{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-29_2_StR_504_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-29","aktenzeichen":"2 StR 504/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2081 008\nStR 504/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Versicherungskaufmann\n\nEEE» > ne\nv ,„ geboren an 1945 in\nzur Zeit in dieser Sache i ntersuchungshaft,\n\naus\ninW\n\n2.) den Kraftfahrzeughandverker Werner 5\n‚ geboren am ÜEEEED 942\nSPD zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nA\n\nwegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Zweibrücken vom\n26. April 1967 mit den Feststellungen im\nStrafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,an das\nLandgericht in Landau zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit die Revisionen sich gegen den Schuldspruch richten,\nsind sie offensichtlich unbegründet.\n\nHingegen ist auf die allgemeine Sachrüge der Strafausspruch aufzuheben, weil das Landgericht die Zubilligung\nmildernder Umstände mit unzureichender Begründung abgelehnt\nhat. Es stellt in allgemeiner Form nur auf die Tat selbst\nab, ohne die Persönlichkeit ‘der Täter zu berücksichtigen.\nEine Würdigung in dieser Richtung wäre jedoch erforderlich\ngewesen, zumal die Angeklagten noch sehr jung waren (25 und\n21 Jahre alt), geordneten Berufen nachgingen und noch nicht\nals Ariminelle in Erscheinung getreten waren, somit also\nnicht das übliche Persönlichkeitsbild von Kapitalverbrechern\nboten.\n\nIr Hinblick darauf, daß das Landgericht bei der Strafzumessung die Abschreckung in den Vordergrund stellt, wird\nauf BGHSt 20, 264, 267 hingewiesen.\n\nWegen Aufhebung des Strafausspruchs muß auch über\nNebenstrafen und Nebenfolgen (Einziehung der Tatwaffe)\nerneut befunden werden.\n\nWillms Kirchhof Meyer\n\nHenning Baungarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-29/2-str-504-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-29/2-str-504-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.274636+00:00"}}