aus dem Wageninnern entwendete\nSC Hanaschuhe und eine Sonnenbrille. \"Ihren zunächst\nebenfalls gefaßten Plan, das Fahrzeug für den Abtransport\ndes Diebesgutes zu benutzen, machten die Angeklagten nicht\nwahr.\"\n\nDiesen Feststellungen kann nicht entnommen werden,\nzu welcher Zeit die Angeklagten den Willen hatten, den\nKraftwagen \"für den Abtransport des Diebesgutes zu benutzen\". Waren sie, was nach den Feststellungen nicht\nsen, als SEE mit dem Autbrechen begann, so scheidet\nschwerer Diebstahl ebenso wie in den Fällen II * und 9\naus; dagegen sind die Tatbestandsmerkmale des § 245 Abs.1\nNr. 2 StGB erfüllt, wenn beim Aufbrechen des Wagens nur\ndie Absicht bestand, Gegenstände aus dem Wageninnern, nicht\naber den Wagen selbst zu steulen.\n\nDa die Feststellungen keine abschließende rechtliche\nWürdigung ermöglichen, war das Urteil im Fail II 4 aufzuhaben. Diese Aufhebung erstreckt sich gemäß § 357 StPO\nauch auf den Mitangeklagten SB Sie hat, da die im\nFall II 4 ausgesprochenen Einzelstrafen die Höhe der Gesamtstrafen beeinflußthaben können, hinsichtlich beider Angeklagter auch die Aurhebung des jeweiligen Ausspruchs über\ndie Gesamtstrafe zur Folge.\n\n3.) Zu Gunsten des Angeklagten Pb führt die Sachbeschwerde weiternin zur Aufhebung der in den Fällen II !;\n2, 3, 8 und 9 verhängten Einzelstrafen.\n\nDie Strafkammer hat bei allen diesen Strafen zum Nachteil des Angeklagten seine \"einschlägigen Vorstrafen\" gewertet (UA S. 17). Es kann sich dabei nur um die auf\nSs. 6 UA zu a) und c) mitgeteilten Vorstrafen wegen Diebstahls handeln. Diese Vorstrafen aber sind tatbestandliche\n\nVoraussetzung für die Verurteilung des Angeklagten wegen\n\nkönnen sie nicht bei der Strafzumessung noch einmal straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 17, 32%, 324).\n\nwilims Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-11/2-str-535-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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