{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-29_2_StR_482_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-29","aktenzeichen":"2 StR 482/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n[97\n2081 002\n2_StR_482/67 BESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Herbert Paul NW aus TED\n\n— ||\n\nGEB; zevorcn ar: MED 1916 in vo\n\nwegen Betruges im Rückfall.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 29. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er zu Geldstrafe verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nmu ann un mm mus guun qu um ame am urn man an\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Auch die\nVerurteilung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nläßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nnicht erkennen. Die daneben ausgesprochene Geldstrafe\nkann hingegen nicht bestehen bleiben. Ihre Festsetzung\nauf 1 000 DM wird nur damit begründet, daß eine solche\nGelästrafe den aus der Straftat gezogenen Gewinn gerade noch übersteige, während die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten weder in diesem Zusammen-\n\nhang noch sonst im Urteil erwähnt werden. Bei dieser\nSachlage läßt sich in Anbetracht der Höhe der Geldstrafe nicht ausschließen, daß die Vorschrift des\n\n§ 27 c Abs. 1 StGB unbeachtet geblieben ist,\n\n_ Willms Kirchhof . Meyer\n\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-29/2-str-482-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-29/2-str-482-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.243652+00:00"}}