{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-10-11_2_StR_505_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-10-11","aktenzeichen":"2 StR 505/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2072 010\nBUNDESGERICHTSHOF /\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\na Tr ae in\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Manfred HB: ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1937 in EB zur Zeit in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher räuberischer\nErpressung»\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Oktober 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 16. Januar 1967\nwird verworfen»\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit 17. Januar 1967, soweit\nsie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n. cn.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von\n\nBE\n\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren\naberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt\nohne Erfolg.\n\nDer Schuldspruch, welchen die Revisionsausführungen nicht angreifen, ist fehlerfrei.\n\nAuch gegen den Strafausspruch erheben sich keine\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Erörterung\nbedarf nur die straferschwerend herangezogene Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe seinen Le-\n\n bensunterhalt über Jahre hinaus fast nur noch mit wi-\n\nderrechtlich erlangten Vermögenswerten bestritten.\n\nDie gegen diese Feststellung gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch. § 261 StPO ist nicht\nverletzt, weil nicht erwiesen ist, daß das Landgericht\nseine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung, sondern aus bestimmten anderen Quellen geschöpft\nhat. Der Hinweis auf die Urteile, die sich auf die Vorstrafen beziehen und deren Inhalt gegen die Feststel-\n\nlung sprechen soll, genügt schon deshalb nicht, weil\n\ndas Landgericht seine Kenntnis innerhalb der Hauptverhandlung auf andere Weise, etwa bei der Vernehmung des\nAngeklagten erworben haben kann. Die Rüge der Verlet-\n\nzung des § 244 Abs. 2 StPO geht fehl. Die Ausführungen\nder Revision hierzu sind unklar. Soweit bemängelt sein\nsollte, daß aus den früheren Urteilen die Feststellun-\n\n' gen über den Wert der jeweiligen Beute nicht verlesen\n“ worden seien, ist der angebliche Mangel nicht bewiesen.\n\nDa die von der Revision beanstandete Feststellung für die Strafzumessung hinreichend bestimmt ist\nund nicht mit anderen Urteilsfeststellungen in Widerspruch steht, hält sie auch der Sachbeschwerde stand>\nDie Behauptung, daß sie unrichtig sei, ist ein im Revisionsverfahren unwirksames Bestreiten des vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts.\n\nwillms Meyer Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-11/2-str-505-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-11/2-str-505-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.774316+00:00"}}