{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-10-04_2_StR_495_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-10-04","aktenzeichen":"2 StR 495/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2072 609\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 495/67\nTI URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankstelleninhaber Hinz DEE aus FEED -\nGE, zeboren zıı GERD : 951 :c: OOMEEEEEEES\n\nwegen Betruges u.a:\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\n|\n\n| Bundesrichter Dr. Willms\n\n| als Vorsitzender,\n| Bundesrichter Kirchhof\n\n| Bundesrichter Meyer\n\n| Bundesrichter Henning\n\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Win der\nVerhandlung;\n\nStaatsanwalt ED ei üer Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er in den Fällen 1 - 5 und 7 - 10 verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch wegen Betruges.\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n—l\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnm mn an\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin zehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\nzwei Monaten Gefängnis und wegen Untreue zu zwei Geldstrafen verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg»\n\nDie Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des Zeugen\n\nvouBin Falle °1.\n\nDagegen reichen sie nur im Falle 6, nicht jedoch\nin den Fällen 1 - 5 und 7 - 10 zur Verurteilung wegen Betruges aus.\n\n1. Zum Tatbestand des Betruges gehört, daß der Täter\neinen anderen durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung\nveranlaßt, die einen Vermögensschaden zur Folge hat.\n\nDen Feststellungen zum Fall 7 der Urteilsgründe ist\nein solcher Sachverhalt nicht zu entnehmen. Denn hier hatte\nder Vertragspartner des Angeklagten schon geleistet, als\nder Angeklagte ihm den in fremdem Figentum stehenden Kraftwagen übergab und ihn nach der Annahme der Strafkammer\nüber die Eigentumsverhältnisse täuschte. Daß es im Anschluß\nan diese Täuschungshandlung und durch diese veranlaßt noch\nzu einer weiteren Vermögensverfügung des Vertragspartners\ngekommen sei, ergeben die Urteilsgründe nicht.\n\n2. In den Fällen 1 bis 5 und 8 bis 10 ist die Strafkammer von einer Täuschung über die Figentumsverhältnisse\n\neigentums der Kreditinstitute ausgegangen. Dabei hat sie\nnicht beachtet, daß es Personen, die einen Kraftwagen bei\n\nnl.\n\neinem Händler kaufen, im allgemeinen nur darauf ankommt,\ndaß der Verkäufer bei der Übergabe das Eigentum an den\nverkauften Wagen wirksam übertragen kann, nicht aber\ndarauf, ob er dies im Einzelfall deshalb vermag, weil\n\ner selbst Eigentümer ist oder weil der Eigentümer ihn\n\nzur Veräußerung im eignen Namen ermächtigt hat. Die Strafkammer hätte deshalb hierzu Feststellungen treffen müssen.\nBedeutsam wäre insbesondere, was der Angeklagte in dieser\nHinsicht mit seinen Kreditgebern, denen die verschiedenen\nKraftfahrzeuge zur Sicherung übereignet waren, vereinbart\nhatte. Da die Urteilsgründe insoweit schweigen, kann die\nVerurteilung wegen Betruges in den angeführten Fällen\nnicht bestehen bleiben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nzu prüfen haben, ob der Angeklagte bei Vertragsschluß\noder bei Annahme der Gegenleistungen über seine Bereitschaft oder seine Möglichkeit, dem Käufer das Eigentum\nrechtswirksam zu übertragen, getäuscht hat. Es wird dabei\nzwischen den Begehungsformen der Vorspiegelung falscher\nund der Unterdrückung wahrer Tatsachen zu unterscheiden\nund zu beachten haben, daß bloßes Verschweigen einer bestimmten Tatsache nur dann für den Tatbestand erheblich\nist, wenn eine besondere Rechtspflicht zur Offenbarung\nbesteht, daß aber andererseits Schweigen nach dem gegebenen Zusammenhang unter Umständen als Vorspiegelung durch\nschlüssige Handlung gedeutet werden kann. Übrigens käme\nsuch Betrug oder Untreue zum Nachteil der Kreditinstitute\nin Betracht.\n\n3. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils braucht\nsich nicht auf den Strafausspruch im Falle der Untreue\nzu erstrecken, weil die Verurteilung wegen Betruges sich\n\nInsoweit nicht ausgewirkt hat. Dagegen kann die Einzeistrafe im Falle 6 durch die übrigen Verurteilungen wegen\nBetruges beeinflußt worden sein; sie war deshalb gleichfalls aufzuheben.\n\nwillms Kirchhof Meyer\n\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-04/2-str-495-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-04/2-str-495-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.576617+00:00"}}