{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-10-11_2_StR_506_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-10-11","aktenzeichen":"2 StR 506/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Rücktritt vom fortgesetzten unbeendigten\nVersuch.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 46 Nr. 1\n\nZum Rücktritt vom fortgesetzten unbeendigten\nVersuch.\n\nBGH, Urt. vom 11. Oktober 1967 - 2 StR 506/67 Landgericht Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_506/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Heinz ICE zu: (EEE.\ngeboren am GEEEEEED 1930 in xp\n\nwegen Volltrunkenheit und versuchten schweren\n\nDiebstahls.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshotrs hat in der\nSitzung vom 11. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nStaatsanvalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot rei üer\nVerkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsheanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanvaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n15. Februar 1967 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - neben einer\nVerurteilung wegen Volltrunkenheit nach § 330 a StGB -\nvon dem Vorwurf, am Abend des 29. März 1966 einen schweren\n\nDiebstahl. im Rückfall versucht zu haben, wegen freiwilligen Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das\nRechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte beschloß am Abend des 29. März 1966,\nin ein Ladengeschäft einzubrechen und die Tageseinnahme\nzu entwenden. Gegen 22.00 Uhr mächte er sich mit einem\nSchraubenzieher an der Ledentür zu schaffen und gewann\nhierbei den Eindruck, daß sich die Tür ohne größere Mühe\naufbrechen lassen werde. Er getraute sich jedoch nicht,\nallein zu dieser Zeit den Einbruch durchzuführen, zumal\nauch noch verhältnismäßig lebhafter Verkehr auf der Straße\nherrschte. Deshalb nahm er vorläufig Abstand von seinem\nVorhaben, ohne es jedoch endgültig aufzugeben, und begab\nsich in den umliegenden Wirtschaften auf die Suche nach\neinem möglichen Mittäter. Diesen glaubte er in dem ihm von\neiner gemeinsamen Strafverbüßung her bekannten Maurer Kun\ngefunden zu haben. x. der ebenso wie der Angeklagte\nnach teilweiser Verbüßung einer Zuchthausstrafe gemäß\n§ 26 StGB bedingt entlassen worden war, lehnte jedoch unter\nHinweis auf die noch laufende Bewährungszeit eine Beteiligung ab und riet auch dem Angeklagten, sein Vorhaben aufzugeben. Gleichwohl machte sich der Angeklagte, als beide\ngegen 23.30 Uhr an dem Geschäft vorbeikamen, erneut mit\ndem Schraubenzicher an der Tür zu schaffen, während Ki\naus Angst, ertappt zu werden, die Straße in beiden Richtungen beobachtete. Weil dieser sich weiterhin weigerte, mitzumachen, gingen beide dann zunächst ein Stück weg, kehrten\naber wieder zurück und der Angeklagte, der zeigen wollte,\nwie risikolos der von ihm beabsichtigte Einbruch sei,\ndrückte mit der Schulter gegen die Tür, die sich einen\n\nSpalt breit öffnete. Auf die weiteren eindringlichen Vorhalte des KW, sich doch lieber herauszuhslten, andernfalls würde beiden die bedingte Entlassung widerrufen werden, außerdem drohe ihnen dann die Sicherungsverwahrung,\nnahm der Angeklagte nunmehr endgültig von seinem Vorhaben\nAbstand.\n\nZur Begründung des Freispruches hat die Strafkammer\nausgeführt, der erste Versuch, in das Geschäft einzubrechen, sei noch nicht beendet gewesen, als der Angeklagte\ndavon vorläufig Abstand genommen habe, um einen Mittäter\nzu suchen. Dieser Versuch könne nicht zu einer selbständigen Verurteilung führen, weil es sich nicht um ein — sicherlich unfreiwilliges - Aufgeben im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB,\nnämlich ein endgültiges Abstandnehmen, gehandelt habe. Den\ngegen 22.00 Uhr bereits begonnenen Versuch habe der Angeklagte dann später in Gegenwart des KW fortgesetzt und\nzunächst wiederum nicht endgültig aufgegeben, sondern nach\nvorübergehender Unterbrechung nochmals aufgenommen, bis er\nschließlich auf Zureden des Klbscinen Tatplan gänzlich\nfallen gelassen habe. Dieser Rücktritt vom noch nicht beendeten Versuch sei freiwillig gewesen; denn der Angeklagte\nhabe von dem beabsichtigten Einbruch nur deshalb Abstand\ngenommen, weil KWwihn überzeugt habe, daß es verhängnisvoll sei, ausgerechnet in der Bewährungszeit wieder\nstraffällig zu werden. Umstände, die von seinem Willen unabhängig gewesen seien, hätten ihn nicht zur Aufgabe seines Vorhabens veranlaßt, insbesondere auch nicht die Weigerung des KW: sich an dem Einbruch zu beteiligen; denn\ndie für erforderlich gehaltene fremde Hilfe habe der Angeklagte schon durch die bloße Anwesenheit des Kiiiprehabt,\nder - wenn auch nur aus Angst vor Entdeckung - die Straße\naufmerksam beobachtet habe.\n\nDiese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen, soweit sie dic Frage betreffen, ob der Angeklagte\nschließlich den Entschluß, in das Geschäft einzubrechen,\nfreiwillig aufgegeben hat. Aber auch der Auffassung, daß\nwegen dieses freiwilligen Rücktritts das gesamte Verhalten\ndes Angeklagten straflos sci, ist jedenfalls im Ergebnis\nzuzustimmen.\n\nDaß der Angeklaste beim Abbrechen des ersten Finbruchsversuctes sein Vorhaben nicht endgültig aufgab, wie\nes § 46 Nr. ? StGB verlangt, schließt allerdings die\nselbständige Würdigung dieses -— im Sinue des Gesetzes unbeendigten - Versuches noch nicht aus. Ob mehrere rechtlich voneinander getrennte Versuchshandlungen gegeben\nsind und daher die Frage des Rücktritts für jede selbständig zu entscheiden ist oder ob ein einheitliches Geschehen anzunchmen ist, das als eine Tai insgesamt von\ndem sie beendenden freiwilligen Rücktritt erfaßt wird,\nist vielmehr nach den auch sonst hierfür maßgebenden Ge-Tat im Rechtssinne voraus, da3 die einzelnen Willensbetätigungen eine sog. natürliche Handlungseinheit oder eine fortgesetzte Handlung bilden. Als natürliche Handlungseinheit\nsind möglicherweise die beiden späteren, in Gegenwart des\nKüpper unternommenen, nur kurz unterbrochenen Versuchshandlungen zu werten. Zwischen dem ersten Einbruchsversuch um 22.00 Uhr und dem Beginn der weiteren Versuche um\n23.30 Uhr liegt ein so großer Zeitraum, daß von einem einheitlichen Geschehen im natürlichen Sinne nicht mehr gesprochen werden kann. Hingegen besteht zwischen dem ersten\nund den weiteren Versuchen Fortsetzungszusammenhang, wie\nwohl auch die Strafkammer angenommen hat. Zwar ist nicht\nersichtlich, daß der Angeklagte schon von vornherein mit\neinem Scheitern seines ersten Versuches rechnete und des-\n\nhalb schon vor dessen Beginn die Möglichkeit einer späteren\nFortsetzung ins Auge faßte. Als er diesen Versuch abbrech,\nwar er jedoch, wie dem Urteil entnommen werden muß, bereits\nentschlossen, seinen Plan mit Hilfe einer anderen Person\nweiter durchzuführen. Ias genügt zur Annahme eines Gesamtvorsatzes; denn dieser kann sich bis zum Abschluß des ersten Teilstückes der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe hilden {BGHSt 19, 323).\n\nDafür, daß ein Gesamtvorsatz etwa deshalb nicht in\nBetracht kommt, weil der angeklagte beim Abbrechen des\nersten Versuches noch nicht den unbedingten Willen zur Fortführung der Tat hatte, sondern sich die endgültige Entschließung noch vorbehielt, bis er fremder Hilfe sicher war,\nbesteht kein Anhalt. Den Feststellungen ist vielmehr zu entnehmen, daß cr bereits endgültig entschlossen war, und daß\ndie Ausführung oder Nichtausführung dieses Entschlusses nur\nnoch davon abhängig war, ob er Hilfe fand. Damit hatte er\naber bereits den erforderlichen unbedingten Handlungswillen\n‚vgl. BGHSt 5, 149; 12, 306, 309; 21, i4, 17)»\n\nDer Entschluß, die Tat fortzusetzen, dauerte - wenn\nauch möglicherweise mit Abwandlungen — während des ganzen\nweiteren Geschehens fort. Er faßte damit alle Handlungen\nfreiwilligen Rücktritts des Angeklagten insgesamt straflos\nzu bleiben hat. Soweit in der Rechtsprechung angenommen worden ist, daß trotz Fortsetzungszusammenhangs die Frage des\nRücktritts für jede Finzolhandlung besonders zu prüfen sei,\nhandelt es sich um jeweils beendigte Versuche (vgl. RGSt\n39, 220; BGH Urteile vom 14. Februar 1956 - 5 StR 544/55 -\nmitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 394 - und. 18. Juni 71962\n- 2 StR 246/62 - ).\n\nDer Staatskasse die dem Angelliagten durch das\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen\naufzuerlegen, besteht kein Anlaß.\n\nwillms Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-11/2-str-506-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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