{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-29_2_StR_434_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-29","aktenzeichen":"2 StR 434/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS 2081 003\n\nnn nn m\n\nin der 3trafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Heinrich H (EEE 2: EEEB-\n\nEEE. zevoren an EEE 1915 ir VuuD:\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. September 1967 gemäß § 349 Abs.4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n3. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nrn nn ar ut un Um man am mn tn CD mr me\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, teilweise in\nTateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde,\nteilweise in weiterer Tateinheit mit Blutschande zu\nacht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechtes: rügt,\nhat Erfolg»\n\nSoweit die Jugendkanner fortgesetzte Unzucht\ndes Angeklagten mit seiner Tochter nach den §§ 174\nNr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB annimmt, gibt das Urteil nicht ausreichend den Umfang des strafbaren Verhaltens an, der dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt worden ist. Die Strafkammer stellt zwar fest,\ndaß der Angeklagte seit 1962 mindestens zwanzigmal den\nGeschlechtsverkehr mit der Tochter ausgeführt habe,\nteilt jedoch nicht mit, wieviele dieser Einzelfälle\nin der Zeit vor und nach der Vollendung des 14. Lebensjahres des I!ädchens lagen. Vor allem aber spricht\n\nsie bei den übrigen Unzuchtshandlungen nur von\neiner \"Vielzahl\" von Fällen. Eine Mindestzahl läßt\nsich insoweit den Urteilsgründen überhaupt nicht\nentnehmen. Dies ist ein sachlicher Mangel, der den\nSchuldumfang betrifft und deshalb zur Aufhebung des\nUrteils im ganzen zwingt. Eine zahlenmäßige Angabe\nwäre umso nötiger gewesen, als die unbestimmte \"Vielzahl\" unzüchtiger Handlungen bei der ungewöhnlich\nhohen Strafe berücksichtigt wurde.\n\nwillms Kirchhof Meyer\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-29/2-str-434-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-29/2-str-434-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.224112+00:00"}}