{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-10-04_2_StR_395_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-10-04","aktenzeichen":"2 StR 395/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2072 006\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_395/67 URTEIL\n\nin der strafsache\n\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr. med. Walter K u\naus EEE Hei Ka geboren am I T 4ES\n\nin KEER\n\nwegen Abtreibung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt I] bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt :.: EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangesteilter EEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 17. Februar 1967 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n me, [oh\n\nDer Angeklagte nahm bei der ledigen Verkäuferin Anorte NG: die schwanger war, Maßnahmen\nzur Unterbrechung der Schwangerschaft vor, die zunächst fehlschlugen, aber nach dem vierten Eingriff\nzum Fruchtabgang und infolge einer Allgemeininfektion zum Tode des Mädchens führten. „ie Strafkammer hat\nihn wegen fortgesetzter Abtreibung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.\n\nDer Schuldspruch wegen vollendeter Abtreibung\nwird von den Feststellungen getragen.\n\nAllerdings hat die Strafkammer nicht feststellen können, welcher Art im einzelnen die Maßnahmen\nwaren, die der Angeklagte zum Zwecke der Abtreibung\nder Leibesfrucht vornahm. Dies beanstandet die Revision in mehrfacher Hinsicht. Soweit es sich nicht bloß\num -— unzulässige = Angriffe gegen die Beweiswürdigung\nhandelt, die keiner Erörterung bedürfen, ist folgendes\nzu sagen:\n\nZum Nachweis eines Verbrechens nach § 218\n\nAbs. 3 StGB braucht nicht festgestellt zu werden, in\nwelcher Weise der Angeklagte tatsächlich den die Tötung der Leibesfrucht begzweckenden und schließlich erreichenden Eingriff vorgenommen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof schon in einer Entscheidung vom 14. Januar 1954 - 3 StR 270/53 - ausgesprochen, der sich der\nSenat anschließt. Das Gesetz selbst bezeichnet die Abtreibungsmittel nicht, die vielfältiger Natur sein können. Hier ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte bei den beiden ersten Besuchen der Schwangeren in\nseiner Praxis am 11. und 13. Mai 1964 mit Maßnahmen\nbegann, \"um den vorzeitigen Abgang der Leibesfrucht\n\n—_L\n\neinzuleiten\". Daraus folgt aber, daß es sich nicht\nmehr um eine straflose Vorbereitung, sondern bereits\num den Anfang der Ausführung einer Abtreibung handelte, weil nach dem Plane des Angeklagten durch die\n\nvon ihm angewandten Mittel das Leben der Leibesfrucht\nbereits gefährdet war. Daß es aus ebenfalls ungeklärten Gründen zunächst nicht zum Fruchtabgang kam, wie\nsich beim dritten Besuch der Schwangeren am 22. Juni\n1964 zeigte, stempelt die bisherigen Einzelhandlungen\n\nrechtlich zum Versuch.\n\nDen Feststellungen ist weiter zu entnehmen, daß\nder Angeklagte am 30. Juni 1964 mit den Abtreibungsmaßnahmen fortfuhr. Auch hier konnten Einzelheiten nicht\nermittelt werden. Daß die Strafkammer aber einen Eingriif für nachgewiesen ansieht, ergibt der Hinweis auf\ndie Aussagen des Zeugen PgWBl. 27 UA, der die Erzählung seiner Freundin über den Besuch wiedergab.\n\nSchließlich ist auch der ursächliche Zusammenhang zwischen dem letzten Eingriff am 3. Juli 1964 und\ndem Fruchtabgang (oder der Fehlgeburt) in der Nacht\nzum 5. Juli 1964 bedenkenfrei dargetan, so daß mit Recht\neine vollendete Abtreibung angenommen wurde. Dabei\nspielt es keine Rolle, ob der Eingriff unmittelbar zur\nAbtötung der Leibesfrucht führte oder ob es infolge des\nEingriffs im Anschluß daran zu einer allgemeinen Blutvergiftung kam, die das Ausstoßen der Frucht bewirkte.\nDie Strafkammer hat die Überzeugung von diesem Zusammenhang widerspruchsfrei begründet. Sie hat einen septischen Spontanabort, der auch nach dem Gutachten des\nzugezogenen Gynäkologen Dr. Bolte kaum jemals vorkommt,\nsowie einen Eingriff von dritter Seite im vorliegenden\nFall mit eingehender Beweiswürdigung ausgeschlossen.\n\nSol:.te diese Überzeugung nicht schon in der Feststellung der \"Täterschaft\" des Angeklagten :S. 22 UA) zum\nAusdruck kommen, so ist sie jedenfalls in der einleitenden Zusammenfassung vor der Sachverhaltsschilderung\niS. 3 UA II) und in der Schlußfeststellung :S. 41\n\nUA V) klar ausgesprochen. Beidemal ist festgestellt,\ndaß der letzte Eingriff zum Abgang der Frucht geführt\nhat.\n\nDiese Feststellung steht nicht im Widerspruch zu\ndem Gutachten der Professorin Dr. Trube-Becker. Mit\nden \"Manipulationen\", durch die nach dem Gutachten Bazillen in die Gebärmutter eingebracht wurden .S. 19 UA),\nkann nur ein Eingriff zu Abtreibungszwecken gemeint\nsein. Der gesamte Inhalt des ausführlich wiedergegebenen Gutachtens weist auf einen solchen Eingriff hin.\nDie Strafkammer war überzeugt, daß dieser Eingriff vom\nAngeklagten herrührte, und hat dies eingehend und rechtsfehlerfrei begründet. Daß die Sachverständige keine Verletzungen der Unterleibsorgane der Getöteten feststellen konnte, überrascht nicht angesichts des Umstandes,\ndaß der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wurde.\n\nEbenso wenig steht der Verurteilung entgegen, daß\nder Angeklagte nicht auch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist. Für die Strafkammer war ersichtlich die Überlegung maßgebend, daß er ein gynäkologisch\nausgebildeter und erfahrener Arzt ist, der bei dem\nEingriff alles getan hat, um eine Infektion zu verhüten.\nDies läßt aber die Feststellungen zum ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Eingriff und dem Fruchtabgang wie auch zum Abtreibungsvorsatz des Angeklagten ur\nberührt. Ob die Strafkammer eine Fahrlässigkeit zu Recht\n\nverneint hat, braucht im übrigen nicht erörtert zu\nwerden, da er dadurch nicht beschwert ist. Dies gilt\nauch von der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs\nzwischen den Abtreibungsversuchen und der vollendeten\n\nAbtreibung:\n\nDa auch der Strafausspruch einen Rechtsfehler\nnicht erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen»\n\nwillms Kirchhof Meyer\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-04/2-str-395-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-04/2-str-395-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.523878+00:00"}}