{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-10-04_2_StR_492_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-10-04","aktenzeichen":"2 StR 492/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2072 608\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Klaus HE zus ie; Kreis KB\ngeboren am NEED '942 in VomEEEEB:\n\nwegen Kindesmißhandlung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 19. Mai 1967\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Kindesmißhandlung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde er-\n\nhebt, bleibt erfolglos.\n\n- 3.\n\nBedenkenfrei ist die Feststellung des lLandgerichts,\ndaß der Angeklagte den seiner Obhut unterstehenden und\nseinem Hausstand angehörenden achtjährigen Stiefsohn Karl.\nHeinz Mg unter Überschreitung des Züchtigungsrechts\nmißhandelt hat. Die Revision stellt das nicht in Frage.\n\nDie Mißhandlung war auch \"roh\" im Sinne des § 223 »\nStGB, weil sie einer gefühllosen, fremde Leiden mißachtenden Gesinnung entsprang (vgl. hierüber BGHSt 3, 105, 109),\n\nDer Angeklagte schlug heftig und wahllos etwa fünf\nMinuten lang mit der Hand und der Faust auf Kopf, Schultern,\nRücken, Lenden, Hüften und Beine des schmächtigen Kindes\nein. Zwar war er in großer, durch den Alkoholgenuß womüglich noch gesteigerter Erregung. Hiermit ist jedoch vereinbar, daß er zugleich aus einer gefühllosen Gesinnung\nheraus handelte (BGHSt aa0; BGH Urteil vom 3. Februar 1953\n- 1 StR 566/52 -). Daß dies und nicht die Erregung Haupttriebfeder war, schließt das Landgericht fehlerfrei aus dem\nsonstigen Verhalten des Angeklagten. Nach den Feststellungen hierzu war die Annahme gerechtfertigt, daß der Angeklagte zu Rohheitsakten neigte. Für die Anwendung des\n§ 223 b StGB ist es unwesentlich, daß diese Neigung nur\n\nunter Alkoholeinfluß hervorzutreten pflegte, daß ferner\n\nder Angeklagte den Knaben früher noch nie übermäßig geschlagen hatte und seine Tat alsbald bereute. Die gegenüber frenden Leiden erbarmungslose Gesinnung braucht keine Dauereigenschaft zu sein (BGHSt 3, 105, 109; BGH Urteil vom\n\n26. September 1954 - 5 StR 394/54 -). Daß diese Gesinnung;\nund nicht blinde Wut die Tat überwiegend bestimmte, durfte\ndas Landgericht auch daraus entnehmen, daß der Angeklagte\nplanvoll vorging, indem er das Opfer erst vom Schlafzimmer\nin die Küche zerrte und dann durch Abschließen der Tür\nseine Ehefrau am Eingreifen hinderte. Da schließlich das\nLandgericht trotz Annahme erheblich verminderter Zurech-\n\n- 4 -\n\nnungsfähigkeit (1,9 % Blutalkoholkonzentration) die volle\nEinsichtsfähigkeit des Angeklagten bejahte, lag die Möglichkeit fern, der Angeklagte habe infolge der Alkoholbeeinflussung etwa nicht erkannt, daß er das Züchtigungsrecht\nüberschritt und daß der Knabe unter den Mißhandlungen\nschver zu leiden hatte. Dies brauchte deshalb im Urteil\n\nnicht besonders erörtert zu werden.\n\nIm übrigen enthalten die Revisionsausführungen nur\nunzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Von einem Verstoß des Landgerichts gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten! kann keine Rede sein.\nAuch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhin hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nwillms Kirchhof Meyer\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-04/2-str-492-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-04/2-str-492-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.561040+00:00"}}