{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-27_2_StR_501_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-27","aktenzeichen":"2 StR 501/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2072 005\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_501/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Abteilungsleiter Hang Friedrich R EEEEEEEEEEENED\naus TED, dort geboren an ED 1931,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. September 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Tr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz\nvom 20. Pebruar 1967 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Erlaubnis zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen entzogen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwörfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nzwischen Männern in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt,\nihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und eine Sperre von fünf Jahren für die Ertcilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Seine Revision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nSchuldspruch und Strafausspruch zeigen keinen\nRechtsfehler. Insbesondere hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei angenommen, daß zwischen dem ersten\nVorfall und den weiteren Einzelakten im Komplex \"ge:\nsowie zwischen den mit Sta und SEE besangenen\nTaten Tatmehrheit besteht, da insoweit ein Gesamtvorsatz nicht festgestellt worden ist. Ob hinsichtlich der\nspäteren Einzelakte in den Fällen Mi eine fortgesetzte Tat vorliegt, mag dehinstehen. Der Angeklagte ist\ndurch deren Annahme nicht beschwert.\n\nDagegen kann die Entscheidung über die Entziehung\nder Fahrerlaubnis nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in mehreren Fällen ein\nKraftfahrzeug benutzt, um an den Tatort zu fahren, und\ndann im Kraftwagen die Tat begangen. Die Revision meint,\ndas reiche zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus.\nDiese dürfe nur ausgesprochen werden, wenn die Unzuchtshandlung durch die Benutzung eines Kraftfshrzeugs begründet oder gefördert worden sei. Diese Ansicht ist unrichtig. Es genügt für die Maßregel, daß die Taten im\nZusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind und der Angeklagte sich dadurch als üungeeignet zum Führen eines solchen erwiesen hat (BGHS# 5, “68;\n\n5, 173; 17, 218 und wegen der künftigen Gefährlichkeit\nvgl. BGH IM StGB § 42 m Nr. 10 = NdW 1954, 1536).\n\nZutreffend wendet der Beschwerdeführer sich jedoch\ngegen die Bemessung der Sperrfrist. Diese ist auf die\nzeitigce Höchstdauer von fünf Jahren festgesetzt. In der\nUrteilsbegründung wird dazu nur gesagt, daß die Tauer\nim Hinblick auf die Schwere der Verfehlung angeordnet\nsei. Diese Begründung reicht nicht aus.\n\nDie Frist ist unter Abwägung aller Gesichtspunkte,\ndie für ihre Länge bedeutsam sind, zu bestimmen (BGHSt\n5, 168, 177; 15, 393, 3975 BGH VRS 16, 350). Maßgeblich\nfür die Dauer sind insbesondere die Tatumstände und der\naus der Persönlichkeit des Täters zu entnehmende Grad\nseiner Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges.\nDem gegenüber haben die Schwere und die Folgen der Tat\nweniger Gewicht (BGHSt 15, 397). Diese Abwägung hat die\nStrafkammer unterlassen.\n\nWillms Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-27/2-str-501-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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