{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-27_2_StR_478_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-27","aktenzeichen":"2 StR 478/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"001\nBUNDESGERICHTSHOF 7°\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 478/67\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans C ED :.: ze:\ndort geboren an EEE 22:3; |\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a°\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2 - 4\nStPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 30.\nMärz 1967\n\n1. im Schuldausspruch dahin geändert, daß\nim Falle Lotterie-Annahmestelle schuldig\nsind: die Angeklagten CB una Ten\ndes versuchten schweren Diebstahls im\nRückfall, der Angeklagte Günther Be\ndes versuchten schweren Diebstahls,\n\n2. im Strafausspruch hierzu und im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafen gegen die Angeklagten\nCHE, TED uni Günther Eu nit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte dringt mit der Sachrüge teilweise durch,\nweil die Feststellungen in Falle Lotterie-Annahmestelle die\nVerurteilung wegen vollendeten Diebstahls nicht tragen.\n\nDie Angeklagten CP. T@WBund Güntner Dun\n\nentwendeten die verschlossene Kassette, in der sie Geld\nvermuteten, um sie nach der Entfernung vom Tatort aufzubrechen. Nicht festgestellt ist, daß sie sich die Kassette\nselbst durch Nutzung ihres wirtschaftlichen Wertes zueignen\nwollten. Vielmehr warfen sie sie nach der Öffnung weg. Da\nsie kein Geld vorfanden und von dem für sie wertlosen Inhalt\nnichts an sich nahmen, blieb es hiernach beim Versuch des\nDiebstahls (BGH Urteil vom 19. Juli 1967 - 2 StR 287/67 - ).\nInsoweit ist der Schuldspruch zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben, und zwar gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten\nder Angeklagten Te und Günther Dem:\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nWillms Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-27/2-str-478-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-27/2-str-478-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.175265+00:00"}}